§ 18 - Krippenvertrag zur Förderung kirchlicher und freier Krippenträger ab dem Jahr 2009; hier: Ergebnis der Beratung mit den kirchlichen und freien Trägern in der Trägerkonferenz am 30.09.2010 und Genehmigung (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

s. a. VFA vom 22.11.2010 Die Förderung von Kindern unter 3 Jahren ist mit der Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes vom 19.03.2009 zum 01.01.2009 grundlegend neu geregelt worden. Trägern von in den Bedarfsplan aufgenommenen Krippen müssen seither nach der gleichen Fördersystematik wie die Kinder ab 3 Jahren gefördert werden.
Im Frühjahr dieses Jahres haben die Kommunalen Spitzenverbände mit den kirchlichen Spitzenverbänden ein neues Vertragsmuster empfohlen. Auf der Basis dieses aktuellen Vertragsmusters und der aktuellen Verträge der Stadt zur Kindergartenförderung wurde ein Entwurf für die Krippenförderung zur Verhandlung mit den kirchlichen und freien Trägern erstellt. Der Entwurf enthält folgende Eckdaten: * 68 % Ausgabenförderung (gesetzlich vorgegeben) * 40 % Abmangelförderung zusätzlich * 50 % Investitionsförderung * 4 % Zuschussabschreibung bei Investitionen Dieser Entwurf (Stand 16.07.2010) wurde den kirchlichen und freien Trägern zur Stellungnahme zugesandt. Die eingegangenen Änderungswünsche wurden in der Trägerkonferenz am 30.09.2010 mit allen Trägern diskutiert. Gegenüber dem ursprünglichen Entwurf ergeben sich folgende Änderungen: # Die Ziffer 4.1.1 wird auf Wunsch der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde wie folgt geändert „.... auf der Grundlage des Glaubens und der jeweiligen eigenständigen pädagogischen Ausrichtung“.
# Bei der Ziffer 5.2.1 wird im 3. Absatz die Regelung gestrichen wonach erst nach 5 Tagen Abwesenheit eine externe Fachkraft eingesetzt werden kann. Bei der Betreuung von Kindern ab 1 Jahr kann eine Gruppe nicht nur mit 1 Betreuungskraft geführt werden. Somit muss auch bei Abwesenheit von weniger als 5 Tagen zusätzliches Personal eingesetzt werden können.
# Bei der Ziffer 5.2.3 wird der Festbetrag für Verwaltungskosten der Träger von 1.000€ auf 1.500€ wie beim Kindergartenvertrag angehoben.
# Bei 5.4 wird auf den vorgesehenen Mindestträgeranteil von 10% der Gesamtausgaben verzichtet. Mit dieser Regelung konnten sich die beiden kirchlichen Träger nicht einverstanden erklären. Auf der Basis dieser Änderungen wurde des Krippenvertragsmuster von allen Trägern einstimmig akzeptiert.
Anlage: Geänderter Krippenvertrag Neu

Oberbürgermeister Pelgrim verweist auf die Korrekturen und Ergänzungen der Stadträte Schorpp und Prof. Dr. Geisen aus der o. g. VFA-Sitzung. Er erwähnt, dass nach der Berichterstattung des HT vom 25.01.2011, S. 13, die Zahl der Geburten um 16 % gestiegen ist. Stadträtin Meixner merkt an, dass der Stadt Schwäbisch Hall eine Pluralität der verschiedensten Kindergartenträger gut steht.

Beschluss:

Die Änderungen entsprechend dem Votum der Trägerkonferenz vom 30.09.2010 werden genehmigt und Ziffer 4.1.1 lt. dem Hinweis von Stadtrat Schorpp korrigiert.
Die Verwaltung wird beauftragt auf der Basis des Vertragsentwurfes vom 27.10 mit den jeweiligen Krippenträgern konkrete Verträge abzuschließen.
Der Fachbereich Jugend, Schule und Soziales wird mit der Mittelbewirtschaftung auf der Basis der Verträge beauftragt.
(einstimmig - 33 -)

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