§ 9/1 - Bebauungsplan Hessental, Mittelhöhe I - Nördliche Ergänzung; hier. Überprüfung durch das Regierungspräsidium (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

s. a. BPA 19.07.10 bzw. BPA vom 27.09.10

Im Laufe des Bebauungsplanverfahrens zur Änderung des Bebauungsplans Schwäbisch Hall Mittelhöhe I wurde von Seiten eines Hessentaler Bürgers die Rechtmäßigkeit der Bebauungsplanänderung bezweifelt. Hierzu wurde das Regierungspräsidium Stuttgart als Rechtsaufsichtsbehörde zur Prüfung eingeschaltet.

Zwischenzeitlich ist die Überprüfung Seitens des Regierungspräsidiums abgeschlossen. Das Regierungspräsidium kam eindeutig zum Ergebnis, dass das Vorgehen der Stadt bezüglich der Bebauungsplanänderung nicht zu beanstanden ist.

Nach Auffassung der Verwaltung kann nunmehr das Bebauungsplanverfahren zum Abschluss gebracht werden. Der erforderliche Beschlussantrag ist in der Sitzungsvorlage zum Satzungsbeschluss aufgelegt.

Anlage 1: Katasterauszug Bestand

Anlage 2: Lageplan neu

Anlage 3: Foto neu

Beschluss:

A) Bebauungsplan Nr. 0318-01/05 „Mittelhöhe I – Nördliche Ergänzung“
Der B-Plan Nr. 0318-01/05 „Mittelhöhe I – Nördliche Ergänzung“ wird gemäß § 1 Abs.3 in Verbindung mit § 2 Abs.1 BauGB endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan der Abtl. Stadtplanung vom 14.09.2010 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Öffentliche Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange) beauftragt.

B) Örtliche Bauvorschriften für das Baugebiet Nr. 0318-01/05 „Mittelhöhe I – Nördliche Ergänzung“
Die örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet werden gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Textteil der Abtl. Stadtplanung, vom 14.09.2010. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 0318-01/05 „Mittelhöhe I – Nördliche Ergänzung“. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Öffentlichkeit und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange) beauftragt.

Bebauungsplan und Örtlichen Bauvorschriften ist eine gleich lautend datierte Begründung beigefügt.

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