§ 3 - 41. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung; hier: Einführung eines weiteren ehrenamtlichen Ortsvorstehers in Gelbingen (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

siehe auch GR-Sitzung 25.11.2009

Bei der Stadt Schwäbisch Hall sind in sämtlichen Teilorten, ausgenommen den Teilort Sulzdorf, sogenannte hauptamtliche Ortsvorsteher bestellt. § 71 der Gemeindeordnung (GO) geht grundsätzlich von der Bestellung von ehrenamtlichen Ortsvorstehern aus. Die Stadt Schwäbisch Hall hat gemäß § 71 Abs. 2 GO i. V. m. § 16 a der Hauptsatzung von der Ausnahmemöglichkeit der Bestellung von hauptamtlichen Ortsvorstehern Gebrauch gemacht.

Die Verwaltung hat bereits vor den Gemeinderatswahlen erklärt, dass sie gerne zu dem ursprünglich von der Gemeindeordnung gewünschten Zustand der ehrenamtlichen Ortsvorsteher in den jeweiligen Teilorten zurückkehren möchte. Zur Einführung eines ehrenamtlichen Ortsvorstehers im Teilort Gelbingen der Stadt Schwäbisch Hall bedarf es einer Änderung der Hauptsatzung dahingehend, dass in § 16 a Abs. 1 „Schwäbisch Hall – Gelbingen“ gestrichen wird.

Anlage: 41. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung

Beschluss:

In § 16 a Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Schwäbisch Hall wird „Schwäbisch Hall – Gelbingen“ gestrichen

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