§ 30 - Aufstellung des Bebauungsplans "Stadtheide - Sondergebiet Einzelhandel"; hier: Aufstellungsbeschluss (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Die Firma Lidl und Schwarz betreibt seit mehr als 30 Jahren in der „Stadtheide“ am Steinbeisweg eine Filiale der Kauflandkette. Das Betriebsgebäude, ein reiner Zweckbau, ist abgewirtschaftet. Die Sanierung des Gebäudes ist unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht sinnvoll.

Für Lidl und Schwarz gab es im Hinblick auf einen Neubau drei Möglichkeiten:

Variante 1:
Teilabbruch und Teilneubau auf dem bestehenden Betriebsgelände unter Beibehalt eines provisorischen Verkaufes.
Diese Lösung scheidet auf Grund der knappen räumlichen Verhältnisse aus.
Variante 2:
Übergangsweise Anmietung eines Ersatzgeländes und Beibehalt des Verkaufes in einem provisorischen Zelt. Abbruch und Neubau des gesamten Betriebsgebäudes.
Diese Variante hat den Nachteil, dass ein Großteil des Kundenaufkommens den stark frequentierten Steinbeisweg queren muss.
Variante 3:
Erwerb eines neuen Betriebsgrundstückes und Neubau eines neuen Marktes auf einem geeigneten Grundstück.

Als geeignetes Areal für eine Neuansiedlung des Betriebes kommen die Grundstücke auf der anderen Seite des Steinbeisweges in Frage. Hier hat die Firma Lidl und Schwarz bereits seit längerer Zeit den Hauptkundenparkplatz im Eigentum. Direkt angrenzend an dieses Grund­stück hat die Stadt noch das Gelände des früheren Hochbaubauhofes im Eigentum. Die Zusammen­legung beider Grundstücke ergibt eine Betriebsfläche, die ausreichend groß be­messen ist, um einen neuen Einkaufsmarkt anzusiedeln. Insbesondere vor dem Hinter­grund, der vor kurzem beschlossenen Verkehrsführung im nördlichen Bereich der Stadtheide, bietet diese Lösung entscheidende Standortvorteile. Im Rahmen des Bebauungsplan­verfahrens, „Gewerbepark West“, wurde eine zusätzliche Verbindungsstraße von der B 14 zum Steinbeisweg in Höhe der Rinnener Straße beschlossen.

Die Lage des Einkaufsmarktes ermöglicht es, einen Großteil des Kundenverkehrsaufkommens auf kurzem Wege an das Hauptverkehrsnetz, die B 14, abzuleiten. Damit ist eine Entlastung der ohnehin stark frequentierten Straßensysteme im Gewerbegebiet Stadtheide möglich.
Die Gesamtverkaufsfläche des neuen Einkaufsmarktes beträgt ca. 6.500 m². Diese Größe liegt etwas über der jetzigen Verkaufsfläche. Entsprechend der rechtlichen Definition handelt es sich um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb, für den die Ausweisung einer Sonderbaufläche erforderlich ist.

Die Bebauungsplanänderung erstreckt sich auf den jetzigen Parkplatz von Lidl und Schwarz und auf das Betriebsgrundstück des früheren Hochbaubauhofes. Im östlichen Bereich sind noch kleinere Grundstücksflächen Dritter, in die Ausweisung eingeschlossen. Der gesamte Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist in einem Bebauungsplanentwurf dargestellt.
Die Ausweisung erfolgt als Sonderbaufläche mit der Nutzungsspezifizierung „großflächiger Einzelhandel“. Vorgesehen ist eine zwei geschossige Bauweise, die in Teilbereichen für Sozial­räume und ähnliche Funktionen dreigeschossig ausgeführt werden kann. Die erforder­lichen Kundenparkplätze werden erdgeschossig angeboten. Der Einkaufsmarkt selbst befindet sich vollständig im ersten Obergeschoss.

Die Anpassung an das regionale Märktekonzept des Regionalverbandes erfolgt auf der Grund­lage einer gutachterlichen Untersuchung der GMA. Die Kosten für das Bauleitplan­verfahren, so wie die Kosten für die gutachterlichen Untersuchungen, werden von den Veranlassern getragen. Die Zukunft des Altbetriebsgrundstückes von Lidl und Schwarz ist noch offen. Der Ausschluss eines weiteren großflächigen Einzelhandels auf diesem Areal, wird über einen städebaulichen Vertrag zwischen Lidl und Schwarz und der Stadt abgesichert. Der Vertrag wird so ausgefertigt, dass er für die zukünftigen Eigentümer des Grundstückes wirksam wird.

Im rechtsgültigen Bebauungsplan „Stadtheide 1961“ Nr. 0181 – 01 und 0181 – 01/02 ist die Fläche als Gewerbegebiet ausgewiesen bzw. im östlichen Bereich ist ein Waldstreifen dargestellt. Diese Darstellung deckt sich mit der im rechtsgültigen Flächennutzungsplan.

Der Flächennutzungsplan soll im Parallelverfahren geändert werden. Der notwendige Antrag zur Waldumwandlung wird ebenfalls parallel durchgeführt.

Anlage 1: Orientierungsplan

Anlage 2: Lageplan

Fachbereichsleiter Planen und Bauer Neumann berichtet, dass das Gebäude des Kauflands dringend saniert werden muss. Die Verwaltung schlägt einen Neubau in der umrahmten Fläche der Sitzungsvorlage vor. Es ist von Vorteil, die stark frequentierte Einheit an dieser Stelle unterzubringen. Dem entspricht auch die kürzlich beschlossene Verbindung B 14/ Steinbeisweg. Letzterer könnte eine Verkehrsentlastung erfahren.

Oberbürgermeister Pelgrim beabsichtigt einen Flächentausch. Das seitherige Kaufland-Gebäude würde abgebrochen - über eine Folgenutzung ist noch nicht entschieden. Es ist jedoch durchaus denkbar, dass die umliegenden Grundstückseigentümer an dem attraktiven Grundstück Interesse haben. Es soll jedoch keine Ausweitung des Lebensmittel-Einzelhandels erfolgen.

Beschluss

- Empfehlung an den Gemeinderat -

1. Änderung des Flächennutzungsplanes im Rahmen der nächsten Fortschreibung
Das Plangebiet des o. g. Bebauungsplanes soll in der nächsten Fortschreibung des Flächennutzungsplanes, als „Sondergebiet Einzelhandel“ dargestellt werden.

2. Entwurfs- und Aufstellungsbeschluss:
A) Bebauungsplan Nr. 0181-01/05 „Stadtheide – Sondergebiet Einzelhandel“
Der B-Plan Nr. 0181-01/05 „Stadtheide – Sondergebiet Einzelhandel“ wird gemäß § 1 Abs.3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauGB im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan des Fachbereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, M 1:500 vom 05.03.2010 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange) beauftragt
B) Örtliche Bauvorschriften für das Baugebiet „Stadtheide – Sondergebiet Einzelhandel“:
Die örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet „Stadtheide – Sondergebiet Einzelhandel“ werden gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Textteil des Fachbereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, vom 05.03.2010. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 0181-01/05. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange) beauftragt.

Bebauungsplan und Örtlichen Bauvorschriften ist eine gleich lautend datierte Begründung beigefügt.
(20 Ja-Stimmen, 2 Enthaltungen)

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