§ 170/2 - Verschiedenes: Verkaufsoffene Sonntage 2011 (öffentlich)

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Sachvortrag:

Aufgrund der § 8 Abs. 1 (Verkaufsstellen dürfen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens drei Sonn- und Feiertagen geöffnet sein) und § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Hall am 04.02.2009, § 20, eine Satzung zur Regelung der drei verkaufsoffenen Sonntage geschlossen. Die Satzung sieht verkaufsoffene Sonntage zum Anlass des Haller Frühlings, des Haller Herbstes und des Jakobimarkts vor.

Im Frühjahr 2011 wird das Kocherquartier eröffnet, hierfür hat die Agentur GR&AS ein Marketingkonzept für die ganzheitliche Vermarktung der Stadt erstellt. Bestandteil ist ein Stadtfest mit verkaufsoffenem Sonntag am Eröffnungswochenende. Zur Festlegung der zwei weiteren verkaufsoffenen Sonntage 2011 schlägt die Verwaltung vor, die Gewerbetreibenden einzuladen und eine Abstimmung herbeizuführen.


Dem vorgeschlagenen Verfahren wird zugestimmt. Zwei der drei zu belegenden verkaufsoffenen Sonntage werden anlässlich des Stadtfestes am Eröffnungswochenendes Kocherquartiers und dem Haller Herbst belegt. Die Abstimmung des weiteren verkaufsoffenen Sonntags findet durch die Gewerbetreibenden zwischen dem Haller Frühling und dem Jakobimarktes statt.

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