§ 215 - Nachmeldung von europäischen Vogelschutzgebieten; hier: Ergebnis der 2. Stufe des Beteiligungsverfahrens (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
Wechseln zu: Navigation, Suche

Sachvortrag:

Das Land Baden-Württemberg hat in einem Nachmeldeverfahren für die Vogelschutzrichtlinie auf der Gemarkung Schwäbisch Hall Flächen zur Meldung an die Europäische Kommission vorgeschlagen. Im Zuge dieses Verfahrens wurden im Frühjahr und Sommer 2007 im Auftrag der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz (LUBW) zusätzliche vogelkundige Kartierungen speziell für das Vorkommen des Eisvogels durchgeführt. Hierbei ist die ursprüngliche Abgrenzung am Kocher über die Henkersbrücke hinaus nach Norden bis über die Gemarkungsgrenze nach Untermünkheim erweitert worden. Die Kartierung ergab folgendes Ergebnis auf Gemarkung Schwäbisch Hall:


Anzahl der Brutvorkommen

Anzahl der sehr gut geeigneten Steilwände

Anzahl der weniger gut geeigneten Steilwände

Lebensstätte mit Brutvorkommen

Sonstige Lebensstätte

Kocher vom nördlichen Stadtrand bis Gemarkungsgrenze

3

4

6

X

O

Kocher von Steinbach bis nördlichem Stadtrand




O

X

Kocher von der südlichen Gemarkungsgrenze bis Steinbach



1

X

O

Bibers




O

X

Fichtenberger Rot




X

O

Bühler

1

2

7

X

O

Legende:
X = Lebensstätte vorhanden
O = Lebensstätte nicht vorhanden

Die Kartier-Ergebnisse zeigen, dass der Abschnitt des Kochers mit seinen Nebengewässern Fichtenberger Rot und Bühler zu den geeignetsten Gebieten in Baden-Württemberg gehört und der Kommission als Vogelschutzgebiet gemeldet werden muss. Die Bereiche Kocher von der südlichen Gemarkungsgrenze bis Steinbach und Fichtenberger Rot weisen außerhalb der Gemarkung Hall Brutvorkommen auf und sind deshalb geeignet. Da die Bibers keine derartige Eignung aufweist, fällt sie aus der Nachmeldekulisse heraus.

Die Abgrenzung des Vogelschutzgebietes erfolgte auf Grundlage der kartierten Lebensstätten. Diese wurden beiderseits des Gewässers mit einem fünf Meter breiten Puffer versehen, um dessen Dynamik gerecht zu werden und die für den Eisvogel relevanten Strukturen zu sichern. Aus Gründen der Kohärenz ist der gesamte Gewässerlauf auch innerhalb der Ortslagen zu melden.


Das MLR beabsichtigt, die nunmehr ausgewählten Europäischen Vogelschutzgebiete gemäß § 36 Abs. 3 Naturschutzgesetz durch Rechtsverordnung festzulegen. Damit wird die Planungssicherheit für kommunale und andere Vorhaben und Projekte hergestellt sein und die Vorschriften des Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-Richtlinie greifen. Dies hat zur Folge, dass Planungen und Projekte im Wege eines Verträglichkeitsprüfungs-/ Ausnahmeverfahrens zugelassen werden können.

Die gemeldeten Flächen sind in Lageplänen dargestellt

Anlage 1: Vogelschutzgebiet Bereich Bühler

Anlage 2: Vogelschutzgebiet Bereich Kocher

Anlalge 3: Vogelschutzgebiet Bereich Fichtenberger Rot

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt die Gebietsmeldung gemäß der europäischen Vogelschutzrichtlinie einstimmig - 34 - zur Kenntnis.


Meine Werkzeuge