§ 188 - Naturbestattung unter Bäumen und Änderung von Leistungen des Eigenbetriebs Friedhof (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Nachdem der Gemeinderat vor einem Jahr grundsätzlich der Naturbestattung unter Bäumen zugestimmt hat, wurden vom Eigenbetrieb Friedhöfe in Zusammenarbeit mit dem Fachbe­reich Planen und Bauen die hierfür infrage kommenden Baumbestände im ca. 12 ha großen Waldfriedhof ausgewählt. Dabei wurden auf die Baumarten, die direkte Umgebung zu den Urnengräbern und vor allem auf die Lebensdauer der Bäume geachtet, denn diese muss länger sein als die zu beachtenden Grabnutzungsrechten von mindestens 30 Jahren.

Damit diese weitere Bestattungsform und auch die nachfolgend genannten Änderungen bei der anstehenden Gebührenkalkulation berücksichtigt werden können, bedarf es dem grundsätzlichen Einverständnis des Gemeinderats.

Die Gräber unter Bäumen werden als Urnenwahlgräber vergeben. Das Nutzungsrecht wird auf 30 Jahre erteilt. Verlängerungen darüber hinaus sind entsprechend der Friedhofssatzung möglich. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Größe des Baumes können bis zu 20 Urnen beigesetzt werden.

Es werden sowohl Einzel-, Familien- als auch Gemeinschaftsbäume bereitgestellt.

Bei einem Einzelbaum (bis zu 6 Urnen) können Grabnutzungsrechte für eine Einzelperson und ihre Verwandten ersten Grades (Einzelperson mit Eltern/ Kind), die sich dazu vertraglich binden müssen, erteilt werden.
Bei Familienbäumen (2 bis 10 Urnen) können die Nutzungsrechte neben den Familienangehörigen ersten Grades auch weitere verwandte und verschwägerte Angehörige erteilt werden. Auch hier ist eine vertragliche Bindung notwendig.
Bei Gemeinschaftsbäumen (bis zu 20 Urnen) können Nutzungsrechte für Einzelpersonen ohne vertragliche Bindung vergeben und verstorbene Personen wie bei Urnenwahlgräbern beigesetzt werden.

Bei dieser Naturbestattung unter Bäumen gilt im Besonderen, dass es keinen Grabschmuck gibt. Neben dem jeweiligen Baum würde ein Namensstein (ca. 0,6 m x 0,8 m) als Grabmal für maximal 10 Grabstätten ins Erdreich eingelegt. Bei den Gemeinschaftsbäumen würden diese Namenssteine vom Eigenbetrieb aufgestellt und wie bei den bisherigen anonymen Urnengrabfeldern die Möglichkeit geschaffen, soweit dies gewünscht und beantragt wird, Angaben zur jeweiligen verstorbenen Person in Form einer Namenstafel (ca. 150 mm x 100 mm) anzubringen.

Darüber hinaus werden vom Eigenbetrieb Friedhöfe und der Friedhofsverwaltung sowie dem Eigenbetrieb Werkhof alle ergänzenden Leistungen für Bestattungen und Beisetzungen unter Bäumen angeboten.

Mit der Inbetriebnahme des Krematoriums am Waldfriedhof Schwäbisch Hall könnte ein möglicher höherer Bedarf bei anonymen Urnengemeinschaftsgräbern eintreten. Es sollten diese als reine Rasengräber in ausgewählten Grabfeldern auf dem Waldfriedhof ermöglicht werden.

Auch sollten künftig Urnenwahl- und Urnenreihengräber als reine Rasenfläche ohne Bepflanzung angeboten werden. In diese Rasenflächen würde ein Namensstein ebenerdig ins Erdreich eingelassen (0,3 m x 0,5 m). Auf den Rasengräbern würde eine durchgehende Rasenfläche angelegt, die von der Stadt zusammen mit den allgemeinen Rasenflächen auf den Friedhöfen unterhalten wird. Damit wäre auch das Einsäen der Grabflächen und Auffüllen nach Bedarf verbunden. Hierfür würde eine entsprechende Gebühr während der gesamten Nutzungsdauer erhoben, die in der anstehenden Gebührenkalkulation berechnet wird.

Ein weiterer Änderungsbedarf besteht bei der vorzeitigen Rückgabe von Gräbern. Angehörige kommen vermehrt auf die Friedhofsverwaltung zu und verzichten auf eine weitere Grabpflege bzw. räumen diese Grabstellen vor Ablauf der Nutzungsdauer (Ruhezeit ist bereits beendet). Es wird vorgeschlagen, dass bei vorzeitiger Rückgabe und dem Verzicht auf die Grabnutzung und die Grabpflege künftig keine anteilige Gebühr mehr erstattet wird.

Die mögliche Grabsteinhöhe bei Urnengrabstätten und Kindergräbern soll um 0,2 m auf bis zu 0,8 m angehoben werden. Viele Steinmetze und Angehörige haben diese Wünsche vorgetragen. Bei zweistelligen und mehrstelligen Urnengrabstätten ist dies bis zu 1,0 m zulässig. Dazu bedarf es einer Satzungsänderung.

Die Gebühr für die Zulassung einer gewerblichen Betätigung auf den Friedhöfen war bisher nur für 5 Jahre (280 €) geregelt. Es sollen künftig auch jährliche Zulassungen für eine Gebühr von 60 €/ Jahr beantragt werden können. Eine Änderung der Gebührenordnung ist hierzu erforderlich.

Darüber hinaus besteht der Wunsch und die Bitte von vielen Angehörigen, auch die Bestattung von Personen ohne Wohnsitz in einem Teilort von Schwäbisch Hall auch auf den Teilortsfriedhöfen zu ermöglichen. Bisher wurde dies ausschließlich auf dem Waldfriedhof gestattet. Dies wurde als Ausnahme in wenigen Fällen in den Teilorten zudem zugelassen, wenn eine Verwandtschaft ersten Grades vorlag.

Sofern nachgewiesen werden kann, dass eine Verwandtschaft ersten und/oder zweiten Grades zur verstorbenen Person von im Teilort wohnhaften Angehörigen vorliegt und die Pflege des Grabes während der Dauer des Nutzungsrechts gewährleistet ist, soll die Bestattung auch auf den Teilortfriedhöfen ermöglicht werden.

Anlage 1: Lageplan

Anlage 2: Namensstein

Stadtrat Lindner erklärt sich mit der Sitzungsvorlage einverstanden, möchte jedoch anstelle des Namenssteins eine individuelle Gestaltung der Grabstätte.

Oberbürgermeister Pelgrim erläutert, dass es diese Art Rasengräber deutschlandweit gibt. Diese Art von Bestattungen wird von den Menschen gewählt, die sich nicht auf eine Pflege über die Jahre hinaus festlegen möchten. Die Pflege geht auf die Friedhofsverwaltung über. Die alternative Bestattungsform ist lediglich ein Angebot. Das Gegenteil hierzu, wo eine individuelle Gestaltung möglich ist, ist das Wahlgrab.

Stadtrat Sakellariou regt zur Steigerung der Attraktivität des Waldfriedhofs die Einrichtung eines Friedwalds an.

Dies wird von Fachbereichsleiter Finanzen Gruber abgelehnt, da im Waldfriedhof bei den traditionellen Bestattungsformen eine Überkapazität vorliegt.
Es wurden Überlegungen angestellt, wie dem Friedwald ähnelnde Bestattungsformen auf dem Waldfriedhof realisiert werden können. Hieraus wurde dann Idee Naturbestattung unter Bäumen entwickelt.

Beschluss:

I. Der Gemeinderat stimmt grundsätzlich zu, dass

  1. die Naturbestattung in Form von Urnenwahlgräbern unter Einzel-, Familien- und Gemeinschaftsbäumen im Waldfriedhof Schwäbisch Hall möglich ist,
  2. eine vorzeitige Rückgabe von Wahlgräbern vor Ablauf des Nutzungsrechts ohne Erstattung von Gebühren erfolgen kann,
  3. anonyme Urnengemeinschaftsgräber, Urnenwahl- und Urnenreihengräber als Rasenfläche (ohne Bepflanzung) angelegt werden können und
  4. die entsprechenden Gebühren für diese Bestattungen und Beisetzungen nach Ziffer 1 bis 3 in der neuen Gebührenkalkulation zu berechnen sind.

II. Der Gemeinderat stimmt weiterhin zu, dass

  1. die zulässige Grabsteinhöhe bei Urnen- und Kindergräbern von 0,6 m auf bis zu 0,8 m anzuheben,
  2. künftig Zulassungen für eine gewerbliche Tätigkeit auf städtischen Friedhöfen auch für die Dauer von einem Jahr erteilt werden. Die Gebühr hierfür beträgt 60 €,
  3. Bestattungen von Personen ohne Wohnsitz in einem Teilort Schwäbisch Hall künftig auch auf einem Teilortsfriedhof möglich sind, sofern dort Angehörige und Verwandte ersten und /oder zweiten Grades wohnen und die Grabpflege für die Nutzungsdauer gewährleisten,
  4. die erforderlichen Änderungen in der Friedhofssatzung und Gebührenordnung sind von der Betriebsleitung zur Beschlussfassung dem Gemeinderat vorzulegen.

(34 Ja-Stimmen, 2 Enthaltungen)

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