§ 21 - Regionalplan/Fotovoltaik; hier: Anwendung eines Ausnahmetatbestands beim Waldfriedhof (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
Version vom 19. Mai 2010, 07:37 Uhr von Kitterer (Diskussion | Beiträge)
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Sachvortrag:

Die Verwaltung hat bereits mehrfach über die Absicht berichtet, auf dem freien Gelände des Waldfriedhofes eine Fotovoltaikanlage zu installieren. Es ist dringend notwendig, dass der Eigenbetrieb Friedhofswesen finanziell entlastet wird. Die seinerzeit zu umfangreich hergestellte Bestattungsfläche hat Unterhaltungskosten zur Folge, die die wirtschaftliche Bilanz des Eigenbetriebs in erheblicher Weise belasten.

Mitte des Jahres signalisierte der Regionalverband, dass er seinen Widerstand gegen dieses Vorhaben aufgeben wird. Im Rahmen der letzten Teilfortschreibung für Fotovoltaikanlagen wurde ein neuer Passus in die Satzung miteingebaut, der eine Befreiung von den Aussagen des Regionalplans ermöglicht. Der Regionalverband selber hat zwischenzeitlich bestätigt, dass für den Waldfriedhof dieser Ausnahmetatbestand angewendet werden kann.

Im nächsten Schritt war die Frage zu klären, auf welcher Rechtsgrundlage das Vorhaben realisiert werden kann.

Das Landratsamt Schwäbisch Hall bestand auf einem Bebauungsplanverfahren, in dem diese Planung abgehandelt werden sollte. Diese Forderung hat für den Eigenbetrieb den Nachteil, dass das Verfahren etwa ein Jahr dauern wird, jedoch der Ausgang des Verfahrens unsicher ist. Hinzu kommt, dass für dieses Vorhaben mit großer Wahrscheinlichkeit ein umfangreicher Ausgleich verlangt wird, der sich kostenmäßig beim Eigenbetrieb Friedhof auswirken wird.

Die Verwaltung hat in dieser Frage einen Fachanwalt befragt.
Die Anwaltskanzlei Dr. Wurster Dr. Wirsing aus Stuttgart, Fachanwälte für Verwaltungsrecht, haben eine einfachere Möglichkeit aufgezeigt. Der Waldfriedhof wurde seinerzeit auf der Grundlage eines Baugenehmigungsverfahrens genehmigt. Nach Ansicht der Fachanwälte kann diese Baugenehmigung durch eine geänderte Genehmigung bzw. durch eine Befreiung, die zeitlich befristet sein kann, ersetzt werden. Ob diese Möglichkeit angewendet wird liegt im Ermessen der Genehmigungsbehörde. Leider konnte die Genehmigungsbehörde des Landratsamts diesem Vorschlag nicht näher treten. Die Absicht, ein Genehmigungsänderungsverfahren einzuleiten, wurde kategorisch abgelehnt. Nach wie vor besteht das Landratsamt auf die Ausarbeitung eines Bebauungsplanverfahrens. Die Stellungnahmen des Fachanwalts liegt der Vorlage bei. Die Anwaltskanzlei hat im Rahmen des Prüfauftrags alle weiteren rechtlichen Parameter abgeprüft. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass nach Auffassung der Fachanwälte der geplante Solarpark unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Streifleswald“ gemäß § 31 Abs. 2 BauGB genehmigt werden kann. Dazu ist nach § 36 Abs. 1 BauGB das Einvernehmen der Gemeinde Michelfeld erforderlich.

Alternativ ist natürlich auch die Änderung des Bebauungsplans „Streifleswald“ möglich. Zuständig für die Bebauungsplanänderung ist die Gemeinde Michelfeld.

Anlage: Rechtsgutachterliche Stellungnahme

Oberbürgermeister Pelgrim berichtet, dass ein Rechtsgutachten an das Landratsamt übersandt wurde. Hiernach könnte eine Baugenehmigung im Rahmen eines Ausnahmetatbestandes erteilt werden. Durch die Absenkung der Vergütung bei Fotovoltaik-Anlagen auf Freilandflächen muss dieses jedoch im 1. Halbjahr 2010 erfolgen. Das Landratsamt befindet sich derzeit noch in der Prüfung.

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis. Die Verwaltung wird beauftragt die Nutzungsänderung der nicht in Anspruch genommenen Fläche des Waldfriedhofs mit allem Nachdruck weiter zu betreiben.
(36 Ja-Stimmen, 1 Enthaltung)

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