§ 18 - Fußgängerzone "Im Weiler" (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Mit Beschluss des Gemeinderats vom 29.07.2009 (§ 167) wurde die Verwaltung beauftragt, die notwendigen weiteren Schritte nach § 5 und § 7 Straßengesetz von Baden-Württemberg einzuleiten, um die Straße Im Weiler zwischen den Gebäuden 4 und 10 (je einschließlich) auf Fußgängerverkehr und Lieferverkehr zu beschränken.

Die betroffenen Straßenanlieger wurden mit Schreiben vom 05.08.2009 zu einem Bürgergespräch eingeladen, das am 23.09.2009 im Ratssaal stattfand. Die ganz überwiegende Mehrheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer hat der beabsichtigten Umwidmung zur Fußgängerzone zugestimmt. Von Seiten der Familie Geiger (Eigentümer der Gebäude Im Weiler 14 und 16) wird nicht die Umwidmung zur Fußgängerzone beanstandet, sondern die Sperrung durch Poller, weil dadurch die Anfahrt zur ihren Gebäuden mit hohen Lkws, die nicht durch das Weilertor kommen, erschwert wird. Zur Lösung dieses Problems wurde die Bereitstellung eines Schlüssels für die Poller durch den Fachbereich Planen und Bauen angeboten.

Von Seiten der Anwohnerinnen und Anwohner wird sowohl die Fußgängerzone, als auch die Sperrung durch Poller sehr begrüßt, weil dadurch die Verkehrssicherheit und die Wohnqualität entscheidend verbessert wird. Auf die Amtliche Bekanntmachung im Haller Tagblatt vom 28.10.2009, wonach von Betroffenen Einwendungen oder Anregungen innerhalb von 4 Wochen vorgebracht werden können, gab es keine Reaktion.

Der Ausweisung dieses Straßenabschnitts als Fußgängerzone ist nach § 7 Straßengesetz von Baden-Württemberg möglich, wenn sie für den Durchgangsverkehr entbehrlich ist oder wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erforderlich machen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Die Verwaltung empfiehlt in einem weiteren Schritt die Fußgängerzone schon beim Gebäude Heimbacher Gasse 3 (unmittelbar nach der Abzweigung Lange Straße) beginnen zu lassen. Dies hat den Vorteil, dass der viel von Fußgängern frequentierte Bereich im Vorfeld des Kaufhauses Woha nicht unnötig zum Wenden benutzt wird, weil man erst auf Höhe der Henkersbrücke oder der Johanniterhalle den Beginn der Fußgängerzone angezeigt bekommt. Außerdem werden dadurch viele unnötige Schilder gespart. Lieferfahrzeuge können dann trotzdem die jeweilige Ladezone am Anfang der Mauerstraße und vor den Gebäuden Im Weiler 2/4 nutzen und bei Bedarf dort umdrehen. Dieser weitere Schritt soll vollzogen werden sobald der neue ZOB fertig ist und damit einhergehend der Stadtbus nicht mehr durch die Heimbacher Gasse fahren muss.

Anlage: Lageplan

Beschluss:

Der in einem Lageplan dargestellte Straßenabschnitt zwischen den Gebäuden Im Weiler 4 und 10 (je einschließlich) wird auf Fußgänger- und Lieferverkehr beschränkt.
Die Verwaltung wird beauftragt, alle weiteren Schritte zu vollziehen.
(einstimmig - 37 -)

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