§ 1 - 8. Fortschreibung Flächennutzungsplan (Teilfortschreibung Windenergie); hier: Einspruch der Gemeinde Michelbach gegen den Feststellungsbeschluss des Gemeinsamen Ausschusses vom 06.04.2017 und Erneuter Feststellungsbeschluss (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Im Zeitraum vom 07.11.2016 bis 07.12.2016 fand die zweite erneute öffentliche Auslegung (§ 3 (2) BauGB) des Entwurfs der 8. Fortschreibung des Flächennutzungsplan-Teilfortschreibung Windenergie statt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TöB) wurden parallel am Verfahren beteiligt, auf Bitte wurde einzelnen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange (TöB) eine Fristverlängerung bis zum 21.12.2016 gegeben.

Gegenstand der Auslegung waren insgesamt 2 Konzentrationszonen („Michelfeld/ Witzmannsweiler“ und „Östlich Michelbach“). Die Kriterien und Vorgehensweise zur Festlegung dieser Konzentrationszonen sind im Erläuterungsbericht dargestellt, der ebenfalls Gegenstand der Auslegung war. Teil des Erläuterungsberichts ist zudem die notwendige Umweltprüfung („Umweltbericht“) mit artenschutzfachlichem Beitrag.

Bei der Auslegung sind neben den Stellungnahmen der Fachbehörden und Träger öffentlicher Belange (vgl. Tabelle 1) auch Stellungnahmen von privater Seite (vgl. Tabelle 2) eingegangen.

Bei den Stellungnahmen der Tabelle 1 (Behörden und sonstige TöB) befindet sich eine sehr umfangreiche Stellungnahme des Segelfliegerclub Schwäbisch Hall e.V mit zahlreichen erläuternden Grafiken. Eine Darstellung dieser Stellungnahme in der sonst gewählten Tabellenform hätte zu einer Unübersichtlichkeit geführt. Diese Stellungnahme die unter Nr. 25 geführt wird, wurde daher vollständig mit allen Grafiken der Tabelle 1 als Anhang beigefügt. Der Abwägungsvorschlag ist in der Tabelle 1 unter Nr. 25 aufgeführt.

Aus der Öffentlichkeit sind neben einer nach Fristablauf eingegangene Stellungnahme, 18 nahezu identische Stellungnahmen von Einwohnern der Gemeinde Michelbach und Gaildorf, bezogen auf die Konzentrationszone „Östlich Michelbach“, eingegangen. Diese Stellungnahme ist komplett abgedruckt und mit Beschlussvorschlägen versehen in der Tabelle 2 dargestellt.

Am 06.04.2017 hat der Gemeinsame Ausschuss (GA) der Verwaltungsgemeinschaft den Feststellungsbeschluss der 8. Fortschreibung des Flächennutzungsplans (Konzentrations­flächen Windkraft) beschlossen.

Mit Schreiben vom 12.04.2017 hat die Gemeinde Michelbach gemäß § 60 Abs. 5 GemO Einspruch gegen den Beschluss der Verwaltungsgemeinschaft eingelegt. Dieser wird, im Wortlaut identisch, mit den im Rahmen der zweiten erneuten Auslegung vorgebrachten Argumenten begründet (Lediglich das Argument der fehlenden Berücksichtigung des Bereiches „Obere Wiesen“ (bisher Pkt. 5) wird nicht mehr vorgetragen). Die vorgebrachten Argumente wurde unter der fortlaufende Nr. 31 in der zum Feststellungsbeschluss vor­liegenden Abwägungstabelle (Tabelle 1) vollständig abgedruckt und mit Abwägungs­vorschlägen versehen zur Beratung gestellt. Der Gemeinsame Ausschuss hat diesen Abwägungsvorschlägen in der Sitzung am 06.04.2017 bei zwei Gegenstimmen mehrheitlich zugestimmt.

Der Einspruch der Gemeinde Michelbach liegt in vollem Umfang als Anlage dieser Sitzungsvorlage bei.

Der Einspruch hat nach den Regelungen der GemO aufschiebende Wirkung und hemmt den weiteren Vollzug, d.h. die Vorlage des Flächennutzungsplanes beim Regierungs­präsidium Stuttgart zur Genehmigung erfolgt zur Zeit nicht.

Auf einen Einspruch hat der gemeinsame Ausschuss gemäß § 60 Abs. 5 GemO erneut zu beschließen. D.h. der Feststellungsbeschluss ist erneut zu fassen. Die zur Vorberatung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen liegen allen Mitgliedern des Gemeinsamen Ausschusses aus dem Gemeinsamen Ausschuss vom 06.04.2017 vollständig vor. „Der Einspruch ist zurückgewiesen, wenn der neue Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen der vertretenen Gemeinden, mindestens jedoch mit der Mehrheit aller Stimmen, gefasst ist.“ (§ 60 Abs 5 GemO).

Nach erneuter Feststellung des vorliegenden Entwurfes durch den Gemeinsamen Ausschuss der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft wird der Flächennutzungsplan dem Regierungspräsidium Stuttgart zur Genehmigung vorgelegt.

Die Mitglieder der Gemeinde Rosengarten im Gemeinsamen Ausschuss wurden in der Sitzung des Gemeinderates Rosengarten am 08.05.2017 einstimmig autorisiert, der vorge­schlagenen Behandlung der Stellungnahmen und dem erneuten Feststellungsbeschluss zuzustimmen.

Der Gemeinderat Michelfeld hat in seiner Sitzung am 29.05.2017 seine Mitglieder im Gemeinsamen Ausschuss mehrheitlich bei zwei Gegenstimmen autorisiert der vorge­schlagenen Behandlung der Stellungnahmen und dem erneuten Feststellungsbeschluss zuzustimmen.

Der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Hall hat in seiner Sitzung am 31.05.2017 den erneuten Feststellungsbeschluss vorberaten. Die Mitglieder werden mehrheitlich (26 Ja, 2  Nein, 1 Enth.) autorisiert, der vorgeschlagenen Behandlung der Stellungnahmen und dem erneuten Feststellungsbeschluss zuzustimmen.

Der Gemeinderat Michelbach tagt am 21.06.2017. Über das Vorberatungsergebnis wird mündlich berichtet werden.

Anlage: Einspruch der Gemeinde Michelbach/Bilz, Schreiben vom 12.04.2017

Weitere Anlagen zum erneuten Feststellungsbeschluss liegen bereits allen Mitgliedern des Gemeinsamen Ausschusses aus der Sitzung vom 06.04.2017 vollständig vor und werden daher nicht noch einmal verteilt. Auf Nachfrage werden jedoch jederzeit weitere Exemplare bzw. CDs gerne verteilt.

Beschluss:

  1. Die von der Gemeinde Michelbach im Einspruch vom 12.04.2017 gemäß § 60 Abs. 5 GemO gegen den Beschluss der Verwaltungsgemeinschaft vorgetragenen Argumente sind im Wortlaut identisch mit den im Rahmen der zweiten erneuten Auslegung vorgebrachten Argumenten, welche unter der fort­laufenden Nr. 31 auch in der zum erneuten Feststellungsbeschluss vorliegenden Abwägungstabelle (Tabelle 1) vollständig abgedruckt und mit Abwägungsvorschlägen versehen zur Beratung gestellt werden. (Lediglich das Argument der fehlenden Berücksichtigung des Bereiches „Obere Wiesen“ (bisher Pkt. 5) wird nicht mehr vorgetragen). Die Argumente des Einspruch werden daher mit der Beratung der vorliegenden Abwägungstabelle siehe oben behandelt.
  2. Über die vorgebrachten Anregungen wird, wie in der beiliegenden Abwägungstabelle vorgeschlagen, erneut entschieden (jeweils Spalte 3 der beiden Tabellen).
  3. Der Entwurf der 8. Fortschreibung Flächennutzungsplan (Teilfortschreibung Wind­energie) der Vereinbarten Verwaltungs­gemeinschaft Schwäbisch Hall wird in der vorliegenden Form erneut festgestellt. Der Flächennutzungsplan wird dem Regierungspräsidium Stuttgart zur Genehmigung vorgelegt.

(15 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen)

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