§ 6/1 - Verschiedenes und Bekanntgaben: Zuständigkeit für Grundstücksgeschäfte (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Auf Nachfrage von Frau Stadträtin Herrmann hat die Verwaltung die Zuständigkeit der Organe der Stadt Schwäbisch Hall nach Wertgrenzen entsprechend der Hauptsatzung überprüft. Entsprechend der Ziffer 6. Verfügung über Vermögen der Stadt und des Hospitals (z.B. Schenkung, Verkauf) ist im Falle der Grundstücksgeschäfte bis 125.000 Euro der Verwaltungs- und Finanzausschuss, über 125.000 Euro der Gemeinderat zuständig.

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