1725350/meetingminutes/2117178/paragraph

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<u>A) Satzungsbeschluss Bebauungsplan Nr. 0193-02/02 „Katzenkopf 2. Änderung“</u>
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B) Die örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet „Katzenkopf 2. Änderung“ werden gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dar­gestellten Fassung als Satzung beschlossen. Bestandteil der Satzung ist der Textteil des Fach­bereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, vom 05.10.2007. Der Geltungs­bereich ist identisch mit dem des Bebauungsplanes Nr. 0193-02/02.
  
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Version vom 23. September 2009, 11:25 Uhr

Sachvortrag:

Am 22.09.2008 wurde der Satzungsbeschluss im Bau- und Planungsausschuss einstimmig beschlossen. Im Gemeinderat am 24.09.2008 wurde ein Vertagungsantrag einstimmig befürwortet, da unklar war ob das Projekt realisiert werden würde.

Da die Gruppe „Heller Wohnen“ der Verwaltung kürzlich signalisiert hat in nächster Zeit das Baugesuch einzureichen kann nun das Bebauungsplanverfahren mit dem Satzungsbeschluss zu Ende gebracht werden.

Der Bebauungsplan Nr. 0193-02/02 „Katzenkopf 2. Änderung“ in Schwäbisch Hall wurde in der Zeit vom 27.06. bis 28.07.2008 öffentlich ausgelegt. Zugleich wurden die Träger öffentlicher Belange über die Planung informiert.

Von Seiten der Bürgerschaft, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gingen keine Anregungen, die einer Abwägung bedürfen, ein.

Anlage: Lageplan

Beschluss:

A) Der Bebauungsplan Nr. 0193-02/02 wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Bestandteil der Satzung ist der Lageplan des Fachbereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, im M 1:500 vom 05.10.2007 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil.

B) Die örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet „Katzenkopf 2. Änderung“ werden gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dar­gestellten Fassung als Satzung beschlossen. Bestandteil der Satzung ist der Textteil des Fach­bereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, vom 05.10.2007. Der Geltungs­bereich ist identisch mit dem des Bebauungsplanes Nr. 0193-02/02.

Eine gleich lautend datierte Begründung ist beigefügt.
(einstimmig - 39 -)

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