§ 171 - Wohnbaugebiet Mittelhöhe V - VIII, Hessental: a) Anordnung der Umlegung nach § 46 Abs. 1 BauGB; b) Bildung eines Umlegungsausschusses (öffentlich)

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Sachvortrag:

s. a.VFA vom 17.10.2011 nö

Zur Deckung der Bauplatznachfrage in Hessental „Mittelhöhe“ ist vorgesehen, zunächst den 1. Bauabschnitt des Wohnbaugebiets „Mittelhöhe V - VIII“ im Jahre 2012 sowohl zu erschließen, als auch mit dem Verkauf zu beginnen, so dass 2013 mit privaten Baumaßnahmen begonnen werden kann. Insgesamt stehen im 1. Bauabschnitt 60 Bauplätze für 49 eingeschossige und elf zweigeschossige Wohngebäude zur Verfügung.

Um die beschriebene Zielsetzung, Beginn der Erschließungsarbeiten und Verkauf der Grundstücke im Jahr 2012, zu erreichen, wurden bereits intensive Gespräche mit den privaten Eigentümern geführt. Bei den Grundstücksverhandlungen konnten aufgrund der überzogenen Forderungen, wie z. B. einer bis zu 7-fachen Ersatzlandbereitstellung oder einem Verkaufspreis der Grundstücke von bis zu 80 €/m² für die maßgeblichen Grundstücke, keine Einigung auf freiwilliger Basis getroffen werden.

Die Verwaltung schlägt daher die Anordnung einer Umlegung zur Realisierung des Wohnbaugebiets „Mittelhöhe V-VIII“ vor.

1. Anordnung der Umlegung nach § 46 Abs. 1 BauGB
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 11.05.2009, § 80, für das Gebiet „Mittelhöhe V - VIII“ auf der Gemarkung Schwäbisch Hall, Flur Hessental, ein Bebauungsplanverfahren eingeleitet, welches mit Inkrafttreten des Bebauungsplans am 20.01.2011 abgeschlossen wurde.

Zur Erschließung und Neugestaltung des Gebietes „Mittelhöhe V - VIII“ müssen die bebauten und unbebauten Grundstücke durch Umlegung in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen. Die Grundstücke müssen so gestaltet werden, dass nach dem Bebauungsplan baureife Grundstücke entstehen. Diese Neuordnung geschieht mittels des Umlegungsverfahrens nach den §§ 45 ff BauGB.

2. Bildung eines Umlegungsausschusses
Zur Durchführung einer Umlegung hat der Gemeinderat einen Umlegungsausschuss zu bilden. Der Umlegungsausschuss hat die der Umlegungsstelle zustehenden Befugnisse mit Ausnahme der Anordnung der Umlegung nach § 46 Abs. 1 BauGB. Der Umlegungsausschuss ist ein beschließender Ausschuss nach § 39 Abs. 1 GemO.
Es gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung über beschließende Ausschüsse, soweit die BauGB-DVO (Durchführungsverordnung zum Baugesetzbuch) nichts anderes bestimmt. Die nichtselbständigen Umlegungsausschüsse werden für die Dauer des Umlegungsverfahrens gebildet.

Nach § 5 (BauGB-DVO) ist zum Umlegungsausschuss als Sachverständiger zur Mitwirkung mit beratender Stimme mindestens ein Bausachverständiger, der im Baurecht, insbesondere in der Bauleitplanung, Erfahrung besitzt und ein örtlich zugelassener öffentlich bestellter Vermessungsingenieur zu bestellen.

Die Verwaltung schlägt vor, neben Oberbürgermeister Pelgrim die folgenden fünf Mitglieder sowie deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter des Umlegungsverfahrens „Gewerbepark Schwäbisch Hall-West/Planstraße 1“ für dieses Verfahren zu bestellen:

Fraktion
Mitglied
Stellvertreterin/ Stellvertreter
CDU
StR Dr. Graf von Westerholt
StR Reber
SPD
StR Kaiser
StR Dr. Pfisterer
FWV
StR Baumann
StR Prof. Dr. Geisen
Bündnis 90/ Die Grünen
StRin Herrmann
StRin Niemann
FDP
StR Preisendanz
StRin Striebel

Die Verwaltung schlägt außerdem vor, als nicht stimmberechtigten bautechnischen Sachverständigen Herrn Dipl.-Ing. (FH) Manfred Mezger vom Büro mquadrat aus Bad Boll zu bestellen. Als nicht stimmberechtigten vermessungstechnischen Sachverständigen schlägt die Verwaltung vor, den öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, Herrn Helmut Käser vom Vermessungsbüro Käser & Reiner aus Fellbach, zu bestellen.

Anlage: Lageplan


Oberbürgermeister Pelgrim stellt fest, dass alle Fraktionen - außer der SPD-Fraktion - ihm die Mitglieder und Stellvertreterinnen/Stellvertreter für die Besetzung des Ausschusses genannt haben. Er bittet die SPD-Fraktion, ihre Mitglieder und Stellvertretungen zu benennen.

Stadtrat Vogt bittet, die Mitglieder und Stellvertretung nachreichen zu dürfen.

Nach Weiterleitung dieser Bitte durch Oberbürgermeister Pelgrim an das gesamte Gremium wurde keine Gegenrede erhoben, dass jede Fraktion ihre Mitglieder und Stellvertreterinnen/ Stellvertreter eigenständig benennt.
Oberbürgermeister Pelgrim stellt außerdem fest, dass es sich um einen Umlegungsausschuss in diesem Einzelfall „Mittelhöhe V - VIII“ handelt. Wie im VFA vom 17.10.2011 beschlossen, wird in Kürze die Diskussion um einen ständigen Umlegungsausschuss - verbunden mit der Änderung der Hauptsatzung - geführt.

Beschluss:

1. Anordnung der Umlegung nach § 46, Abs. 1 BauGB
Aufgrund von § 46, Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) m. W. v. 30.07.2011 wird für das Gebiet des Bebauungsplanes “Mittelhöhe V-VIII“ auf der Gemarkung Schwäbisch Hall, Flur Hessental, die Umlegung nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (§§ 45 – 79 BauGB) angeordnet.

Sie trägt die Bezeichnung „Mittelhöhe V - VIII“

Die voraussichtliche Abgrenzung ist im Übersichtsplan vom 26.09.2011 vom Vermessungsbüro Käser & Reiner dargestellt. Das Umlegungsgebiet umfasst eine Fläche von ca. 16,8 ha.


2. Bildung eines nichtständigen Umlegungsausschusses
Zur Durchführung der Umlegung “Mittelhöhe V-VIII“ wird ein nichtständiger Umlegungsausschuss gemäß §§ 3 und 4 der Verordnung der Landesregierung und des Wirtschaftsministeriums zur Durchführung des Baugesetzbuchs vom 2. März 1998 (GBI. S. 185), geändert durch Verordnung vom 25. April 2007 (GBI. S. 252, 259), gebildet.

Der Umlegungsausschuss besteht aus dem Oberbürgermeister als Vorsitzendem und weiteren elf Mitgliedern (CDU - 3, SPD - 3, FWV - 2, Grüne - 2, FDP - 1).
Er entscheidet an Stelle des Gemeinderates.
In den neu zu bildenden, beschließenden und nichtständigen Umlegungsausschuss werden gewählt:


Fraktion
Mitglied
Stellvertreterin/
Stellvertreter
Vorsitz
OB Pelgrim

CDU
(3 Mitglieder)
Frank
Härterich
Reber
Stutz
Dr. Graf von Westerholt
Weber
SPD
(3 Mitglieder)


- Benennung folgt -
- Benennung folgt -


FWV
(2 Mitglieder)
Baumann
Gehrke
Prof. Dr. Geisen
Waller
Bündnis 90/
Die Grünen
(2 Mitglieder)
Herrmann
Huppenbauer
Niemann
Feucht
FDP (1 Mitglied)
Preisendanz
Striebel

Als nicht stimmberechtigte, beratende Sachverständige gemäß § 5 der vorstehend genannten Verordnung wird als bautechnischer Sachverständiger Herr Dipl.-Ing. (FH) Manfred Mezger vom Büro mquadrat aus Bad Boll und als vermessungstechnischer Sachverständiger der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur Herr Helmut Käser aus Fellbach bestellt.


3. Bildung eines ständigen Umlegungsausschusses
Zur Durchführung von weiteren Umlegungsverfahren wird ein ständiger Umlegungsausschuss unter Änderung der Hauptsatzung (Besetzung entsprechend den Mehrheitsverhältnissen im Gemeinderat) gebildet.
(31 Ja-Stimmen, 2 Enthaltungen)

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