§ 4 - Kostenbeteiligung der Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft an den Kosten Flächennutzungsplan 2016 (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Die Stadt Schwäbisch Hall erfüllt im Rahmen der „Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Erfüllung der Aufgaben eines Gemeindeerhaltungsverbandes“ u. a. für die Gemeinden Michelbach a. d. Bilz, Michelfeld und Rosengarten (Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft) die Aufgabe der Fortführung des Flächennutzungsplanes.

Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung des Gemeindeerhaltungsverbandes sieht vor:

„Die Nachbargemeinden erstatten der Stadt den durch die vorgesehene Einzelabrechnung und anderweitig nicht gedeckten Aufwand, dessen Höhe jährlich nachträglich durch Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses festgelegt wird, zu 50 % nach dem Verhältnis der Steuerkraftsumme und zu 50 % nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen nach § 147 GemO“ (§ 6 Abs. 5).

Im Haushaltsjahr 2016 ist hierfür eine Gesamtsumme für extern beauftrage Büros in Höhe von 22.908,15 € angefallen. Der jeweilige Kostenanteil der Nachbargemeinden wurde nach § 6 Abs. 5 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft von der Kämmerei der Stadt Schwäbisch Hall berechnet und den Nachbargemeinden bereits, verbunden mit der Bitte um Begleichung des jeweiligen Kostenanteils, schriftlich mitgeteilt, – vorbehaltlich des Beschlusses des gemeinsamen Ausschusses.

Die tabellarische Kostenaufteilung für die Jahre 2016 liegt als Anlage bei.

Anlage: Tabelle Kostenbeteiligung 2016

Beschluss:

Der Gemeinsame Ausschuss beschließt die Kostenaufteilung entsprechend der beigefügten Tabelle für die Bearbeitung des Flächennutzungsplanes im Haushaltsjahr 2016.
(15 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen)

 

Bürgermeister König führt nach der Beschlussfassung aus, dass es gut sei, dass die Frage der Kostenbeteiligung von der erfüllenden Gemeinde überhaupt vorgelegt werde, da eine Festlegung in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung bestehe. Wenn die Verwaltungsgemeinschaft Anwaltskosten habe, so seien diese ebenfalls umzulegen. Dies sei so in Ordnung. 

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