2141571/meetingminutes/2180206/paragraph

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Aus diesen Gründen ist eine Verlängerung der Veränderungssperre notwendig. Das Baugesetzbuch ermöglicht dies nach § 17 Abs. 1 BauGB.
 
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Aktuelle Version vom 14. Juli 2010, 08:02 Uhr

Sachvortrag:

Am 23.07.2008 (§ 147) beschloss der Gemeinderat eine Veränderungssperre für den Bereich Salierweg gegenüber der Bausparkasse Schwäbisch Hall für die Dauer von zwei Jahren.

Wie seinerzeit ausgeführt handelt es sich hierbei um die letzte unbebaute Restfläche der Kreuzäckersiedlung, die als mögliche Erweiterungsfläche für die Hochschule am Ziegeleiweg zur Verfügung steht.

Das Bebauungsplanverfahren ist noch nicht abgeschlossen, da eine letztliche Entscheidung über die zukünftige Nutzung noch nicht getroffen ist. Nach wie vor stehen Nutzungsmöglichkeiten, wie Hochschul- und Verwaltungseinrichtungen zur Diskussion.

Aus diesen Gründen ist eine Verlängerung der Veränderungssperre notwendig. Das Baugesetzbuch ermöglicht dies nach § 17 Abs. 1 BauGB.

Die Geltungsdauer der bisher rechtskräftigen Veränderungsperre reicht bis Ende Juli 2010, weshalb nun vorgeschlagen wird die Veränderungssperre um ein weiteres Jahr zu verlängern.

Anlage: Lageplan

Beschluss

- Empfehlung an den Gemeinderat -

Aufgrund der §§ 16 und 17 BauGB wird die Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre (VS) für den Bereich Salierweg beschlossen.
(19 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen)

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