§ 4/3 - Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Kutschenbachweg, Erweiterung"; a) Planungsermächtigung; b) Entwurfs- und Aufstellungsbeschluss (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

zu a)

Der Eigentümer des Flurstücks 4283 am Kutschenbachweg in Steinbach beabsichtigt das derzeit als Grünland genutzte Grundstück in Teilen mit einer Wohnbebauung zu versehen.

Die rechtlichen Voraussetzungen hierfür sind auf der Ebene der Bauleitplanung bisher nicht gegeben. Das Gebiet ist im Flächennutzungsplan Außenbereichsfläche. Es liegt kein Bebauungsplan vor.
Der Gesetzgeber hat für derartige Maßnahmen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan als Instrument eingeführt. Im Rahmen dieses Verfahrens wird ein Erschließungsträger vom Gemeinderat autorisiert, ein Bauleitplanverfahren für bestimmte Grundstücke, die für das Vorhaben in Anspruch genommen werden, durchzuführen.

Aus Sicht der Verwaltung sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Durchführung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gegeben. Der Flächennutzungsplan wird im weiteren Verfahren angepasst.

Anlage: Lageplan


zu b)

siehe Anlage: Erläuterungen des planenden Architekten Herrn Schoch, Gaildorf

Anlage 1: Lageplan 1

Anlage 2: Lageplan 2
Anlage 3: Geländeschnitt


Beschluss:

zu a)

Der BPA ermächtigt den Eigentümer des Flurstücks 4283 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan für einen Teilbereich des Flurstücks 4283 in Steinbach auszuarbeiten. Die Abgrenzung ist im beigefügten Lageplan dargestellt.


zu b)

1. Ergänzung des Flächennutzungsplanes im Rahmen der 8. Fortschreibung

Das Plangebiet im o.g. Bebauungsplan soll als Wohnbaufläche dargestellt, in das laufende Verfahren zur 8. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes mit aufgenommen werden.


2. Entwurfs- und Aufstellungsbeschluss:

A) Bebauungsplan Nr. 0217-04, „Kutschenbachweg Erweiterung“:
Der B-Plan Nr. 0217-04 wird gemäß § 1 Abs.3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und § 12 Abs. 2 BauGB im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan des Architekturbüros Schoch, Gaildorf, M 1:250 vom 06.10.2011 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil. Die Durchführung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange) wird beauftragt.

B) Örtliche Bauvorschriften für das Baugebiet „ Kutschenbachweg Erweiterung“:
Die örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet „Kutschenbachweg Erweiterung“ werden gemäß § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 und § 12 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Textteil des Architekturbüros Schoch, Gaildorf vom 06.10.2011. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 0217-04. Die Durchführung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange) wird beauftragt.

Bebauungsplan und Örtlichen Bauvorschriften ist eine gleich lautend datierte Begründung beigefügt.

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