2141608/meetingminutes/2197637/paragraph

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In mehreren Gesprächen mit potentiellen Bauträgern wurde frühzeitig signalisiert, dass sich die Bauträger die Zusammenfassung der zwei- und dreigeschossigen Baufelder zur Realisierung eines gegliederten und maßvollen Geschosswohnungsbaus vorstellen können. Die bereits vorgelegten Vorentwürfe konnten städtebaulich überzeugen. Aus städtebaulicher Sicht gibt es somit keine zwingende Notwendigkeit an der Festsetzung der Beschränkung auf maximal zwei Wohneinheiten für die benannten Baufelder festzuhalten. Die Verwaltung schlägt daher vor, den Bebauungsplan in Form eines vereinfachten Veränderungsverfahrens dergestalt zu ändern, dass für die Baufelder die als 3A bezeichnet sind (siehe Lageplan) die Festsetzung für die Beschränkung der Anzahl der Wohneinheiten aufgehoben wird. Diese Planänderung hat keinerlei Auswirkungen auf den Umweltbericht und tangiert nicht die Grundzüge der Planung. Aus diesem Grunde kann die Form des vereinfachte Veränderungsverfahrens gewählt werden. Da eine Betroffenheit der Träger öffentlicher Belange nicht erkennbar ist und keine weiteren Grundstückseigentümer tangiert sind, kann auf ein Anhörungsverfahren verzichtet werden. Die Änderung wird somit gleich zur Satzung beschlossen. Maßgebend ist die Textfassung des Planungsbüros Wick + Partner, Stuttgart vom 09.09.2010.
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In mehreren Gesprächen mit potentiellen Bauträgern wurde frühzeitig signalisiert, dass sich die Bauträger die Zusammenfassung der zwei- und dreigeschossigen Baufelder zur Realisierung eines gegliederten und maßvollen Geschosswohnungsbaus vorstellen können. Die bereits vorgelegten Vorentwürfe konnten städtebaulich überzeugen. Aus städtebaulicher Sicht gibt es somit keine zwingende Notwendigkeit an der Festsetzung der Beschränkung auf maximal zwei Wohneinheiten für die benannten Baufelder festzuhalten.
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Die Verwaltung schlägt daher vor, den Bebauungsplan in Form eines vereinfachten Veränderungsverfahrens dergestalt zu ändern, dass für die Baufelder, die im Lageplan als 3A bezeichnet sind, die Festsetzung für die Beschränkung der Anzahl der Wohneinheiten aufgehoben wird. Diese Planänderung hat keinerlei Auswirkungen auf den Umweltbericht und tangiert nicht die Grundzüge der Planung. Aus diesem Grunde kann die Form des vereinfachte Veränderungsverfahrens gewählt werden. Da eine Betroffenheit der Träger öffentlicher Belange nicht erkennbar ist und keine weiteren Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer tangiert sind, kann auf ein Anhörungsverfahren verzichtet werden. Die Änderung wird somit gleich zur Satzung beschlossen. Maßgebend ist die Textfassung des Planungsbüros Wick + Partner, Stuttgart vom 09.09.2010. <br>
  
 
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<u>Fachbereichsleiter Planen &amp; Bauen Neumann</u> ergänzt, dass hierbei die Kubaturen bzw. die Höhe der Gebäude nicht verändert werden.
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Aktuelle Version vom 18. Oktober 2010, 05:59 Uhr

Sachvortrag:

Im rechtskräftigen Bebauungsplan „An der Breiteich“ sind bestimmte Zonen für den Geschosswohnungsbau ausgewiesen. Diese Zonen liegen im Regelfall an der Ostseite der Grünflächen. Unmittelbar angrenzend an diese Geschosswohnungsbauzeile liegen weitere Baufelder (im Plan als 3A bezeichnet), für die jedoch eine Beschränkung der Anzahl der Wohneinheiten - wie im übrigen Gebiet auch - gilt.

In mehreren Gesprächen mit potentiellen Bauträgern wurde frühzeitig signalisiert, dass sich die Bauträger die Zusammenfassung der zwei- und dreigeschossigen Baufelder zur Realisierung eines gegliederten und maßvollen Geschosswohnungsbaus vorstellen können. Die bereits vorgelegten Vorentwürfe konnten städtebaulich überzeugen. Aus städtebaulicher Sicht gibt es somit keine zwingende Notwendigkeit an der Festsetzung der Beschränkung auf maximal zwei Wohneinheiten für die benannten Baufelder festzuhalten.

Die Verwaltung schlägt daher vor, den Bebauungsplan in Form eines vereinfachten Veränderungsverfahrens dergestalt zu ändern, dass für die Baufelder, die im Lageplan als 3A bezeichnet sind, die Festsetzung für die Beschränkung der Anzahl der Wohneinheiten aufgehoben wird. Diese Planänderung hat keinerlei Auswirkungen auf den Umweltbericht und tangiert nicht die Grundzüge der Planung. Aus diesem Grunde kann die Form des vereinfachte Veränderungsverfahrens gewählt werden. Da eine Betroffenheit der Träger öffentlicher Belange nicht erkennbar ist und keine weiteren Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer tangiert sind, kann auf ein Anhörungsverfahren verzichtet werden. Die Änderung wird somit gleich zur Satzung beschlossen. Maßgebend ist die Textfassung des Planungsbüros Wick + Partner, Stuttgart vom 09.09.2010.

Anlage 1: Ergänzung zur Satzung des Bebauungsplans "An der Breiteich"

Anlage 2: Lageplan

Oberbürgermeister Pelgrim bezieht sich auf den bereits getroffenen Satzungsbeschluss im Gemeinderat vom 30.06.2010, § 136. Es soll jedoch in den auf dem Plan blau dargestellten Flächen die Beschränkung auf drei Wohneinheiten aufgegeben werden.

Fachbereichsleiter Planen & Bauen Neumann ergänzt, dass hierbei die Kubaturen bzw. die Höhe der Gebäude nicht verändert werden.

Stadträtin Jörg-Unfried sowie Stadträte Dr. Pfisterer und Baumann befürchten Nachteile für diejenigen, die sich im laufenden Ausschreibungsverfahren auf die westlichen Bauplätze beworben haben.

Oberbürgermeister Pelgrim sieht hierin keine Relevanz, da die Änderung des Bebauungsplans vor Zuteilung der Bauplätze erfolgt und außerdem genügend Abstandsfläche vorhanden ist.

Beschluss

- Empfehlung an den Gemeinderat -

Der Bebauungsplan „An der Breiteich“ wird entsprechend den Darlegungen im Sachvortrag geändert.

Die Änderung der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr.0195-01 „An der Breiteich“(betreffend die Begrenzung der Wohneinheiten) wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB beschlossen. Maßgebend ist die Textfassung des Büros Wick & Partner vom 09.09.2010.
(11 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme, 8 Enthaltungen)

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