§ 6/1 - Bebauungsplan "Solpark - 1. Änderung Geschwister-Scholl-Straße"; hier: Bewertung der Stellungnahme der Öffentlichkeit/ Behörden und Satzungsbeschluss (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Der Bebauungsplan Nr. 0313 – 01/17 „Solpark – 1. Änderung Geschwister-Scholl-Straße“ in Schwäbisch Hall – Hessental wurde in der Zeit vom 19.10.2011 bis 21.11.2011 öffentlich ausgelegt. Zugleich wurden die Träger öffentlicher Belange über die Planung informiert.

Von Seiten der Öffentlichkeit gingen keine Anregungen ein.

Das Regierungspräsidium Stuttgart teilt folgende Belange der Raumordnung mit: Die vorgesehene Änderung des Bauleitplanes mit dem Ziel, auf dem vorhandenen Plangebiet Erweiterungsvorhaben von dort ansässigen Betrieben zu ermöglichen, ist aus raumordnerischer Sicht unbedenklich.
Es wird angeregt, die im Plangebiet unzulässigen Nutzungen, die ansonsten in Gewerbegebieten generell oder ausnahmsweise zugelassen werden können, städtebaulich zu begründen.

Abwägungsvorschlag:
Der Anregung wird entsprochen. Die städtebauliche Begründung lautet wie folgt:
Ziel ist es, die Entwicklung des Handelsgeschehens sehr deutlich auf die Kernstadt zu konzentrieren, den Einzelhandel der Innenstadt zu stärken und dort weiter zu entwickeln. Dazu ist es unbedingt notwendig, dass die Entwicklung des Einzelhandels - insbesondere des Einzelhandels mit einem innenstadtrelevanten Angebot - in den Gewerbegebieten keine Erweiterung erfährt.

Eine Zulassung von innenstadtrelevanten Sortimenten würde darüber hinaus zu einer unerwünschten schleichenden Umstrukturierung der Gewerbegebiete führen. Für die eigentlichen, produzierenden Gewerbebetriebe fehlen die Flächen, da diese bereits anderweitig belegt sind. Dies wiederum macht die Neuausweisung von Gewerbebau­flächen notwendig, was nicht mit dem Gebot des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden (BauGB § 1a) vereinbar ist.

Die Festlegung der Unzulässigkeiten im vorliegenden Bebauungsplan erfolgt in enger Anlehnung an den vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg herausgegebenen Einzelhandelserlass.

Neben dem Ausschluss des innenstadtrelevanten Sortiments sollen auch Vergnügungsstätten (Diskotheken, Spielhallen etc.) ausgeschlossen werden.
Viele Vergnügungsstätten führen erfahrungsgemäß zu einer Senkung des Qualitätsniveaus und einer damit verbundenen geringeren Akzeptanz eines Gebietes, welches im vorliegenden Fall städtebaulich nicht erwünscht ist.

Anlage: Lageplan

Beschluss:

Über die vorgebrachte Anregung wird, wie oben erläutert, entschieden. Die Begründung zum Bebauungsplan wird durch Deckblatt ergänzt.

A) Satzungsbeschluss Bebauungsplan Nr. 0313-01/17 „Solpark – 1. Änderung Geschwister- Scholl-Straße“
Der Bebauungsplan Nr. 0313-01/17 „Solpark – 1. Änderung Geschwister-Scholl-Straße“ wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Bestandteil der Satzung ist der Lageplan des Fach­­bereiches Planen und Bauen, Abtl. Stadtplanung, im M 1: 500 vom 21.06.2011 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil.

B) Satzungsbeschluss Örtliche Bauvorschriften gem. § 74 LBO für das Baugebiet „Solpark – 1. Änderung Geschwister-Scholl-Straße“
Die örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet „Solpark – 1. Änderung Geschwister-Scholl-Straße “ werden gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung als Satzung beschlossen. Bestandteil der Satzung ist der Textteil des Fach­bereiches Planen und Bauen, Abtl. Stadtplanung, vom 21.06.2011. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem Geltungsbereich des Bebauungs­planes „Solpark – 1. Änderung Geschwister-Scholl-Straße “.

Für beide Satzungen ist eine gleich lautend datierte Begründung beigefügt.

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