§ 229 - Bebauungsplan Hartäcker II - 1. Änderung; hier: Auslegungsbeschluss (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
Version vom 18. Januar 2011, 13:48 Uhr von Kitterer (Diskussion | Beiträge)
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Sachvortrag:

Wie die Verwaltung bereits angekündigt hat, werden alle Baugebiete auf die Notwendigkeit eines Beibehalts der „öffentlichen Grünflächen“ hin untersucht und gegebenenfalls zur Änderung vorgeschlagen. Dazu zählt auch das Wohnbaugebiet „Hartäcker“.

Der Bebauungsplan Nr. 0176-03 „Hartäcker II“ wurde im Jahr 2005 als Satzung beschlossen. Zu dieser Zeit wurden noch im Rahmen der Bauleitplanung größere Flächen als „öffentliche Grünflächen“ ausgewiesen.

Aus fachlicher Sicht ist die Ausweisung als „öffentliche Grünfläche“ nicht zwingend erforderlich. Die Zweckbindung erlaubt es jedoch nicht, diese Flächen zu privatisieren bzw. in eine private Pflege und in das Privateigentum zu überführen. Von Seiten der Anlieger besteht häufig immer wieder das Interesse, diese Grünflächen zu erwerben. Der Beibehalt als Grünfläche bei der Stadt ist aus Sicht der Verwaltung nicht erforderlich.

Anlage 1: Lageplan Bestand

Anlage 2: Lageplan Planung


Oberbürgermeister Pelgrim verweist auf die o. g. Vorberatung. Da es sich um einen Auslegungsbeschluss handelt, sind Anregungen und Bedenken der Nachbarschaft noch möglich. Er gibt zu bedenken, dass die Infrastruktur in den letzten Jahren immer mehr aufgebaut wurde. Es ist daher nur verständlich, dass andere Aufgaben abgegeben werden müssen.

Stadtrat Vogt teilt mit, dass seine Fraktion die Sitzungsvorlage nicht mitträgt. Er befürchtet, dass bereits beim Auslegungsbeschluss die endgültige Entscheidung vorweg genommen wird. Die Pflege der Grünfläche befindet sich in Händen des Sonnenhofs. Bei Privatisierung der genannten Grünflächen wird der Charakter der Parkanlage in diesem Wohngebiet beschädigt.

Beschluss:

Über die vorgebrachten Anregungen wird, wie in der beiliegenden Darstellung erläutert, entschieden. Der Textteil/die Begründung wird ergänzt.

A) Bebauungsplan Nr. 0176-03/01 - „1. Änderung Hartäcker“
Der B-Plan Nr. 0176-03/01 - „1. Änderung Hartäcker“ wird gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauGB endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan des Fachbereichs Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, M 1:500 vom 23.11.2010 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Öffentliche Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange) beauftragt.


B) Örtliche Bauvorschriften für das Baugebiet Nr. 0176-03/01 - „1. Änderung Hartäcker II“
Die örtlichen Bauvorschriften für dieses Gebiet werden gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs.1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung endgültig im Entwurf aufgestellt. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplanes „1. Änderung Hartäcker II“.
Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange) beauftragt.

Bebauungsplan und Örtlichen Bauvorschriften ist eine gleich lautend datierte Begründung beigefügt.
(22 Ja-Stimmen, 11 Nein-Stimmen)

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