§ 2/1 - Aufstellung des Bebauungsplans "An der Breiteich"; hier: Auslegungsbeschluss (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Der Bebauungsplan An der Breiteich wurde gemäß Gemeinderatsbeschluss vom 28.05.2008 in Entwurf aufgestellt. Ensprechend dem Auftrag des Gemeinderats hat die Verwaltung die betroffene Bürgerschaft beteiligt und die Träger öffentlicher Belange einer ersten Anhörungsrunde um eine Stellungnahme gebeten. Das Ergebnis der Bürgerbeteiligung und der Trägeranhörung ist im Nachfolgenden mit den jeweiligen Abwägungsvorschlägen bzw. den Stellungnahmen zu den Vorschlägen aufgeführt.

Anlage1: Stellungnahmen bzw. Abwägungsvorschläge

Anlage 2: Lageplan

Beschluss:

Über die vorgebrachten Anregungen wird, wie in der beiliegenden Darstellung erläutert, entschieden. Der zeichnerische Teil und der Textteil zum Bebauungsplan werden entsprechend ergänzt.

A) Bebauungsplan Nr. 0195-01 „An der Breiteich“.
Der B-Plan Nr. 0195-01 „An der Breiteich“ wird gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauGB endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan des Fachbereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, M 1:500 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Öffentliche Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange) beauftragt.

B) Örtliche Bauvorschriften für das Baugebiet Nr. 0195-01 „An der Breiteich“. Die örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet werden gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Textteil des Fachbereichs Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes „An der Breiteich“. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Öffentlichkeit und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange) beauftragt.

Bebauungsplan und Örtlichen Bauvorschriften ist eine gleich lautend datierte Begründung beigefügt.

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