§ 75 - Gewerbepark Schwäbisch Hall-West; 1. Anordnung der Umlegung nach § 46 Abs. 1 BauGB; 2. Bildung und Besetzung eines Umlegungsausschusses (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
Version vom 10. Mai 2011, 08:11 Uhr von Kitterer (Diskussion | Beiträge)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Wechseln zu: Navigation, Suche

Sachvortrag:

siehe BPA vom 11.04.2011

Der o. g. Bau- und Planungsausschuss hat die Bildung eines Umlegungsausschusses Gewerbepark Schwäbisch Hall-West/Planstraße 1 empfohlen.

Die Fraktionen wurden gebeten, ihre Wahlvorschläge für die Besetzung des neu zu bildenden Umlegungsausschusses der Verwaltung zu melden.

Folgende Fraktionsmitglieder wurden genannt:

Fraktion
Mitglied
Stellvertreterin/ Stellvertreter
CDU
StR Dr. Graf von Westerholt
StR Reber
SPD
StR Kaiser
StR Dr. Pfisterer
FWV
StR Baumann
StR Prof. Dr. Geisen
Bündnis 90/ Die Grünen
StRin Herrmann
StRin Niemann
FDP
StR Preisendanz
StRin Striebel


Oberbürgermeister Pelgrim verweist auf die Vorberatungen, wo mehrheitlich ein Empfehlungsbeschluss ausgesprochen wurde. Er hält fest, dass es sich bei dem vorgeschlagenen Verfahren um eine wertgleiche Umlegung von Grundstücken zur Realisierung einer städtebaulichen Maßnahme handelt. Es handelt sich um ein formalisiertes Verfahren entsprechend dem der Flurbereinigung.

Stadträtin Herrmann trägt eine Umlegung in diesem Fall nicht mit. Sie bezeichnet das Umlegungsverfahren als Enteignung durch die Hintertür. Das Verfahren an sich wird nicht in Zweifel gezogen. Die Stadt hat bisher eine vorausschauende Politik durch Kauf bzw. Tausch verfolgt. Sie sieht das Umlegungsverfahren in diesem Fall für nicht das richtige an. Sie vermisst bei der Verwaltung Verhandlungsgeschick, Beweglichkeit bei der Planung sowie Bürgernähe bezüglich der Durchführung von Bürgerversammlungen.

Stadtrat Weber signalisiert Zustimmung, da es sich um ein rechtlich einwandfreies, etabliertes Verfahren handelt. Er bittet jedoch festzuhalten, dass der Gemeinderat den Umlegungsausschuss beschlossen hat und dass es sich um einen nicht ständigen Umlegungsausschuss handelt, da bei einem ständigen Umlegungsausschuss die Sitzverteilung der jeweiligen Fraktionen zu berücksichtigen sind.

Stadtrat Sakellariou weist die „Enteignung durch die Hintertür“ mit Entschiedenheit zurück, denn diese Behauptung impliziert im Umkehrschluss, dass jede/jeder, die/der für die Umlegung stimmt, für eine Enteignung ist. Dem ist gerade nicht so: Das Umlegungsverfahren ist das beste, rechtlich abgesicherte Verfahren für einen Werteausgleich. Die Formulierung „Enteignung durch die Hintertür“ ist unseriös und trifft ihn persönlich. Eine Umplanung der Straße ist aus Gründen des Verkehrsflusses und der negativen Auswirkungen auf die Zuschüsse des Landes nicht möglich. Würde den Privatinteressen nachgegeben werden, müssten Mehrkosten aus dem Budget der Stadt aufgewendet werden, die an anderer Stelle fehlen. An diesem Punkt ist es gerechtfertigt, dass eigene private Interessen gegenüber dem der Allgemeinheit zurücktreten müssen.

Nach Stadtrat Prof. Dr. Geisen garantiert das Umlegungsverfahren eine einheitliche gerechte Vergütung des eingebrachten Landes für alle. Es verhindert, dass Einzelinteressen, mehr herausholen zu wollen, keine Chance haben. Es ist ein faires und gängiges Verfahren, hiermit das Wort „Enteignung“ zu verbinden, ist Stimmungsmache und inkorrekt.

Stadtrat Preisendanz schließt sich vollumfänglich den Worten von Stadtrat Sakellariou an.

Stadträtin Herrmann nimmt nochmals zum Vorwurf „Enteignung durch die Hintertür“ Stellung: Rein juristisch mag Stadtrat Sakellariou recht haben, bei der Bevölkerung wird jedoch der Umlegungsausschuss als „Enteignung durch die Hintertür“ empfunden.

Stadtrat Kaiser ist in höchsten Maße verärgert über die Äußerung von Stadträtin Herrmann, die Verwaltung hätte sich nicht genug bemüht, obwohl zahlreiche Gespräche bis hin zur Intervention des Oberbürgermeisters stattgefunden haben.

Beschluss:

  1. Aufgrund von § 46 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.07.2009 (BGBI. I S. 2585) m. W. v. 01.03.2010 wird für das Gebiet des neu aufzustellenden Bebauungsplanes „Gewerbepark Schwäbisch Hall – West“ in der Gemarkung Schwäbisch Hall, Flur Schwäbisch Hall und Flur Heimbach die Umlegung nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (§§ 45 – 79 BauGB) angeordnet.
    Sie trägt die Bezeichnung „Gewerbepark Schwäbisch Hall – West/Planstrasse 1“.
    Die voraussichtliche Abgrenzung ist im Übersichtsplan vom 05.04.2011 vom Vermessungsbüro Käser + Reiner dargestellt. Das Umlegungsgebiet umfasst eine Fläche von ca. 6,36 ha.
  2. Zur Durchführung der Umlegung „Gewerbepark Schwäbisch Hall – West/Planstrasse 1“ wird ein nichtständiger Umlegungsausschuss gemäß §§ 3 und 4 der Verordnung der Landesregierung und des Wirtschaftsministeriums zur Durchführung des Baugesetzbuchs vom 2.März 1998 (GBI. S. 185), geändert durch Verordnung vom 25. April 2007 (GBI. S. 252, 259) gebildet.
    Der Umlegungsausschuss beseht aus dem Oberbürgermeister als Vorsitzenden und 5 Mitgliedern. Er entscheidet an Stelle des Gemeinderats.
    Als beratender Sachverständiger gemäß § 5 der vorstehend genannten Verordnung wird bestellt als bautechnischer Sachverständiger Herr Dipl.-Ing. (FH) Manfred Mezger vom Büro mquadrat aus Bad Boll, als vermessungstechnischer Sachverständiger den öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Herr Helmut Käser vom Vermessungsbüro Käser + Reiner aus Fellbach.
    (27 Ja-Stimmen, 5 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung)


    Im Rahmen der fraktionsübergreifenden Einigung wird der Besetzung mit den oben genannten Mitglieder bzw. Stellvertreterinnen/Stellvertreter in den neu zu bildenden, beschließenden und nicht ständigen „Umlegungsausschusses zum Gewerbegebiet Schwäbisch Hall-West/Planstraße 1“ zugestimmt.
    (einstimmig - 32 -)
Meine Werkzeuge