§ 2 - Abweichung von den festgesetzten Dachformen für freistehende Carports (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
Version vom 28. März 2012, 12:46 Uhr von Kitterer (Diskussion | Beiträge)
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Sachvortrag:

In den letzten Jahren erfreut sich der Carport als Unterstand für Auto, Fahrrad und sonstige Gegenstände zunehmender Beliebtheit. Seit Inkrafttreten der novellierten Landesbauordnung im März 2010 ist der Carport (und Garagen) bis zu einer Größe von 30 qm Grundfläche und einer mittleren Wandhöhe von 3 m verfahrensfrei und somit ohne Verfahrensantrag, unbeschadet von nachbarlichen Belangen, herstellbar. Zudem ist der Carport meist kostengünstiger als eine Garage.

In den meisten Bebauungsplänen wurden in zurückliegender Zeit für die Bauform der Garagen und Carports aus städtebaulicher Sicht sehr detaillierte Auflagen hinsichtlich der Lage, Stellung und insbesondere der Dachform festgelegt. Aufgrund des demografischen Wandels in den Baugebieten stellt sich nun häufig die Frage nach zusätzlichen Möglichkeiten für die Errichtung von Carports, da der Bedarf an Unterstellmöglichkeit auf den privaten Flächen steigt. Aufgrund der zusätzlich benötigten Baumassen ergibt sich nun häufig ein Konflikt hinsichtlich der städtebaulichen Gestaltung der teils eng geschnittenen Grundstücke im Verhältnis zur bestehenden Bebauung. Problematisch ist die vorgeschriebene Dachform (zwingend Satteldach wie Hauptdach).

Immer häufiger wird die Bitte der Bauherren an die Bauverwaltung herangetragen, die Carports mit einem Flachdach, Pultdach oder flach geneigtem Satteldach zu ermöglichen.

Die Baurechtsbehörde wird dabei regelmäßig in einen Entscheidungskonflikt gedrängt. Erscheint im Einzelfall eine derartige Abweichung vertretbar, so ist nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Rechtsanwendung hier eine Gesamtschau vorzunehmen, um den Gleichbehandlungsgrundsatz zu gewährleisten, gleichzeitig sind die aus Einzelfallentscheidungen häufig resul-tierenden Folge- und Berufungsfälle zu beachten.

Im Sinne einer gleichmäßigen und bürgerfreundlichen Handhabung der geltenden Rechtsnormen (Bebauungspläne) schlägt die Verwaltung deshalb vor, in allen Baugebieten für freistehende Carports in der o.g. Größe im Einzelfall eine Befreiung nach § 31 BauGB für die Lage und Dachform zu erteilen. Die Befreiung wird mit der Auflage verbunden, dass die Carports in Holz oder Stahl, oder in einer Kombination beider Baustoffarten herzustellen sind und an max. zwei Seiten geschlossen werden können.

Für Garagen und an das Hauptgebäude angebaute Carports gelten die Bestimmungen der Bebauungspläne unverändert weiter.

In der Anlage sind mögliche Carports exemplarisch dargestellt.

Anlage: Darstellung möglicher Carports

Beschluss:

Kenntnisnahme

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