§ 7 - Antrag an das Land Baden-Württemberg zur Bildung einer Gesundheitsregion "Hohenlohe, Main-Tauber, Schwäbisch Hall" (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Die ärztliche Versorgung in der Raumschaft Schwäbisch Hall ist im Vergleich zum Land Baden-Württemberg unterdurchschnittlich. Im Jahr 2010 lag die Relation „Einwohner je Arzt in freier Praxis“ im Landesdurchschnitt bei 657. In der Region Heilbronn-Franken kommen hingegen auf einen Arzt bzw. eine Ärztin in freier Praxis 762 Einwohnerinnen und Einwohner (Landkreis Schwäbisch Hall: 792, Hohenlohekreis: 939, Main-Tauber: 677, Heilbronn (Land): 917, Heilbronn (Stadt): 476).1 Hierfür mitverantwortlich ist aus Sicht der Stadt Schwäbisch Hall eine mangelnde ärztliche Bedarfsplanung. Zum 01.01.2012 ist das Versorgungsstrukturgesetz (VStG) in Kraft getreten.2 Das Gesetz ermöglicht eine flexiblere Ausgestaltung der ärztlichen Bedarfsplanung mit erweiterten Einwirkungs­möglichkeiten für die Länder. Planungsbereiche müssen künftig nicht mehr wie bisher den Stadt- und Landkreisen entsprechen. Der Gemeinsame Bundesausschuss wird nunmehr bis Ende 2012 eine grundlegend überarbeitete Bedarfs­planungs­richtlinie erarbeiten, in der ein demografischer Faktor bei der Anpassung der Verhältniszahlen berücksichtigt wird. Die Länder erhalten ein Mitberatungs­recht in Fragen der Bedarfsplanung. Aus Sicht der Stadt Schwäbisch Hall von besonderer Bedeutung ist die Einräumung eines Gestaltungsspielraums an die regionalen Gremien, um die regionale Bedarfsplanung an den konkreten Versorgungsbedarf anzupassen, z. B. bei der Bestimmung der Planungsbereiche und den zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung festzulegenden Verhältnis­zahlen. Dies eröffnet für die Raumschaft Schwäbisch Hall und den ländlichen Raum in Baden-Württemberg erhebliche Möglichkeiten, die ärztliche Versorgung im ländlichen Raum zu verbessern. Bisher definiert die Bedarfsplanungsrichtlinie3 durch § 2 Abs. 3 i.V.m. § 7 Abs. 2 und Anlage 3.1. die Planungskategorien und räumliche Grundlage für den Planungsbereich. Diese orientieren sich wiederum an den Zuordnungen des Bundesinstituts für Bau-, Stadt-, und Raumforschung (BBSR) als Teil des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung (BBR), die sich wiederum an den Raumabgrenzungen in den Ländern orientieren (s. Anlage).4 So unterteilt § 6 Bedarfsplanungsrichtlinie die Planungskategorien in drei große Typen5:
1.Typ 1: Agglomerationsräume (Große Verdichtungsräume)
2.Typ 2: Verstädterte Räume (Verdichtungsansätze)
3.Typ 3: Ländliche Räume (Ländliche Regionen)
Diese Raumgliederungen der Bedarfsplanungsrichtlinie orientieren sich an den sog. Raumordnungsregionen des BBSR, die wiederum mit den durch § 31 des Landesplanungs­gesetzes6 festgelegten Regionalverbänden (für Schwäbisch Hall ist dies die Region „Heilbronn-Franken“) deckungsgleich sind. Durch die Zugehörigkeit der Stadt und des Landkreises Schwäbisch Hall zur Region Heilbronn-Franken, fallen diese durch das Oberzentrum Heilbronn mit mehr als 100.000 Einwohnern sowie einer durchschnittlichen Bevölkerungsdichte von über 150 Einwohner/ km² gemäß § 6 Nr. 2 der Bedarfsplanungsrichtlinie in den Regionstyp 2 (verstädterte Räume). Ohne Zugehörigkeit zu dieser Region bzw. bei der nun möglichen Neubildung einer von der Region Heilbronn-Franken abweichenden „Gesundheitsregion“ (ohne Heilbronn Stadt/Land), wäre die Bevölkerungsdichte weit unter 150 Einwohner / km² – das Oberzentrum Heilbronn wäre ebenso nicht vorhanden (s. nachfolgende Tabelle). Dies würde – im Rahmen der jetzigen, noch nicht überarbeiteten Bedarfsplanung – letztlich zu einer Einstufung nach § 6 Nr. 3 in den Regionstyp 3 (Ländliche Räume) und im Detail zu einer Einstufung in die Ordnungsnummer 8 (statt wie bisher die Ordnungsnummer 7) führen (s. Anlage).

''Quelle: statistisches Landesamt Baden-Württemberg, Stand: 30.06.2011, „...ohne Heilbronn (Stadt/Landkreis)“ eigene Berechnungen.''

Heilbronn (Stadt)

Heilbronn (Landkreis)

Hohenlohe

Schwäbisch Hall

Main-Tauber

'''Region Heibronn-Franken'''

'''... ohne Heilbronn'''
'''(Stadt/ Landkreis)'''

'''Fläche

in km²'''

'''Bevölkerung'''

'''Bevölkerungs­dichte

in Einw. / km²'''

99

123.774

1.250

1.099

328.739

299

776

109.094

141

1.484

188.779

127

1.304

133.183

102

'''4.765'''

'''!883.569'''

'''185'''

'''3.565'''

'''431.056'''

'''121'''


Sofern die Verhältniszahlen der jetzigen Bedarfsplanung vom Grundsatz her weiterhin Bestand haben, hätte dies wiederum zur Folge, dass sich bspw. jeweils ein Drittel mehr Kinder- und Frauenärzte, mehr als eineinhalb mal so viele Hautärzte oder gar mehr als doppelt so viele Anästhesisten in den drei Landkreisen niederlassen dürften. Hintergrund der Problematik ist, dass der Zuschnitt der Regionen in ganz Baden-Württemberg zum Ergebnis führt, dass es gemäß des BBSR – und damit auch gemäß der bisherigen Bedarfs­planungs­richtlinie – keinen einzigen „Ländlichen Raum“, sondern lediglich „ländliche Kreise“ in „verstädterten Räumen“ gibt. Der Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg 2002 kommt hier zu einer differenzierteren und auch aus Sicht der ärztlichen Versorgung des ländlichen Raumes sinnvolleren Einteilung. So schneidet der benachbarte bayerische Regierungsbezirk Mittelfranken seine beiden Regionen so zu, dass hieraus die als Agglomerationsraum eingestufte „Industrieregion Mittelfranken“ (Ordnungsnummern 1 und 2) sowie die als Ländlicher Kreis höherer Dichte (Ordnungsnummer 8) eingestufte Region „Westmittelfranken“ entstehen. Bei Ausgestaltung einer die Bedarfsplanungsrichtlinie des Bundes konkretisierende Landesbedarfsplanung sollte ein vergleichbarer Zuschnitt vorgenommen werden. Dies würde im Ergebnis eine Verbesserung der Situation der ärztlichen Versorgung sowohl in den drei Landkreisen Schwäbisch Hall, Hohenlohe und Main-Tauber, als auch im Stadt- und Landkreis Heilbronn zur Folge haben. Bisher hängt der Grad der ärztlichen Versorgung in Baden-Württemberg lediglich von einem ungüstigeren, weil zwischen ländlichem und städtischem Raum ausgeglichenen Zuschnitt der Regionen ab. Ziel einer Neuplanung muss es sein, diese Nivellierung aufzugeben und Gesundheitsregionen – analog der bayerischen Lösung – schärfer nach Ballungsräumen und Ländlichem Raum zu trennen. Die Stadt Schwäbisch Hall fordert daher die Landesregierung auf, ihre durch das Versorgungsstrukturgesetz erweiterten Einwirkungs­möglichkeiten insoweit zu nutzen, dass die Region Heilbronn-Franken in Fragen der Gesundheitsversorgung, insbesondere in Fragen der ärztlichen Bedarfsplanung in zwei Gesundheitsregionen „Heilbronn“ und „Hohenlohe, Main-Tauber, Schwäbisch Hall“ aufgeteilt wird bzw. diese Regionen neu gebildet werden.

Anlage 1: Einwohner/Arztrelation
Anlage 2: Landesentwicklungsplan 2002
Anlage 3: Siedlungsstrukturelle Kreistypen 2009

---- ''Fußnoten''
1: Statistisches Landesamt Baden-Württemberg (www.statistik-bw.de)
2: Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungs­strukturgesetz – GKV-VStG), v. 1. Dezember 2011, BGBl.2011 I, S. 2983.
3: Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Bedarfsplanung sowie die Maßstäbe zur Feststellung von Überversorgung und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung (Bedarfsplanungs-Richtlinie) in der Neufassung vom 15. Februar 2007 veröffentlicht im Bundesanzeiger 2007 S. 3 491, zuletzt geändert am 15. Juli 2010, veröffentlicht im Bundesanzeiger 2010 S. 3 954, in Kraft getreten am 27. November 2010.
4: www.bbsr.bund.de/cln_032/nn_103086/BBSR/DE/Raumbeobachtung/Werkzeuge/Raumabgrenzungen/Raumordnungsregionen/raumordnungsregionen.html
5: Sowie die Sonderregion „Ruhrgebiet“
6: Landesplanungsgesetz (LplG) vom 10. Juli 2003 (GBl. 2003, Nr. 10, S. 385), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. Nr. 14, S. 338), in Kraft getreten am 22. Oktober 2008. ----
Oberbürgermeister Pelgrim hält die ärztliche Versorgung als ein zentrales Zukunftsthema. Das zum 01.01.2012 in Kraft getretene Versorgungsstrukturgesetz bietet die Möglichkeit, von den formal gebildeten Regionen abzuweichen. Aus der siedlungsstrukturellen Karte ist ersichtlich, dass in Baden-Württemberg keine ländlichen Räume im Sinne der ärztlichen Bedarfsplanung ausgewiesen wurden. Die Zuordnung zu den verstädterten Räumen hat eine wesentlich schlechtere Facharztversorgung zur Folge.
Oberbürgermeister Pelgrim belegt dies am Beispiel der Versorgung mit Hautärzten:

Bei einer Zuordnung zu den ländlichen Kreisen würde ein Arzt 55.894 Menschen versorgen, bei der Größe des Landkreises (188.000 Einwohnerinnen/ Einwohner) ergibt dies eine Hautarzt-Versorgung von drei bis vier Ärzten. Bei einer Zuordnung zu den ländlichen Räumen beträgt die Versorgung von einem Arzt 35.000 Menschen - damit erhielte der Landkreis Schwäbisch Hall eventuell sechs, aber mit Sicherheit fünf Hautärzte. Oberbürgermeister Pelgrim plädiert dafür, im Rahmen des Versorgungsstrukturgesetzes auf das Land einzuwirken, Schwäbisch Hall einer anderen Klassifizierung zuzuführen. Er argumentiert außerdem, dass bei Zahnarztpraxen, die keiner Beschränkung unterliegen, die Differenz zwischen einem Ballungsraum wie Stuttgart und Schwäbisch Hall nur bei 11 % liegt. Das Argument, dass Ärzte aufgrund der Nachteile im ländlichen Raum (weitere Wege, häufigere Bereitschaften) gar kein Interesse an der Ansiedlung im ländlichen Raum haben, sei damit widerlegt. Fraktionsübergreifend wird zum Sachverhalt Zustimmung signalisiert.

Beschluss:

Die Stadt Schwäbisch Hall fordert die Landesregierung auf, ihre durch das Versorgungsstrukturgesetz erweiterten Einwirkungsmöglichkeiten in soweit zu nutzen, dass die Region Heilbronn-Franken in Fragen der Gesundheitsversorgung, insbesondere in Fragen der ärztlichen Bedarfsplanung, in zwei Gesundheitsregionen „Heilbronn“ und „Hohenlohe, Main-Tauber, Schwäbisch Hall“ aufgeteilt wird bzw. diese Regionen neu gebildet werden.
(einstimmig - 32 -)

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