§ 3 - Wohngebiet Mittelhöhe V - VIII, Hessental: a) Anordnung der Umlegung nach § 46 Abs. 1 BauGB; b) Bildung eines Umlegungsausschusses (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Zur Deckung der Bauplatznachfrage in Hessental „Mittelhöhe“ ist vorgesehen, zunächst den 1. Bauabschnitt des Wohnbaugebiets „Mittelhöhe V - VIII“ im Jahre 2012 sowohl zu erschließen, als auch mit dem Verkauf zu beginnen, so dass 2013 mit privaten Baumaßnahmen begonnen werden kann. Insgesamt stehen im 1. Bauabschnitt 60 Bauplätze für 49 eingeschossige und elf zweigeschossige Wohngebäude zur Verfügung.

Um die beschriebene Zielsetzung, Beginn der Erschließungsarbeiten und Verkauf der Grundstücke im Jahr 2012, zu erreichen, wurden bereits intensive Gespräche mit den privaten Eigentümern geführt. Bei den Grundstücksverhandlungen konnten aufgrund der überzogenen Forderungen, wie z. B. einer bis zu 7-fachen Ersatzlandbereitstellung oder einem Verkaufspreis der Grundstücke von bis zu 80 €/m² für die maßgeblichen Grundstücke, keine Einigung auf freiwilliger Basis getroffen werden.

Die Verwaltung schlägt daher die Anordnung einer Umlegung zur Realisierung des Wohnbaugebiets „Mittelhöhe V - VIII“ vor.


1. Anordnung der Umlegung nach § 46 Abs. 1 BauGB
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 11.05.2009, § 80, für das Gebiet „Mittelhöhe V - VIII“ auf der Gemarkung Schwäbisch Hall, Flur Hessental, ein Bebauungsplanverfahren eingeleitet, welches mit Inkrafttreten des Bebauungsplans am 20.01.2011 abgeschlossen wurde.

Zur Erschließung und Neugestaltung des Gebietes “Mittelhöhe V-VIII“ müssen die bebauten und unbebauten Grundstücke durch Umlegung in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen. Die Grundstücke müssen so gestaltet werden, dass nach dem Bebauungsplan baureife Grundstücke entstehen. Diese Neuordnung geschieht mittels des Umlegungsverfahrens nach den §§ 45 ff BauGB.


2. Bildung eines Umlegungsausschusses
Zur Durchführung einer Umlegung hat der Gemeinderat einen Umlegungsausschuss zu bilden. Der Umlegungsausschuss hat die der Umlegungsstelle zustehenden Befugnisse mit Ausnahme der Anordnung der Umlegung nach § 46 Abs. 1 BauGB. Der Umlegungsausschuss ist ein beschließender Ausschuss nach § 39 Abs. 1 der Gemeindeordnung.
Es gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung über beschließende Ausschüsse, soweit die BauGB-DVO (Durchführungsverordnung zum Baugesetzbuch) nichts anderes bestimmt. Die nichtselbständigen Umlegungsausschüsse werden für die Dauer des Umlegungsverfahrens gebildet.

Nach § 5 (BauGB-DVO) ist zum Umlegungsausschuss als Sachverständiger zur Mitwirkung mit beratender Stimme mindestens ein Bausachverständiger, der im Baurecht, insbesondere in der Bauleitplanung, Erfahrung besitzt und ein örtlich zugelassener öffentlich bestellter Vermessungsingenieur zu bestellen.

Die Verwaltung schlägt vor, als bautechnischen Sachverständigen Herrn Dipl. Ing. (FH) Manfred Mezger vom Büro mquadrat aus Bad Boll zu bestellen. Als vermessungstechnischen Sachverständigen schlägt die Verwaltung vor den öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, Herrn Helmut Käser vom Vermessungsbüro Käser & Reiner aus Fellbach, zu bestellen.

In der SItzung des Verwaltungs- und Finanzausschusses vom 17.10.2011 wurde dem Vorschlag der Verwaltung, den Umlegungsausschuss "Mittelhöhe V - VIII" mit fünf Mitglieder zu besetzen, nicht entsprochen - er soll mit elf Mitglieder des Gemeinderats besetzt werden. Die Mitglieder des Gemeinderats werden gebeten, bis zur Sitzung des Gemeinderats am 24.10.2011, ihre Mitglieder und Stellvertreterinnen/ Stellvertreter zu benennen.

Anlage: Lageplan

Beschluss:

1. Anordnung der Umlegung nach § 46 Abs. 1 BauGB

Auf Grund von § 46 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) m.W.v. 30.07.2011 wird für das Gebiet des Bebauungsplanes “Mittelhöhe V-VIII“ auf der Gemarkung Schwäbisch Hall, Flur Hessental, die Umlegung nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (§§ 45 – 79 BauGB) angeordnet.

Sie trägt die Bezeichnung “Mittelhöhe V - VIII“

Die voraussichtliche Abgrenzung ist im Übersichtsplan vom 26.09.2011 vom Vermessungsbüro Käser + Reiner dargestellt. Das Umlegungsgebiet umfasst eine Fläche von ca. 16,8 ha.


2. Bildung eines Umlegungsausschusses

Zur Durchführung der Umlegung “Mittelhöhe V-VIII“ wird ein nichtständiger Umlegungsausschuss gemäß §§ 3 und 4 der Verordnung der Landesregierung und des Wirtschaftsministeriums zur Durchführung des Baugesetzbuchs vom 2. März 1998 (GBI. S. 185), geändert durch Verordnung vom 25. April 2007 (GBI. S. 252, 259), gebildet.

Der Umlegungsausschuss besteht aus dem Oberbürgermeister als Vorsitzendem und elf Mitgliedern des Gemeinderats. Er entscheidet an Stelle des Gemeinderates.

Die genannten Stadträtinnen und Stadträte werden in den neu zu bildenden, beschließenden Umlegungsausschuss gewählt.

Als beratende Sachverständige gemäß § 5 der vorstehend genannten Verordnung wird als bautechnischer Sachverständiger Herr Dipl. Ing. (FH) Manfred Mezger vom Büro mquadrat aus Bad Boll und als vermessungstechnischer Sachverständiger den öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Herr Helmut Käser aus Fellbach bestellt.

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