§ 7/1 - Aufstellung von Bebauungsplänen, hier: "Johanniter- und Salinenstraße", Teil A: Aufstellungsbeschluss und Änderung des Flächennutzungsplans, Teil B: Erlass einer Veränderungssperre (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
Version vom 10. Juni 2010, 10:56 Uhr von Kitterer (Diskussion | Beiträge)
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Sachvortrag:

Teil A:

Der Bereich zwischen der Johanniter- und der Salinenstraße unterliegt derzeit einer Vielzahl von unterschiedlichen städtebaulichen Zielsetzungen.
Das Gelände der Feuerwehr wird mit Verlagerung derselben, künftig als möglicher Standort für den geplanten Neubau der Polizeidirektion in Schwäbisch Hall vorgesehen. Es nimmt auch Teile des privaten Grundstücks Flurstück-Nr. 473/2 in Anspruch. Es wird deshalb vorgeschlagen das Areal als Sondergebiet (SO) Polizei+Behörden im Bebauungsplan auszuweisen.

Der mittig liegende Bereich soll künftig einer Mischnutzung zur Verfügung stehen, um hier unter anderem auch innenstadtnahes Wohnen zu ermöglichen.

Am westlichen Rand des Geltungsbereiches sollen die gewerblichen Betriebe in ihrem Bestand auch bauleitplanerisch gesichert werden. Die gewerblich genutzte Fläche ist zudem Puffer zwischen den Emissionen des Verkehrslärms der vorbeiführenden Bundesstraße und der künftigen Mischnutzung.

Aus diesem Grunde schlägt die Verwaltung vor, dass der Bebauungsplan „Zwischen Johanniter- und Salinenstraße“ mit oben genannten Inhalten im Entwurf aufgestellt wird. In der weiteren Folge des Verfahrens werden konkrete Aussagen zum Bebauungsplan erarbeitet und für die notwendigen Beschlüsse vorbereitet. Der Flächennutzungsplan ist parallel anzupassen.

Die Grenze des Plangebiets wird im Süden durch die Flurstücke 484/5, 484/12, 484/7 gebildet und knickt am Gebäude Salinenstraße 12 (Polizei) nach Osten ab. Im weiteren Verlauf durchschneidet sie die Flurstücke Nr. 468, 469 470/2 und 470. Die Ostgrenze des Geltungsbereiches durchschneidet das Flurstück Nr. 471 Richtung Norden, knickt auf Höhe des Gebäudes Badtorweg 9 nach Osten ab und trifft hier auf die westlichen Flurstückgrenzen von Nr. 476/2, 476/7, 477, 477/2, knickt hier ab und führt entlang der Nordgrenze von Flurstück 477/2 und 477/4.
Die Nordgrenze wird durch den bestehenden Geh- und Radweg entlang der Johanniterstraße gebildet. Die Westgrenze des Plangebiets führt entlang der westlichen Flurstücksgrenzen von Nr. 1623/5, 484/9, 484/8 und 484/5 bis sie hier wieder auf die Südgrenze des Geltungsbereiches trifft.



Teil B:

Zur Sicherung des Bebauungsplanverfahrens schlägt die Verwaltung vor, den Bereich zwischen Johanniter- und Salinenstraße mit einer Veränderungssperre zu belegen.

Mit der Einleitung eines neuen Bebauungsplanverfahrens für diesen Bereich ist noch keine Sicherheit gewährleistet, dass jegilche Bautätigkeit automatisch auf diesen Grundstücken nicht mehr möglich ist.

Für Bauanträge, die nach § 34 des Baugesetzbuches eingereicht werden und sich städtebaulich entsprechend einfügen, müsste gegebenenfalls eine Baugenehmigung erteilt werden. Insoweit ist es erforderlich, dass für diese Fläche eine Veränderungssperre gem. §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 BauGB erlassen wird.
Die Begründung für die Veränderungssperre ist im Teil A bereits erläutert worden. Die Veränderungssperre hat eine Laufzeit von 2 Jahren. In dieser Zeit muss die Verwaltung die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens erreichen. Erfahrungsgemäß ist dieser Zeitkorridor ausreichend groß bemessen, um ein Bebauungsplanverfahren zum Abschluss zu bringen.

Anlage 1: Orientierungsplan

Anlage 2: Lageplan Änderung Flächennutzungsplan

Anlage 3: Lageplan Abgrenzung Gebiet

Beschluss:

Teil A:

1. Ergänzung des Flächennutzungsplanes im Rahmen der 8. Fortschreibung

Das Plangebiet des o.g. Bebauungsplanes soll, als Sondergebiet „Polizei + Behörden“, Gewerbegebiets- und Mischgebietsfläche dargestellt werden und die notwendigen Änderungen in das laufende Verfahren zur 8. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes mit aufgenommen werden.

2. Entwurfs- und Aufstellungsbeschluss:

A) Bebauungsplan Nr. 0113-06 „Zwischen Johanniter- und Salinenstraße“
Der B-Plan Nr. 0113-06 „Zwischen Johanniter- und Salinenstraße“ wird gemäß § 1 Abs.3 in Verbindung mit § 13a BauGB im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan des Fachbereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, M 1:500 vom 26.04.2010 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange) beauftragt.

B) Örtliche Bauvorschriften für das Baugebiet Nr. 0113-06 „Zwischen Johanniter- und Salinenstraße“
Die örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet werden gemäß § 1 Abs. 3 und § 13a BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Textteil des Fachbereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, vom 26.04.2010. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 0113-06 „Zwischen Johanniter- und Salinenstraße“. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Öffentlichkeit und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange) beauftragt.

Bebauungsplan und Örtlichen Bauvorschriften ist eine gleich lautend datierte Begründung beigefügt.


Teil B:

Aufgrund der §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 BauGB wird folgende Veränderungssperre (VS) als Satzung beschlossen.

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