179/meetingminutes/49033/paragraph

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Die in der oben genannten Sitzung behandelte Vorlage über die neue Vergnügungssteuer-Satzung muss in einem Punkt geändert werden: Wie in anderen Städten hatte auch die Haller Verwaltung vor, dem Steuerschuldner ein Wahlrecht einzuräumen, ob die Besteuerung nach dem Stückzahlenmaßstab oder auf der Basis der Einspielergebnisse erhoben werden soll. In einem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichts vom 10.04.2007, das erst jetzt veröffentlicht worden ist, wird diese Wahlmöglichkeit für unzulässig erklärt. In der Begründung heißt es:<br>
 
Die in der oben genannten Sitzung behandelte Vorlage über die neue Vergnügungssteuer-Satzung muss in einem Punkt geändert werden: Wie in anderen Städten hatte auch die Haller Verwaltung vor, dem Steuerschuldner ein Wahlrecht einzuräumen, ob die Besteuerung nach dem Stückzahlenmaßstab oder auf der Basis der Einspielergebnisse erhoben werden soll. In einem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichts vom 10.04.2007, das erst jetzt veröffentlicht worden ist, wird diese Wahlmöglichkeit für unzulässig erklärt. In der Begründung heißt es:<br>

Version vom 17. Dezember 2007, 10:20 Uhr

Sachvortrag:

s. a.  VFA vom 12.11.07

Die in der oben genannten Sitzung behandelte Vorlage über die neue Vergnügungssteuer-Satzung muss in einem Punkt geändert werden: Wie in anderen Städten hatte auch die Haller Verwaltung vor, dem Steuerschuldner ein Wahlrecht einzuräumen, ob die Besteuerung nach dem Stückzahlenmaßstab oder auf der Basis der Einspielergebnisse erhoben werden soll. In einem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichts vom 10.04.2007, das erst jetzt veröffentlicht worden ist, wird diese Wahlmöglichkeit für unzulässig erklärt. In der Begründung heißt es:

„Würde dem steuerpflichtigen Personenkreis durch das neue Satzungsrecht tatsächlich die Möglichkeit der Wahl zwischen der Anwendung des Wirklichkeitsmaßstabs der Bruttokasse und der Anwendung des Stückzahlenmaßstabs eingeräumt, so wäre dies in der Tat problematisch, denn ein rechtswidriger Besteuerungsmaßstab kann nicht durch freiwillige Unterwerfung unter diesen Maßstab rechtmäßig werden. Davon abgesehen verbietet sich aus Gründen der gebotenen gleichmäßigen Besteuerung auch ein allein von entsprechender Willensbekundung der steuerpflichtigen Person abhängig gemachter Maßstabswechsel.“

Aus diesem Grund wurde die im VFA vorgelegte Satzung geändert und die Wahlmöglichkeit herausgenommen.

Anlage: geänderte Satzung

Beschluss:

Der beiliegenden Satzung wird zugestimmt.
(31 Ja-Stimmen, 3 Enthaltungen)


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