§ 3 - 8. Fortschreibung Flächennutzungsplan (Teilfortschreibung Windenergie); hier: Einspruch der Gemeinde Michelbach gegen den Feststellungsbeschluss des Gemeinsamen Ausschusses vom 06.04.2017 und Erneuter Feststellungsbeschluss (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Im Zeitraum vom 07.11.2016 bis 07.12.2016 fand die zweite erneute öffentliche Auslegung (§ 3 (2) BauGB) des Entwurfs der 8. Fortschreibung des Flächennutzungsplan-Teilfortschreibung Windenergie statt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TöB) wurden parallel am Verfahren beteiligt, auf Bitte wurde einzelnen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange (TöB) eine Fristverlängerung bis zum 21.12.2016 gegeben.

Gegenstand der Auslegung waren insgesamt zwei Konzentrationszonen („Michelfeld/ Witzmannsweiler“ und „Östlich Michelbach“). Die Kriterien und Vorgehensweise zur Festlegung dieser Konzentrationszonen sind im Erläuterungsbericht dargestellt, der ebenfalls Gegenstand der Auslegung war. Teil des Erläuterungsberichts ist zudem die notwendige Umweltprüfung („Umweltbericht“) mit artenschutzfachlichem Beitrag.

Bei der Auslegung sind neben den Stellungnahmen der Fachbehörden und Träger öffentlicher Belange (vgl. Tabelle 1) auch Stellungnahmen von privater Seite (vgl. Tabelle 2) eingegangen.

Bei den Stellungnahmen der Tabelle 1 (Behörden und sonstige TöB) befindet sich eine sehr umfangreiche Stellungnahme des Segelfliegerclub Schwäbisch Hall e.V mit zahlreichen erläuternden Grafiken. Eine Darstellung dieser Stellungnahme in der sonst gewählten Tabellenform hätte zu einer Unübersichtlichkeit geführt. Diese Stellungnahme die unter Nr. 25 geführt wird, wurde daher vollständig mit allen Grafiken der Tabelle 1 als Anhang beigefügt. Der Abwägungsvorschlag ist in der Tabelle 1 unter Nr. 25 aufgeführt.

Aus der Öffentlichkeit sind neben einer nach Fristablauf eingegangene Stellungnahme, 18 nahezu identische Stellungnahmen von Einwohnern der Gemeinde Michelbach a. d. Bilz und Gaildorf, bezogen auf die Konzentrationszone „Östlich Michelbach“, eingegangen. Diese Stellungnahme ist komplett abgedruckt und mit Beschlussvorschlägen versehen in der Tabelle 2 dargestellt.

Am 06.04.2017 (§ 1) hat der Gemeinsame Ausschuss (GA) der Verwaltungsgemeinschaft den Feststellungsbeschluss der 8. Fortschreibung des Flächennutzungsplans (Konzentrationsflächen Windkraft) beschlossen.

Mit Schreiben vom 12.04.2017 hat die Gemeinde Michelbach a. d. Bilz gemäß § 60 Abs. 5 GemO Einspruch gegen den Beschluss der Verwaltungsgemeinschaft eingelegt. Dieser wird, im Wortlaut identisch, mit den im Rahmen der zweiten erneuten Auslegung vorgebrachten Argumenten begründet (Lediglich das Argument der fehlenden Berücksichtigung des Bereiches „Obere Wiesen“ (bisher Pkt. 5) wird nicht mehr vorgetragen). Die vorgebrachten Argumente wurde unter der fortlaufende Nr. 31 in der zum Feststellungsbeschluss vorliegenden Abwägungstabelle (Tabelle 1) vollständig abgedruckt und mit Abwägungsvorschlägen versehen zur Beratung gestellt. Der Gemeinsame Ausschuss hat diesen Abwägungsvorschlägen in der Sitzung am 06.04.2017 bei zwei Gegenstimmen mehrheitlich zugestimmt.

Der Einspruch der Gemeinde Michelbach a. d. Bilz liegt in vollem Umfang als Anlage dieser Sitzungsvorlage bei.

Der Einspruch hat nach den Regelungen der GemO aufschiebende Wirkung und hemmt den weiteren Vollzug, d.h. die Vorlage des Flächennutzungsplanes beim Regierungs­präsidium Stuttgart zur Genehmigung erfolgt zur Zeit nicht.

Auf einen Einspruch hat der gemeinsame Ausschuss gemäß § 60 Abs. 5 GemO erneut zu beschließen. D.h. der Feststellungsbeschluss ist erneut zu fassen. Die zur Vorberatung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen liegen allen Mitgliedern des Gemeinsamen Ausschusses aus dem Gemeinsamen Ausschuss vom 06.04.2017 vollständig vor. „Der Einspruch ist zurückgewiesen, wenn der neue Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen der vertretenen Gemeinden, mindestens jedoch mit der Mehrheit aller Stimmen, gefasst ist.“ (§ 60 Abs 5 GemO).

Nach erneuter Feststellung des vorliegenden Entwurfes durch den Gemeinsamen Ausschuss der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft wird der Flächennutzungsplan dem Regierungspräsidium Stuttgart zur Genehmigung vorgelegt.

Die Mitglieder der Gemeinde Rosengarten im Gemeinsamen Ausschuss wurden in der Sitzung des Gemeinderates Rosengarten am 08.05.2017 einstimmig autorisiert, der vorgeschlagenen Behandlung der Stellungnahmen und dem erneuten Feststellungsbeschluss zuzustimmen.

Der Gemeinderat Michelfeld hat in seiner Sitzung am 29.05.2017 seine Mitglieder im Gemeinsamen Ausschuss mehrheitlich bei zwei Gegenstimmen autorisiert der vorge­schlagenen Behandlung der Stellungnahmen und dem erneuten Feststellungsbeschluss zuzustimmen.

Der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Hall hat in seiner Sitzung am 31.05.2017 den erneuten Feststellungsbeschluss vorberaten. Die Mitglieder werden mehrheitlich (26 Ja, 2 Nein, 1 Enth.) autorisiert, der vorgeschlagenen Behandlung der Stellungnahmen und dem erneuten Feststellungsbeschluss zuzustimmen.

Der Gemeinderat Michelbach a. d. Bilz tagt am 21.06.2017. Über das Vorberatungsergebnis wird mündlich berichtet werden.

Anlage: Einspruch der Gemeinde Michelbach/Bilz, Schreiben vom 12.04.2017

Weitere Anlagen zum erneuten Feststellungsbeschluss: siehe 06.04.2017 

Anlage 1: Tabelle 1, Behörden u. sonstige Träger öffentlicher Belange mit Abwägungsvorschlägen
Anlage 2: Tabelle 2: Stellungnahmen Öffentlichkeit mit Abwägungsvorschlägen
Anlage 3: Lageplan Konzentrationszone „Michelfeld, Witzmannsweiler“
Anlage 4: Lageplan Konzentrationszone „Östlich Michelbach“
Anlage 5: Erläuterungsbericht Stand Vorberatung Feststellungsbeschluss 2017 mit Einarbeitung der vorgeschlagenen Abwägungen
Anlage 6: Umweltbericht Stand 20.01.2017 mit Einarbeitung der vorgeschlagenen Abwägungen

 

Oberbürgermeister Pelgrim führt aus, dass der „Gemeinsame Ausschuss“ kein ungebundenes Aussprache- und Abstimmungsgremium sei. Jede Mitgliedsgemeinde habe bereits durch Beschlussfassungen in einer Vorberatung das Votum der heutigen Beschlussfassung vorweg bestimmt. In der Sache wurde im Rahmen der 8. Fortschreibung (Teilfortschreibung Windenergie) eine vielfache Diskussion über Jahre geführt. Vom Ausgangsbeschluss, eine möglichst große Fläche der Windenergie und möglichst auch anderen Energieträgern zur Verfügung zu stellen, musste man sukzessive aufgrund von unterschiedlichen Belangen Abstand nehmen. Zu nennen seien die Belange des Flugplatzes, der Siedlungsentwicklung und des Naturschutzes etc. Es blieb eine relativ überschaubare Fläche übrig, welche zum Teil auf Gemarkung Michelbach a. d. Bilz und zum Teil auf der Gemarkung Michelfeld zu liegen kommt. Es wird davon ausgegangen, dass eine genehmigungsfähige Beschlussfassung gegeben ist und der Windkraft ausreichend Raum zur Verfügung gestellt wird. Es sei bekannt, dass aus Michelbach a. d. Bilz seit einiger Zeit hierzu Kritikpunkte bestehen. Es wird darauf hingewiesen, dass im Falle eines Verzichts auf Ausweisung von Konzentrationszonen, man sich ausschließlich im Bereich der Privilegierung der Bundes-Immissionsschutzverordnungen mit entsprechendem Ausfluss für Einzelgenehmigungsvorhaben bewegen würde. Die Verwaltungsgemeinschaft habe sich dafür ausgesprochen Konzentrationszonen auszuweisen. Es liege mit den Mehrheiten der Stadt Schwäbisch Hall und der Gemeinden Michelfeld und Rosengarten bereits ein Feststellungsbeschluss vor. Hiergegen ist ein Einspruch der Gemeinde Michelbach a. d. Bilz eingegangen. In der Sache gebe es hierzu keine andere Haltung als in den Argumentationen zuvor. Von Seiten der Stadt Schwäbisch Hall wurde diese Beschlussfassung noch einmal mit 26 Ja-Stimmen, 2-Nein-Stimmen und einer Enthaltung im Gemeinderat bestätigt. Die Stadt Schwäbisch Hall werde deshalb den Einspruch der Gemeinde Michelbach a. d. Bilz heute im Votum zurückweisen.

Bürgermeister Dörr führt aus, dass nach dem heutigen Abschluss des Verfahrens die Planung dem Regierungspräsidium zur Genehmigung vorgelegt werde. Im gesamten Verfahren wurden seines Erachtens die Belange der Regionalplanung nicht ausreichend berücksichtigt. Ziele der Raumordnung im Hinblick auf das Vorranggebiet Forstwirtschaft und hinsichtlich des Vorbehaltsgebiets "Erholung" seien verletzt. Die Raumschaft wurde nach Ansicht von Bürgermeister Dörr in artenschutzrechtlicher Hinsicht nicht ausreichend untersucht. Dies sei mehrfach vorgetragen worden und gehe zu Lasten der Gemeinde Michelbach a. d. Bilz. Die Vorgehensweise sei „enttäuschend“ für ihn als Bürgermeister und aus Sicht seiner Kommune kritisch zu sehen. Nicht nur der Gemeinde Michelbach a. d. Bilz werde dadurch „Schaden“ zugefügt. Auch die Existenz des Segelfliegerclub werde tangiert. Im Falle einer Realisierung von Windkraftanlagen werde es dem Segelfliegerclub nicht mehr möglich sein, in diesem Bereich die Fliegerei, wie bisher, aufrecht zu erhalten. Vermutlich müsse der jetzige Flugplatzstandort aufgeben werden. Bedauerlich sei es ferner, dass die Politik in den vergangenen Jahren nicht in der Lage und nicht bereit gewesen sei, größere Abstandsvorgaben zur Bestandsbebauung zu formulieren. Einen Abstand von drei Kilometern, analog zum Schwarzstorch, hätte man sich ebenfalls für den Menschen gewünscht. In den Medien könne verfolgt werden, dass überall dort, wo Windkraftanlagen näher an Ortslagen heranrücken, die Widerstände der Bürgerinnen und Bürger groß sind. Die Menschen gehen hier nach Ansicht von Bürgermeister Dörr zu Recht auf die Barrikaden. Im Rahmen des Besuchs von Ministerpräsident Kretschmann und des Regierungspräsidenten Reimer in Ilshofen habe er dieses Thema bereits angesprochen. Hier habe er die Auskunft erhalten, dass der Abstand zur Wohnbebauung Angelegenheit der Gemeinden bzw. der Verwaltungsgemeinschaft sei und der Abstand selbst festgelegt werden könne. Im Verfahren habe man ursprünglich einen Abstand von 700 m zur Untersuchung angesetzt. Den Abstand hätte man anschließend wesentlich erhöhen können und müssen. Mit einem Abstand, analog zur in Bayern eingeführten 10h-Regelung, hätten seiner Ansicht nach alle Beteiligten „gut leben“ können. Es wäre hierdurch dennoch möglich gewesen, ausreichend Fläche für die Windkraft zur Verfügung zu stellen. Der Verlauf des Verfahrens sei für ihn „enttäuschend“ und „inakzeptabel“, da auf die Gemeinde Michelbach a. d. Bilz als betroffene Kommune nicht mehr Rücksicht genommen wurde. Er habe nun die Hoffnung, dass das Regierungspräsidium als Genehmigungsbehörde die Belange der Gemeinde Michelbach a. d. Bilz nochmals ausreichend prüft und die vorgetragenen Missstände aufgegriffen werden. Der nördliche Bereich der Konzentrationszone im Bereich Michelbach sollte reduziert werden.

Gemeinderat Schickner erläutert, dass sich der Gemeinderat der Gemeinde Michelbach a. d. Bilz einstimmig gegen die Planung ausgesprochen habe und kein Mitglied im Zuge dieser Abstimmung befangen gewesen sei. Bereits in der letzten Sitzung habe die Gemeinde Michelbach a. d. Bilz angekündigt, zum Regierungspräsidium Stuttgart fahren zu wollen, um dort nochmals die Belange vorbringen zu können. Im Rahmen des ersten Termins am 10.03.2015 wurde der Entwurf der Verwaltungsgemeinschaft als rudimentär bewertet. Als Maßstab wurde der Windatlas herangezogen. Ein Gesamtkonzept habe gefehlt. Eine fehlende Abschichtung sei thematisiert worden. Aus Sicht der Gemeinde Michelbach a. d. Bilz habe sich hieran nichts geändert, weshalb man beim Regierungspräsidium Stuttgart noch Chancen sehe etwas erreichen zu können. Auch Nachbargemeinden wie z. B. Mainhardt überlegen ebenfalls zum Regierungspräsidium Stuttgart zu fahren, um noch einmal ihre Belange darzulegen. Seitens der Gemeinde Michelbach a. d. Bilz werde davon ausgegangen, dass Nachjustierungen notwendig werden. Da die Gemeinde Michelbach a. d. Bilz bereits viel Geld für Rechtsanwälte ausgegeben habe, werden im Gemeinderat Stimmen laut, wonach die Kostenbeteiligung in Frage gestellt wird. Man gebe für die Verwaltungsgemeinschaft viel Geld aus, obwohl die Belange der Gemeinde Michelbach a. d. Bilz keine Berücksichtigung finden. Es stelle sich die Frage, warum sich die Gemeinde Michelbach a. d. Bilz an den Kosten beteiligen solle.

Stadtrat Frank nimmt Bezug auf den von Bürgermeister Dörr angesprochenen Besuch von Ministerpräsident Kretschmann. Im Zeitungszitat aus dem Haller Tagblatt vom 20.05.2017 sei eine andere Aussage des Ministerpräsidenten zu finden: „Hiernach werde am Windatlas nicht grundsätzlich etwas geändert, sage Kretschmann. Bürgermeister Dörr solle objektive Gründe und konkrete Einwände nennen, so der Ministerpräsident.“

Oberbürgermeister Pelgrim wirft ein, dass die Argumente nicht wiederholt werden müssen. Als „unfair“ wird die Aussage bezeichnet, wonach man die Belange der Gemeinde Michelbach a. d. Bilz im Verfahren nicht berücksichtigt habe. Die Abstandsflächen wurden in Abstimmung mit dem Regierungspräsidium Stuttgart vergrößert, indem man eine prognostizierte Siedlungsentwicklung berücksichtigt habe. Die geäußerten „Übertreibungen“ könne man subjektiv sehen. Zur objektiven Bewertung liegen Gutachten und Stellungnahmen vor.

Bürgermeister Binnig führt aus, dass das Votum seiner Gemeinde in der Sitzungsvorlage dargestellt sei. Er habe in der letzten Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses die Position der Gemeinde Michelfeld kommunalpolitisch dargelegt. Über die Flächennutzungsplanänderung gebe man den Rahmen vor. Jedes einzelne Vorhaben unterliege im Anschluss einer Genehmigungspflicht. Im Gemeindegebiet der Gemeinde Michelfeld wurden kürzlich zwei Windkraftanlagen genehmigt. Eine der beiden Anlagen habe einen Abstand von rd. 700 m zu Witzmannsweiler. Hier wurden im Zuge der Genehmigung nochmals alle Belange zum Schutz des Menschen, der Natur und der Tiere absolut gesetzeskonform abgearbeitet. Der Flächennutzungsplan sei die Ebene der „Vorbereitung“. Die Schutzwirkungen werden in der tatsächlichen späteren Genehmigung im Einzelfall abgewogen. Die Gemeinde Michelfeld hält ihre Haltung aufrecht. Man begrüße es, dass das Verfahren nun zu einem Abschluss komme. 

Beschluss:

  1. Die von der Gemeinde Michelbach a. d. Bilz im Einspruch vom 12.04.2017 gemäß § 60 Abs. 5 GemO gegen den Beschluss der Verwaltungsgemeinschaft vorgetragenen Argumente sind im Wortlaut identisch mit den im Rahmen der zweiten erneuten Auslegung vorgebrachten Argumenten, welche unter der fortlaufenden Nr. 31 auch in der zum erneuten Feststellungsbeschluss vorliegenden Abwägungstabelle (Tabelle 1) vollständig abgedruckt und mit Abwägungsvorschlägen versehen zur Beratung gestellt werden. (Lediglich das Argument der fehlenden Berücksichtigung des Bereiches „Obere Wiesen“ (bisher Pkt. 5) wird nicht mehr vorgetragen). Die Argumente des Einspruchs werden daher mit der Beratung der vorliegenden Abwägungstabelle siehe oben behandelt.
     
  2. Über die vorgebrachten Anregungen wird, wie in der beiliegenden Abwägungstabelle vorgeschlagen, erneut entschieden (jeweils Spalte 3 der beiden Tabellen).
     
  3. Der Entwurf der 8. Fortschreibung Flächennutzungsplan (Teilfortschreibung Wind­energie) der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Schwäbisch Hall wird in der vorliegenden Form erneut festgestellt. Der Flächennutzungsplan wird dem Regierungspräsidium Stuttgart zur Genehmigung vorgelegt.

(15 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen)

 

Bürgermeister König regt im Nachgang zur Beschlussfassung an, dass sich die Bürgermeister der Verwaltungsgemeinschaft nochmals zusammensetzen, um nach einer einvernehmlichen Lösung zu suchen. Es liege der dritte Einspruch der Gemeinde Michelbach a. d. Bilz vor, welcher der Verwaltungsgemeinschaft Zeit und Geld koste. Es zeichne sich ab, dass die Gemeinde Michelbach a. d. Bilz den Rechtsweg bestreiten wird. Die Ausführungen der Gemeinde Michelbach a. d. Bilz seien zuvor allgemein gehalten und nicht griffig genug gewesen. Die Gemeinde Michelbach a. d. Bilz habe die Chance nicht wahrgenommen, das privatrechtliche Angebot der Kirche und der Stadtwerke anzunehmen. Nur zu „jammern“ bringe nichts. Im ganzen Verfahren habe er einen konkreten Vorschlag der Gemeinde Michelbach a. d. Bilz vermisst, in welchem dargelegt werde, wo und wie fundiert Flächen in vertretbarem Rahmen reduziert werden können. Es besteht nun die Befürchtung, dass die Gemeinde Michelbach a. d. Bilz nicht vor dem Rechtsweg zurückschreckt. Er geht davon aus, dass die Abwägung sowohl im Genehmigungsverfahren als auch im Zuge einer gerichtlichen Überprüfung standhält. Man sei jedoch nicht davor gefeit, dass möglicherweise ein kleiner Verfahrensfehler genüge und man wieder von vorne beginnen könne. Dies wäre ärgerlich und seiner Meinung nach auch ein Rückschlag für die interkommunale Zusammenarbeit. Deshalb schlage er vor, nochmals auf der Ebene der Verwaltungsspitzen informell das Gespräch zu suchen. Eine Kompromissbereitschaft aller Partner wäre hierfür jedoch Voraussetzung.

Bürgermeister Dörr weist den Vorwurf, keine konkreten Vorschläge unterbreitet zu haben, zurück. Die Belange seien vom Regionalverband und vom Regierungspräsidium vorgebracht worden. Hiernach wäre klar formuliert worden, dass der nördliche Bereich der Konzentrationszone zu reduzieren sei. Dies seien Gründe, welche die Gemeinde Michelbach a. d. Bilz nochmals ausreichend dargelegt habe. Hätte die Verwaltungsgemeinschaft im Rahmen der Ermessensentscheidung eine Reduzierung der Fläche im nördlichen Bereich beschlossen, hätte man sich selbstverständlich über den Umfang der Reduzierung verständigt. Soweit sei es jedoch nicht gekommen. Die Einwendungen der Gemeinde Michelbach a. d. Bilz seien pauschal abgelehnt worden. Seines Erachtens könne es gut sein, dass das Regierungspräsidium Stuttgart die Genehmigung nicht erteile. Dies habe dann die Verwaltungsgemeinschaft zu vertreten, da das Ermessen „falsch“ ausgeübt sei. Hierauf würde die Gemeinde Michelbach a. d. Bilz ständig hinweisen. Hier werde kein Gehör gefunden.

Gemeinderat Schickner führt aus, dass die Forderung der Gemeinde Michelbach a. d. Bilz konkret gewesen sei. Es wurde ein größerer Abstand zur Wohnbebauung gefordert. Man habe nur verlangt, dass eine Abwägung stattfindet. Diese unterblieb nach Ansicht von Gemeinderat Schickner. Es seien nach wie vor Gebiete enthalten, welche die Vorgaben des Windatlas zur Windhöffigkeit nicht einhalten würden. Es werde sich nun zeigen, ob die Planung auch vor dem Regierungspräsidium Stuttgart Bestand habe. Es liege seitens der Gemeinde Michelbach a. d. Bilz ein einstimmiger Beschluss des Gemeinderats vor, wonach Flächen für die Windkraft zur Verfügung gestellt werden sollen. Man habe jedoch immer verlangt, dass diese nach den geltenden Richtlinien abgewogen werden. Den Abstand zur Wohnbebauung habe die Verwaltungsgemeinschaft festgesetzt, da hierzu keine gesetzliche Vorgabe bestünde.

Oberbürgermeister Pelgrim wirft ein, dass der Abstand gemeinsam im Gremium zur Untersuchung festgelegt wurde. Es wird zudem Bürgermeister König beigepflichtet, dass ein Gespräch zur Auslotung eines Konsens immer sinnvoll erscheint. Er unterstützte deshalb den Vorschlag.  

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