§ 212 - Neue Vergnügungssteuer-Satzung ab 01.01.2008 (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Die im VFA am 12.11.2007 vorgelegte Sitzungsvorlage über die neue Vergnügungssteuersatzung muss in einem Punkt geändert werden: Wie in anderen Städten hatten auch wir vor, dem Steuerschuldner ein Wahlrecht einzuräumen, ob die Besteuerung nach dem Stückzahlenmaßstab oder auf der Basis der Einspielergebnisse erhoben werden soll. In einem neuen Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichts vom 10.04.2007, das erst jetzt veröffentlicht worden ist, wird diese Wahlmöglichkeit für unzulässig erklärt. In der Begründung heißt es:

„Würde dem steuerpflichtigen Personenkreis durch das neue Satzungsrecht tatsächlich die Möglichkeit der Wahl zwischen der Anwendung des Wirklichkeitsmaßstabs der Bruttokasse und der Anwendung des Stückzahlenmaßstabs eingeräumt, so wäre dies in der Tat problematisch, denn ein rechtswidriger Besteuerungsmaßstab kann nicht durch freiwillige Unterwerfung unter diesen Maßstab rechtmäßig werden. Davon abgesehen verbietet sich aus Gründen der gebotenen gleichmäßigen Besteuerung auch ein allein von entsprechender Willensbekundung der steuerpflichtigen Person abhängig gemachter Maßstabswechsel.“

Aus diesem Grund haben wir die im VFA vorgelegte Satzung geändert und die Wahlmöglichkeit herausgenommen.

Anlage: geänderte Satzung

Beschluss:

Es wird beantragt, die geänderte Satzung zu beschließen.

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