§ 100 - Änderungen der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer rückwirkend zum 01.01.2008 (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Auf Grund der seit dem 01.01.2008 geltenden Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer wurde die Firma X (aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht namentlich genannt) mit Bescheid vom 06.10.2008 und 07.10.2008 zur Vergnügungssteuer veranlagt.

Die Vergnügungssteuerbescheide wurden von der Firma X gerichtlich angefochten.

Mit Beschluss vom 15. September 2009 lehnte das Verwaltungsgericht Stuttgart den Antrag der Firma ab. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes wurde seitens der Firma X Beschwerde eingelegt.

Im o. g. Beschwerdeverfahren hat der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in dem Beschluss vom 19. März 2010 die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Vergnügungssteuerbescheide vom 06.10.2008 und 07.10.2008 angezweifelt.
Als Begründung wurde aufgeführt, dass der in § 3 Abs. 1 der Satzung aufgeführte „Bruttokasseninhalt“ als Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Steuer nicht hinreichend bestimmt ist.
Auf Grund der jüngsten bundesweiten Rechtsprechung gäbe es zwei Möglichkeiten, den Begriff „Bruttokasseninhalt“ zu berechnen.

Variante 1 (Auffassung der überwiegenden Rechtsprechung und auch der Stadt)

Bruttokasseninhalt ist die elektronisch gezählte Bruttokasse, d. h. die elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen und abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld. Bei dieser als „Saldo 2“ ausgewiesenen elektronisch gezählten Bruttokasse verbleiben die auf Gewinnauszahlungen entfallenden Beträge (Röhrenentnahmen) im Kasseninhalt.

Variante 2 (Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs)

Bruttokasseninhalt ist die Summe der Spieleinsätze abzüglich von dem Gerät ausgeworfenen Geldbeträge (sog. Saldo 1)

„Lässt die satzungsrechtliche Grundlage für die Erhebung der Vergnügungssteuer danach zwei gleichermaßen mögliche und auch rechtlich zulässige Auslegungsvarianten zu, so ist damit dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot nicht genügt.“


Da die Beschlüsse des VGH nicht anfechtbar sind, sollte eine Änderungssatzung zur Heilung der bisherigen Vergnügungssteuersatzung erlassen werden. Die Änderungssatzung sollte rückwirkend ab dem 01.01.2008 gelten.
Rückwirkende Satzungsänderungen sind dann möglich, wenn das Vertrauen der Betroffenen in die gegebene Rechtslage nicht schutzwürdig ist.

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 31.03.2008, Az. 9 B 30/07) wie auch des Bundesverfassungsgerichts (Entscheidung vom 03.09.2009, Az. 1 BvR 2384/08) kann ein schutzwürdiges Vertrauen, von einer Abgabe verschont zu bleiben, dann nicht entstehen, wenn der mit Rückwirkung versehenen Neuregelung in der Vergangenheit gleichartige Regelungsversuche vorausgegangen sind. Insoweit können unwirksame kommunale Abgabensatzungen auch mit Wirkung für vergangene Zeiträume geheilt werden, soweit es sich um die Beseitigung von Fehlern des Steuermaßstabes geht.

Nach Auffassung der Verwaltung ist damit die rückwirkende Heilung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Schwäbisch Hall möglich. Wegen der bereits in der Vergangenheit existierenden Vergnügungssteuersatzung dürfte einem etwaigen Vertrauen der Kläger, die Vergnügungssteuer nicht zahlen zu müssen, die Schutzwürdigkeit fehlen.

Anlage: Satzung


Oberbürgermeister Pelgrim berichtet, dass der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) im Vorverfahren die Begrifflichkeit „Bruttokasseninhalt“ für nicht hinreichend bestimmt gehalten hat. Deshalb wird eine rückwirkende Präzisierung in der Satzung angestrebt.

Stadträtin Niemann erinnert sich an die Anhebung des Vergnügungssteuersatzes auf 17 % und möchte die Auswirkungen beziffert haben.

Fachbereichsleiter Finanzen Gruber berichtet hierauf von ca. 100.000 € Mehreinnahmen für die Stadt Schwäbisch Hall.

Stadtrat Kaiser möchte wissen, ob sich aufgrund der Erhöhung des Vergnügungssteuersatzes auf 17 % Gerichtsverfahren ergeben hätten.

Fachbereichsleiter Finanzen Gruber berichtet von 2 Gerichtsverfahren, die sich gegen die Höhe der Steuer wenden. Zu unterscheiden sind diese Verfahren von der hier genannten Eilentscheidung des VGH Baden-Württemberg. In diesem Eilverfahren geht es nicht gegen die Stadt Schwäbisch Hall sondern das Gericht hat vor Prüfung der Höhe der Steuer einen formellen Mangel festgestellt, der auch in der Satzung von Schwäbisch Hall rückwirkend zum 01.01.2008 geheilt werden soll. Die in Schwäbisch Hall festgesetzte Höhe der Steuer wird hierdurch nicht tangiert.

Beschluss:

Der Gemeinderat stimmt der Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer vom 29. November 2007 zu. Die Änderung der Satzung betrifft die Ergänzung des § 3 Abs. 1 (kursiv-fett dargestellt). (36 Ja-Stimmen, 1 Enthaltung)

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