2114542/meetingminutes/2143123/paragraph

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Im besonderen wird darauf hingewiesen, dass gegenüber dem ersten Planentwurf der zukünftige Planentwurf nur noch einen Planteil beinhalten wird. Die beiden früheren getrennten Planteile wurden auf Empfehlung des Fachanwalts zusammengeführt.
 
Im besonderen wird darauf hingewiesen, dass gegenüber dem ersten Planentwurf der zukünftige Planentwurf nur noch einen Planteil beinhalten wird. Die beiden früheren getrennten Planteile wurden auf Empfehlung des Fachanwalts zusammengeführt.
  
Desweiteren konnte als Ergebnis der Diskussion zwischen der Bürgerschaft und der Verwaltung eine zweite Verbindungsstraße zwischen dem Rinnener Sträßle und dem Steinbeisweg ermittelt werden. Der Bedarf hierfür wurde sehr deutlich signalisiert. Die bezeichnete Straßenverbindung vom Rinnener Sträßle bis zum Steinbeisweg durch das frühere Wäldchen wurde als Planergänzung in das Gesamtplanwerk aufgenommen.
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Desweiteren konnte als Ergebnis der Diskussion zwischen der Bürgerschaft und der Verwaltung eine zweite Verbindungsstraße zwischen dem Rinnener Sträßle und dem Steinbeisweg ermittelt werden. Der Bedarf hierfür wurde sehr deutlich signalisiert. Die bezeichnete Straßenverbindung vom Rinnener Sträßle bis zum Steinbeisweg durch das frühere Wäldchen wurde als Planergänzung in das Gesamtplanwerk aufgenommen. <br>
  
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A) Bebauungsplan Nr. 0183-01 „Gewerbepark Schwäbisch Hall West“<br>Der B-Plan Nr. 0183-01 „Gewerbepark Schwäbisch Hall West“ wird gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauGB endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan der Planungsgruppe IKOS, M1:2000 vom 12.10.2009 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Öffentliche Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange) beauftragt.
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<br>B) Örtliche Bauvorschriften für das Baugebiet Nr. 0183-01 „Gewerbepark Schwäbisch Hall West“<br>Die örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet werden gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung endgültig in Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Textteil der Planungsgruppe IKOS vom 12.10.2009. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Gewerbepark Schwäbisch Hall West“. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Öffentlichkeit und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange) beauftragt.
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<u>B) Örtliche Bauvorschriften für das Baugebiet Nr. 0183-01 „Gewerbepark Schwäbisch Hall West“</u><br>Die örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet werden gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung endgültig in Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Textteil der Planungsgruppe IKOS vom 12.10.2009. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Gewerbepark Schwäbisch Hall West“. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Öffentlichkeit und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange) beauftragt.
  
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Aktuelle Version vom 8. Mai 2010, 00:56 Uhr

Sachvortrag:

Der Bebauungsplan Gewerbepark Schwäbisch Hall West wurde mit Datum vom 23.07.2008 vom Gemeinderat grundsätzlich im Entwurf aufgestellt. Die beauftragten Planungsbüros haben in der Folgezeit den Umweltbericht und die weitere Ausarbeitung des Planes entwickelt. Die Planteile wurden in der Zeit vom 04.06.2009 – 18.06.2009 als Erstinformation für die Bevölkerung in der Verwaltung aufgelegt. Gleichzeitig erfolgte die Erstinformation Träger öffentlicher Belange. Das Ergebnis dieser Anhörungsrunde ist im folgenden mit den jeweils verbundenen Abwägungsvorschlägen beigelegt.

Im besonderen wird darauf hingewiesen, dass gegenüber dem ersten Planentwurf der zukünftige Planentwurf nur noch einen Planteil beinhalten wird. Die beiden früheren getrennten Planteile wurden auf Empfehlung des Fachanwalts zusammengeführt.

Desweiteren konnte als Ergebnis der Diskussion zwischen der Bürgerschaft und der Verwaltung eine zweite Verbindungsstraße zwischen dem Rinnener Sträßle und dem Steinbeisweg ermittelt werden. Der Bedarf hierfür wurde sehr deutlich signalisiert. Die bezeichnete Straßenverbindung vom Rinnener Sträßle bis zum Steinbeisweg durch das frühere Wäldchen wurde als Planergänzung in das Gesamtplanwerk aufgenommen.

Anlage 1: Zusammenfassung der Abwägungsvorschläge

Anlage 2: Erläuterungen zum OffenlegungsbeschlussAnregungen und Bedenken

Anlage 3: Lageplan 1

Anlage 4: Lageplan 2

Anlage 4: Lageplan 3

Beschluss:

Über die vorgebrachten Anregungen wird, wie in der beiliegenden Darstellung erläutert, entschieden. Der zeichnerische Teil zum Bebauungsplan wird entsprechend ergänzt. Insbesondere wird der Planteil entsprechend den Ausführungen im Hinblick auf die Verbindungsstraße zwischen der B 14 und dem Steinbeisweg erweitert.

A) Bebauungsplan Nr. 0183-01 „Gewerbepark Schwäbisch Hall West“
Der B-Plan Nr. 0183-01 „Gewerbepark Schwäbisch Hall West“ wird gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauGB endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan der Planungsgruppe IKOS, M1:2000 vom 12.10.2009 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Öffentliche Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange) beauftragt.

B) Örtliche Bauvorschriften für das Baugebiet Nr. 0183-01 „Gewerbepark Schwäbisch Hall West“
Die örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet werden gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung endgültig in Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Textteil der Planungsgruppe IKOS vom 12.10.2009. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Gewerbepark Schwäbisch Hall West“. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Öffentlichkeit und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange) beauftragt.

Bebauungsplan und Örtlichen Bauvorschriften ist eine gleich lautend datierte Begründung beigefügt.
(29 Ja-Stimmen, 6 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung)

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