§ 8 - 43. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung; hier: Änderung der Wertgrenzen bei über- und außerplanmäßigen Ausgaben mit Gegenfinanzierung (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
Version vom 12. Mai 2010, 07:05 Uhr von Kitterer (Diskussion | Beiträge)
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Sachvortrag:

Gemäß der städtischen Hauptsatzung gelten für die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben folgende Regelungen:

bis 12.500 € der Oberbürgermeister,

über 12.500 € bis 75.000 € der zuständige Ausschuss,

über 75.000 € der Gemeinderat.

In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass insbesondere im Baubereich die relativ niedrigen Verfügungsbeträge und starren Grenzen die Flexibilität beim Vollzug von wichtigen und eiligen Maßnahmen immer wieder stark einschränken, zumal, wenn aus terminlichen Gründen ein notwendiger Ausschussbeschluss nicht immer rechtzeitig eingeholt werden kann. Diese Problematik spiegelt sich auch im Bericht über die örtliche Prüfung des Fachbereichs Revision für die Jahresrechnungen 2008 wieder, wonach in 12 Fällen moniert wurde, dass entsprechende Beschlüsse eines Ausschusses hätten herbeigeführt werden müssen. All diesen Fällen lag allerdings zu Grunde, dass für diese die Gegenfinanzierung durch Einsparung bei anderen Maßnahmen gesichert war und somit das Haushaltsvolumen insgesamt eingehalten wurde.

Der Landesgesetzgeber hat zum Beispiel auch im Bereich der Vergaben nach VOB und VOL einen Handlungsbedarf gesehen und deshalb im letzten Jahr die Grenzen nach oben verändert. Demnach gilt nun für den Bereich der VOL erst ab 100.000 € eine Verpflichtung zur öffentlichen Ausschreibung; für den VOB Bereich wurden die Grenzen für die freihändige Vergabe auf 100.000 €, für die öffentliche Ausschreibung auf 1 Million € heraufgesetzt).

Die Verwaltungsspitze hat sich insbesondere auch vor dem Hintergrund der Prüfungsbemerkung mehrfach mit dieser Problematik befasst und kam in Übereinstimmung mit dem Leiter des Fachbereichs Revision zu der Erkenntnis, dass die Zuständigkeit des Oberbürgermeisters bei einer gesicherten Gegenfinanzierung, d.h. bei Einsparungen in anderen Bereichen auf 12.500 € bis unter 75.000 € erhöht werden sollte. Mit dieser Änderung der Wertgrenzen erhielte die Verwaltung eine flexible Handhabungsmöglichkeit, um Mittel ökonomisch und fachgerecht einsetzen zu können, ohne hierbei zusätzliche Belastungen für den Haushalt herbeizuführen. Insbesondere im Baubereich führen im Vorfeld kalkulierte Maßnahmen bei deren Realisierung immer wieder zu Über- als auch zu Unterschreitungen der Kalkulationssumme. Für ein situationsgerechtes Reagieren bzw. Umschichtung von Haushaltsmitteln zu einer ordnungsgemäßen Auftragsabwicklung ist der Handlungsspielraum von 12.500 € zu gering. Nachdem oftmals auch in zeitlicher Hinsicht nicht die nächste Ausschusssitzung abgewartet werden kann, verbleibt deshalb immer wieder nur die Möglichkeit im Rahmen einer Eilentscheidung entsprechend wichtige Beschlüsse herbeizuführen. Der Fachbereich Revision teilt die Ansicht, dass, zumal es sich hier um haushaltsneutrale Mittelumschichtungen handelt, der Verwaltung insbesondere aus ökonomischer Sicht eine entsprechende Flexibilisierung eingeräumt werden sollte.

Die Verwaltung schlägt deshalb vor, die Hauptsatzung wie folgt zu ändern:

In § 6 Abs. 3 Ziffer 2 sollten nach dem Euro Betrag „-ohne Gegenfinanzierung-“ eingefügt werden. Ferne müsste in der „Übersicht über die Zuständigkeit der Organe der Stadt Schwäbisch Hall nach den Wertgrenzen entsprechend der Hauptsatzung“ Ziffer 2 Haushaltsüberschreitungen wie folgt geändert werden:

A über 12.500 € - 75.000 € - ohne Gegenfinanzierung -

OB bis 12.500 €
12.500 € - 75.000 € - mit Gegenfinanzierung -

Anlage: Satzung

Beschluss:

Der Gemeinderat stimmt der vorgeschlagenen 43. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung zu.

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