§ 215 - Bebauungsplan Kreuzäcker und Kreuzwiesen - Änderung im Bereich Salierweg; hier: Vorhabenbezogener Bebauungplan 4. Änderung im Bereich Crailsheimer Straße (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 142-01/01 „Kreuzäcker und Kreuzwiessen - Änderung im Bereich Salierweg“ ist das Grundstück Crailsheimer Straße 58 als Mischbaufläche ausgewiesen. Mit dieser Ausweisung wurde seinerzeit die bestehende Autowerkstatt in das gesamte Wohnumfeld integriert. Auf der ausgewiesenen Baufläche waren gemäß Baunutzungsverordnung Wohngebäude, Geschäfts- und Bürogebäude, sonstige Gewerbebetriebe sowie Tankstellen zulässig.

Die Eigentümer des Grundstücks Crailsheimer Straße 58, im folgenden Vorhabensträger genannt, beantragen die Änderung des Bebauungsplans in folgender Art:

Die Ausweisung als Mischbaufläche wird durch die Ausweisung als Sonderbaufläche mit der Nutzungsspezifizierung „Spielhalle“ ersetzt. Die Ausweisung beschränkt sich nur auf die Erdgeschosszone, in der die bisherige Autowerkstatt untergebracht war. Das Baufeld bleibt unverändert.

Die Änderung wird erforderlich, da im Mischgebiet keine Spielhalle zulässig ist. Die beantragte Größe beinhaltet drei Spielhallen mit einer jeweiligen Größe von 144 qm. Die Kubatur des Gebäudes verändert sich nicht. Der Betrieb der Spielhalle hat, bedingt durch den Fahrverkehr Lärmemissionen zur Folge, die auf die nachbarschaftlichen Gebäude übergreifen. Aus diesem Grunde ist die Errichtung einer Lärmschutzwand entlang der Crailsheimer Straße - ausgenommen der Zufahrt - erforderlich. In der Begründung zum Bebauungsplan ist die Lärmthematik umfangreich abgearbeitet.

Zur Realisierung der Vorstellung des Vorhabensträgers soll der Bebauungsplan auf der Grundlage eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans geändert werden.

Anlage 1: Lageplan

Anlage 2: Satzungen

Auf Nachfrage von Stadtrat Dr. Graf von Westerholt erklärt Oberbürgermeister Pelgrim,dass die Verwaltung das Verfahren des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht von sich aus betreibt. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan stellt ein baurechtliche Instrument für die Eigentümer dar. Er hat grundsätzlich keine Bedenken gegen die vorliegenden Planungen. Dies bedeutet, dass er dieses Vorhaben nicht grundsätzlich ablehnt. Es ist jedoch auch kein städtebauliches Ziel der Stadt Schwäbisch Hall, weshalb sich die Verwaltung in dieser Frage neutral verhalten wird.

Stadtrat Vogt nimmt Bezug auf die Ablehnung im o. g. BPA (§ 279). Der Gemeinderat sollte es bei dieser Entscheidung belassen. Eine etwaige andere Entscheidung stünde in krassem Widerspruch zu früheren ablehnenden Entscheidungen hinsichtlich der Einrichtung von Spielhallen.

Stadtrat Prof. Dr. Geisen verweist auf die in Schwäbisch Hall vorhandene hohe Spielhallendichte im Vergleich zu anderen Städten. Er erinnert außerdem daran, dass früher bereits bei bestehenden Spielhallen eine Erweiterung abgelehnt wurde. Hier entstünde eine neue Spielhalle, welche als Folge der früheren Entscheidungen erst recht nicht zugelassen werden darf.

Für Stadtrat Härtig stellen die Zunahmen der Spielhallen trotz Erhöhung der Vergnügungssteuer ein Gefährdungspotential für Jugendliche und junge Erwachsene dar.

Stadtrat Preisendanz sieht sich außerstande, moralisch über Spielhallen-Betreiber bzw. Spielhallen-Benutzer zu urteilen. Er sieht in dem hier vorliegenden Fall jedoch die Anlieger-Interessen massiv beeinträchtigt und wird sich daher der Stimme enthalten.

Beschluss:

Der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 142-01/01 „Kreuzäcker und Kreuzwiesen - Änderung im Bereich Salierweg“ mit der Ausweisung der Sonderbaufläche „SO Spielhalle“ wird abgelehnt.
(16 Ja-Stimmen, 7 Nein-Stimmen, 11 Enthaltungen; Stadtrat Schümann wegen Befangenheit abgetreten)

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