2141623/meetingminutes/2203680/paragraph

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Von Seiten der '''Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange''' ging folgende zu wertende Stellung­nahmen ein:
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Von Seiten der <u>Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange</u> ging folgende zu wertende Stellung­nahmen ein:<br>
  
Die '''Evangelisch Kirchengemeinde Steinbach-Tullau''' bittet darum, dass der Charakter einer öffentlichen parkähnlichen Fläche, welche von einem verzweigten Netz öffentlicher Wege durchzogen wird optisch nicht durch Einzäunungen eines Werksgeländes beeinträchtigt wird. Sowie, dass die vorhandene Wegevielfalt erhalten bleibt und weiterhin öffentlich genutzt werden kann.
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Die '''Evangelisch Kirchengemeinde Steinbach-Tullau''' bittet darum, dass der Charakter einer öffentlichen parkähnlichen Fläche, welche von einem verzweigten Netz öffentlicher Wege durchzogen wird optisch nicht durch Einzäunungen eines Werksgeländes beeinträchtigt wird. Sowie, dass die vorhandene Wegevielfalt erhalten bleibt und weiterhin öffentlich genutzt werden kann.<br><u>Abwägungsvorschlag:</u><br>Von Seiten der Stadtwerke ist es nicht beabsichtigt, dass Gelände einzuzäunen. Dies ist auch aufgrund des Hochwasserschutzbereiches nicht möglich. Es ist außerdem nicht vorgesehen das vorhandene Wegenetz zu verändern.
  
<u>Abwägungsvorschlag:</u><br>Von Seiten der Stadtwerke ist es derzeit nicht beabsichtigt, dass Gelände einzuzäunen. Dies ist auch aufgrund des Hochwasserschutzbereiches nicht möglich. Es ist außerdem derzeit nicht vorgesehen das vorhandene Wegenetz zu verändern.
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Der Fußweg entlang des Kochers liegt außerhalb der an die Stadtwerke veräußerten Fläche und ist von dem Bebauungsplan nicht tangiert.
  
Der Fußweg entlang des Kochers liegt außerhalb der an die Stadtwerke veräußerten Fläche und ist von dem Bebauungsplan nicht tangiert.<br>
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<br>Das '''Landratsamt Schwäbisch Hall''' hat in eine Stellungnahme mehrere Hinweise und Änderungs­wünsche zum Umweltbericht geäußert. Die '''Untere Wasserbehörde''' weist auf das rechtskräftige Überschwemmungsgebiet am Kocher hin, welches nachrichtlich im Bebauungsplan eingetragen ist und das innerhalb dieses, keine Auffüllungen vorgenommen werden dürfen. Das neue Gebäude sei hochwassersicher zu bauen. Die Erdgeschossfußbodenhöhe sollte mindestens 50 cm höher liegen, wie die berechnete Hochwasserhöhe aus der Hochwassergefahrenkarte.
 
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Das '''Landratsamt Schwäbisch Hall''' hat in eine Stellungnahme mehrere Hinweise und Änderungs­wünsche zum Umweltbericht geäußert. Die '''Untere Wasserbehörde''' weist auf das rechtskräftige Überschwemmungsgebiet am Kocher hin, welches nachrichtlich im Bebauungsplan eingetragen ist und das innerhalb dieses, keine Auffüllungen vorgenommen werden dürfen. Das neue Gebäude sei hochwassersicher zu bauen. Die Erdgeschossfußbodenhöhe sollte mindestens 50 cm höher liegen, wie die berechnete Hochwasserhöhe aus der Hochwassergefahrenkarte.
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<u>Abwägungsvorschlag:</u><br>Diese Hinweise sind den Stadtwerken Schwäbisch Hall bereits aus der Planungsphase bekannt und werden entsprechend berücksichtigt.
 
<u>Abwägungsvorschlag:</u><br>Diese Hinweise sind den Stadtwerken Schwäbisch Hall bereits aus der Planungsphase bekannt und werden entsprechend berücksichtigt.
  
<br>Die '''Untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes Schwäbisch Hall''' hatte mehrere Korrektur- und Änderungswünsche zum Umweltbericht geäußert.<br><u>Abwägungsvorschlag:</u><br>Alle Punkte konnten einvernehmlich geklärt werden und wurden redaktionell in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde entsprechend im Umweltbericht ergänzt. Eine wesentliche Änderung des Umweltberichtes hat sich dadurch nicht ergeben.
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<br>Die '''Untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes Schwäbisch Hall''' hatte mehrere Korrektur- und Änderungswünsche zum Umweltbericht geäußert.
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<u>Abwägungsvorschlag:</u><br>Alle Punkte konnten einvernehmlich geklärt werden und wurden redaktionell in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde entsprechend im Umweltbericht ergänzt. Eine wesentliche Änderung des Umweltberichtes hat sich dadurch nicht ergeben.
  
 
Abweichend vom Umweltbericht forderte die Untere Naturschutzbehörde konkrete Vorgaben zur Beleuchtung des Gebietes festzusetzen um eine Störung der Fledermäuse durch Licht zu vermeiden. Festgesetzt werden sollte im Bebauungsplan die Art und Zahl der Lampen, die Leuchtmittel und die Intensität und Beleuchtungsdauer des Gebäudekomplexes.
 
Abweichend vom Umweltbericht forderte die Untere Naturschutzbehörde konkrete Vorgaben zur Beleuchtung des Gebietes festzusetzen um eine Störung der Fledermäuse durch Licht zu vermeiden. Festgesetzt werden sollte im Bebauungsplan die Art und Zahl der Lampen, die Leuchtmittel und die Intensität und Beleuchtungsdauer des Gebäudekomplexes.
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Die Stadtwerke beabsichtigen derzeit keine Veränderung der bestehenden Beleuchtungsintensität, es soll keine Außenbeleuchtung des Gebäudes über das derzeit vorhandene Maß hinaus erfolgen. Darüber hinausgehende Veränderung der Beleuchtung zu einem späteren Zeitpunkt können nur in Abstimmung mit dem Landratsamt erfolgen. Mit dieser Vereinbarung sind sowohl das Landratsamt als auch die Stadtwerke einverstanden.
 
Die Stadtwerke beabsichtigen derzeit keine Veränderung der bestehenden Beleuchtungsintensität, es soll keine Außenbeleuchtung des Gebäudes über das derzeit vorhandene Maß hinaus erfolgen. Darüber hinausgehende Veränderung der Beleuchtung zu einem späteren Zeitpunkt können nur in Abstimmung mit dem Landratsamt erfolgen. Mit dieser Vereinbarung sind sowohl das Landratsamt als auch die Stadtwerke einverstanden.
  
Vom Landesdenkmalamt wurde um eine Fristverlängerung von einem Monat bis 11.10.2010 gebeten. Dem Wunsch wurde entsprochen. Bis zum heutigen Datum (08.10.2010) ging keine Stellungnahme ein. Falls hier doch noch eine Stellungnahme erfolgen sollte wird diese dem Rat als Tischvorlage vorgelegt.
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<br>Vom '''Landesdenkmalamt''' wurde um eine Fristverlängerung von einem Monat bis 11.10.2010 gebeten. Dem Wunsch wurde entsprochen. Bis zum heutigen Datum (08.10.2010) ging keine Stellungnahme ein. Falls hier doch noch eine Stellungnahme erfolgen sollte wird diese dem Rat als Tischvorlage vorgelegt.<br>Von Seiten der <u>Bürgerschaft</u> gingen im <u>förmlichen</u> Verfahren '''keine Anregungen oder Bedenken''' ein. <br>
 
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<br>Von Seiten der '''Bürgerschaft''' gingen im förmlichen Verfahren keine Anregungen oder Bedenken ein. <br>
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Anlage 1: [[Media:10-346.pdf{{!}}Lageplan]]
  
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<u>Satzungsbeschluss:</u>
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<u>Stadtrat Sakellariou</u> legt Wert darauf, dass das Wegenetz in der parkartigen Struktur erhalten bleibt.
  
<u>A) Satzungsbeschluss Bebauungsplan Nr. 0211-02/01 „Kocherwiesen - 1. Änderung“</u>
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<u>Prokurist Gentner</u> stellt sich vor, lediglich einen kleinen Bereich, der zum Gebäude gehört, eventuell für einen Container einzuzäunen. Darüber hinausgehende Einzäunungen sind aufgrund der Vorschriften, die für den Hochwasserbereich gelten, nicht zulässig und seitens der Stadtwerke auch nicht beabsichtigt.
  
Der Bebauungsplan Nr. 0211-02/01 wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Bestandteil der Satzung ist der Lageplan des Fachbereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, im M 1:500 vom 09.06.2010 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil.
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<u>Stadträtin Herrmann und ihre Fraktion</u> werden dem Satzungsbeschluss „Kocherwiesen - 1. Änderung“ nicht zustimmen, da hiermit der Abriss des alten Gasti-Gebäudes verbunden ist. Sie ist der Meinung dieses „Industrie-Denkmal“ ist erhaltens- und schützenswert.<br>|paragraph-attribute-resolution=Empfehlung an den Gemeinderat|paragraph-attribute-resolution_contents=Über die vorgebrachten Anregungen wird, wie in der Darstellung erläutert, entschieden.
  
<u>B) Satzungsbeschluss Örtliche Bauvorschriften gem. § 74 LBO für das Plangebiet „Kocherwiesen 1. Änderung“</u>
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<u>A) Satzungsbeschluss Bebauungsplan Nr. 0211-02/01 „Kocherwiesen - 1. Änderung“</u><br>Der Bebauungsplan Nr. 0211-02/01 wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Bestandteil der Satzung ist der Lageplan des Fachbereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, im M 1:500 vom 09.06.2010 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil.
  
Die örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet „Kocherwiesen – 1. Änderung“ werden gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dar­gestellten Fassung als Satzung beschlossen. Bestandteil der Satzung ist der Textteil des Fach­bereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, vom 09.06.2010. Der Geltungs­bereich ist identisch mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 0211-02/01.
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<u>B) Örtliche Bauvorschriften gem. § 74 LBO für das Plangebiet „Kocherwiesen – 1. Änderung“</u><br>Die örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet „Kocherwiesen – 1. Änderung“ werden gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dar­gestellten Fassung als Satzung beschlossen. Bestandteil der Satzung ist der Textteil des Fach­bereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, vom 09.06.2010. Der Geltungs­bereich ist identisch mit dem des Bebauungsplanes Nr. 0211-02/01.
  
Eine gleich lautend datierte Begründung ist beigefügt.<br>|paragraph-attribute-comments=|paragraph-attribute-keywords=|paragraph-attribute-access=öffentlich|paragraph-template-title=Bebauungsplan "Kocherwiesen" - 1. Änderung"; hier: Bewertung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit/ Behörden und Satzungsbeschluss - VORBERATUNG -|paragraph-template-committee=Bau- und Planungsausschuss|paragraph-template-start_date=18.10.2010|paragraph-template-backlink=2141623/0/meetingminutes|}}
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Eine gleich lautend datierte Begründung ist beigefügt.<br>(17 Ja-Stimmen, 4 Nein-Stimmen)<br>|paragraph-attribute-comments=1 A. FB 60
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Aktuelle Version vom 9. November 2010, 07:37 Uhr

Sachvortrag:

Der Bebauungsplan Nr. 0211-02/01 „Kocherwiesen - 1. Änderung“ in Schwäbisch Hall - Steinbach wurde in der Zeit vom 16.08.2010 bis 16.09.2010 öffentlich ausgelegt. Zugleich wurden die Träger öffentlicher Belange über die Planung informiert.

Von Seiten der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange ging folgende zu wertende Stellung­nahmen ein:

Die Evangelisch Kirchengemeinde Steinbach-Tullau bittet darum, dass der Charakter einer öffentlichen parkähnlichen Fläche, welche von einem verzweigten Netz öffentlicher Wege durchzogen wird optisch nicht durch Einzäunungen eines Werksgeländes beeinträchtigt wird. Sowie, dass die vorhandene Wegevielfalt erhalten bleibt und weiterhin öffentlich genutzt werden kann.
Abwägungsvorschlag:
Von Seiten der Stadtwerke ist es nicht beabsichtigt, dass Gelände einzuzäunen. Dies ist auch aufgrund des Hochwasserschutzbereiches nicht möglich. Es ist außerdem nicht vorgesehen das vorhandene Wegenetz zu verändern.

Der Fußweg entlang des Kochers liegt außerhalb der an die Stadtwerke veräußerten Fläche und ist von dem Bebauungsplan nicht tangiert.


Das Landratsamt Schwäbisch Hall hat in eine Stellungnahme mehrere Hinweise und Änderungs­wünsche zum Umweltbericht geäußert. Die Untere Wasserbehörde weist auf das rechtskräftige Überschwemmungsgebiet am Kocher hin, welches nachrichtlich im Bebauungsplan eingetragen ist und das innerhalb dieses, keine Auffüllungen vorgenommen werden dürfen. Das neue Gebäude sei hochwassersicher zu bauen. Die Erdgeschossfußbodenhöhe sollte mindestens 50 cm höher liegen, wie die berechnete Hochwasserhöhe aus der Hochwassergefahrenkarte.

Abwägungsvorschlag:
Diese Hinweise sind den Stadtwerken Schwäbisch Hall bereits aus der Planungsphase bekannt und werden entsprechend berücksichtigt.


Die Untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes Schwäbisch Hall hatte mehrere Korrektur- und Änderungswünsche zum Umweltbericht geäußert.

Abwägungsvorschlag:
Alle Punkte konnten einvernehmlich geklärt werden und wurden redaktionell in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde entsprechend im Umweltbericht ergänzt. Eine wesentliche Änderung des Umweltberichtes hat sich dadurch nicht ergeben.

Abweichend vom Umweltbericht forderte die Untere Naturschutzbehörde konkrete Vorgaben zur Beleuchtung des Gebietes festzusetzen um eine Störung der Fledermäuse durch Licht zu vermeiden. Festgesetzt werden sollte im Bebauungsplan die Art und Zahl der Lampen, die Leuchtmittel und die Intensität und Beleuchtungsdauer des Gebäudekomplexes.

Die Stadtwerke beabsichtigen derzeit keine Veränderung der bestehenden Beleuchtungsintensität, es soll keine Außenbeleuchtung des Gebäudes über das derzeit vorhandene Maß hinaus erfolgen. Darüber hinausgehende Veränderung der Beleuchtung zu einem späteren Zeitpunkt können nur in Abstimmung mit dem Landratsamt erfolgen. Mit dieser Vereinbarung sind sowohl das Landratsamt als auch die Stadtwerke einverstanden.


Vom Landesdenkmalamt wurde um eine Fristverlängerung von einem Monat bis 11.10.2010 gebeten. Dem Wunsch wurde entsprochen. Bis zum heutigen Datum (08.10.2010) ging keine Stellungnahme ein. Falls hier doch noch eine Stellungnahme erfolgen sollte wird diese dem Rat als Tischvorlage vorgelegt.
Von Seiten der Bürgerschaft gingen im förmlichen Verfahren keine Anregungen oder Bedenken ein.

Anlage 1: Lageplan

Anlage 2: Orientierungsplan

Stadtrat Sakellariou legt Wert darauf, dass das Wegenetz in der parkartigen Struktur erhalten bleibt.

Prokurist Gentner stellt sich vor, lediglich einen kleinen Bereich, der zum Gebäude gehört, eventuell für einen Container einzuzäunen. Darüber hinausgehende Einzäunungen sind aufgrund der Vorschriften, die für den Hochwasserbereich gelten, nicht zulässig und seitens der Stadtwerke auch nicht beabsichtigt.

Stadträtin Herrmann und ihre Fraktion werden dem Satzungsbeschluss „Kocherwiesen - 1. Änderung“ nicht zustimmen, da hiermit der Abriss des alten Gasti-Gebäudes verbunden ist. Sie ist der Meinung dieses „Industrie-Denkmal“ ist erhaltens- und schützenswert.

Beschluss

- Empfehlung an den Gemeinderat -

Über die vorgebrachten Anregungen wird, wie in der Darstellung erläutert, entschieden.

A) Satzungsbeschluss Bebauungsplan Nr. 0211-02/01 „Kocherwiesen - 1. Änderung“
Der Bebauungsplan Nr. 0211-02/01 wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Bestandteil der Satzung ist der Lageplan des Fachbereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, im M 1:500 vom 09.06.2010 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil.

B) Örtliche Bauvorschriften gem. § 74 LBO für das Plangebiet „Kocherwiesen – 1. Änderung“
Die örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet „Kocherwiesen – 1. Änderung“ werden gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dar­gestellten Fassung als Satzung beschlossen. Bestandteil der Satzung ist der Textteil des Fach­bereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, vom 09.06.2010. Der Geltungs­bereich ist identisch mit dem des Bebauungsplanes Nr. 0211-02/01.

Eine gleich lautend datierte Begründung ist beigefügt.
(17 Ja-Stimmen, 4 Nein-Stimmen)

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