§ 2 - 41. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung; hier: Einführung von ehrenamtlichen Ortsvorsteherinnen und Ortsvorstehern in den Teilorten (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
Version vom 11. Januar 2010, 09:41 Uhr von Kitterer (Diskussion | Beiträge)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Wechseln zu: Navigation, Suche

Sachvortrag:

Bei der Stadt Schwäbisch Hall sind in sämtlichen Teilorten, ausgenommen den Teilort Sulzdorf, so genannte hauptamtliche Ortsvorsteher bestellt. § 71 der Gemeindeordnung (GO) geht grundsätzlich von der Bestellung von ehrenamtlichen Ortsvorstehern aus. Die Stadt Schwäbisch Hall hat gemäß § 71 Abs. 2 GO i. V. m. § 16 a der Hauptsatzung von der Ausnahmemöglichkeit der Bestellung von hauptamtlichen Ortsvorstehern Gebrauch gemacht.

Die Verwaltung hat bereits vor den Gemeinderatswahlen erklärt, dass sie gerne zu dem ursprünglich von der Gemeindeordnung gewünschten Zustand der ehrenamtlichen Ortsvorsteher in den jeweiligen Teilorten zurückkehren möchte. Zur Einführung von ehrenamtlichen Ortsvorstehern in sämtlichen Teilorten der Stadt Schwäbisch Hall bedarf es einer Änderung der Hauptsatzung dahingehend, dass § 16 a ersatzlos gestrichen wird.

Nach Änderung der Hauptsatzung könnten dann geeignete Kandidatinnen und Kandidaten, die bereit wären, das Amt eines ehrenamtlichen Ortsvorstehers zu übernehmen gesucht und gefunden werden.

Beschluss:

§ 16 a der Hauptsatzung der Stadt Schwäbisch Hall mit Bezug auf die Teilorte

„Schwäbisch Hall – Bibersfeld“

„Schwäbisch Hall – Eltershofen“

„Schwäbisch Hall – Gailenkirchen“

„Schwäbisch Hall – Gelbingen“

„Schwäbisch Hall – Tüngental“

„Schwäbisch Hall – Weckrieden“

wird gestrichen.

Meine Werkzeuge