§ 15 - Fußgängerzone "Im Weiler" (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
Version vom 23. September 2009, 08:11 Uhr von Kitterer (Diskussion | Beiträge)
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Sachvortrag:

Aufgrund des übermäßig starken PKW-Verkehrs in der Straße Im Weiler hat die Verwaltung in eigener Zuständigkeit die Straße im Februar für den Durchgangsverkehr sperren lassen. Zwischenzeitig wurden verschiedene Modelle der dauerhaften Sperrung entwickelt und mit den betroffenen Anwohnern diskutiert. Eine mechanische Absperrung mit Pollern scheidet aus, weil ein Anlieger die Zugänglichkeit mit einem LKW gewährleistet haben möchte. Der Einbau von versenkbaren Pollern scheidet aus, da die Vielzahl der stadttechnischen Leitungen im Untergrund keine Möglichkeit für eine solche Einrichtung zulassen.

Nachdem eine vollständige technische Sperrung aufgrund der unterschiedlichen Interessen konfliktfrei nicht möglich ist, schlägt die Verwaltung vor, die Straße Im Weiler und den unteren Bereich der Heimbacher Gasse bis zur Einmündung Lange Straße als Fußgängerzone auszuweisen. Hierzu wird der Straßenraum auf die erforderliche Durchfahrtsbreite verengt.

Mit dieser Maßnahme kann der unerwünschte Durchgangsverkehr unterbunden werden, da ein Befahren der Fußgängerzone nur für Lieferverkehr erlaubt ist. Die Ausdehnung der Fußgängerzone auf die untere Heimbacher Gasse hat darüber hinaus den Vorteil, dass die bislang immer wieder zu beobachtende missbräuchliche Nutzung der Henkersbrücke ebenfalls besser kontrolliert und auch unterbunden werden kann.

Die obere Heimbacher Gasse von der Langen Straße bis zur Einmündung der Katharinenstraße soll als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen werden. Mit dieser Ausweisung ist es möglich, das illegale Parken besser zu ahnden.

Die genannten Maßnahmen stellen insgesamt eine deutliche Beruhigung des Bereiches der Heimbacher Gasse und der Straße Im Weiler und der Mauerstraße dar.

Anlage: Lageplan

Beschluss:

Der Absicht zur Umwidmung der im beigefügten Lageplan dargestellten Teilflächen der Straße Im Weiler und der unteren Heimbacher Gasse zur Fußgängerzone wird zugestimmt. Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen weiteren Schritte nach § 5 und § 7 Straßengesetz einzuleiten.

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