§ 162 - Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung; hier: Änderung der Abwassersatzung (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 19.03.2009 folgendes entschieden:

Kann ein Grundstückseigentümer mit Hilfe eines Wasserzählers nachweisen, dass ein Teil des bezogenen Wassers für die Gartenentwässerung verwendet und nicht in die Kanalisation eingeleitet wurde, darf die Gemeinde ihn für diese Wassermenge nicht zu Abwassergebühren heranziehen.

Die bisherige Praxis, wonach von der Absetzung und Nichtheranziehung eine Wassermenge von 20 m³/Jahr ausgenommen ist, ist nicht zulässig (§ 36 Abs. 1, Abwasser­satzung).

Vorschriften über den Einbau von Zwischenzählern sind bisher in der Abwassersatzung und in der Mustersatzung nicht enthalten.

In der bisherigen Verwaltungspraxis gestattete der Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Grundstückseigentümerinnen/-eigentümern den Einbau von geeigneten, geeichten Zwischenzählern auf eigene Kosten.
Eine Kontrolle, ob der Einbau der Wasserzähler korrekt vorgenommen wurde, erfolgte weder seitens des Eigenbetriebs noch der Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH.
Aufgrund des o. g. Urteils ist davon auszugehen, dass der Eigenbetrieb in der Zukunft verstärkt mit Anfragen zum Einbau eines Gartenwasserzählers konfrontiert wird.

Nach einem Vorgespräch mit den Stadtwerken Schwäbisch Hall GmbH wäre es möglich, dass die Stadtwerke den Einbau und Betrieb der Zwischenzähler übernehmen und die Kosten dafür den Gebührenschuldnern in Rechnung stellen.
Auf diese Weise wäre sichergestellt, dass die Zwischenzähler den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen, abgelesen und regelmäßig ausgetauscht werden.
Da hierzu eine gewisse Vorlaufzeit (Anpassung des EDV-Programm, Organisation des Einbaus der geeichten Zwischenzähler für die Kunden, die dies wünschen) erforderlich ist, ist es schon heute notwendig die entsprechende Satzungsänderung dem Grunde nach zu beschließen.

Fachbereichsleiter Finanzen Gruber erläutert, dass aufgrund der Kontrollierbarkeit der Absetzungsmengen eine satzungsmäßige Regelung nötig ist.

Auf Anregung von Stadträtin Herrmann sollte der Satzungsentwurf jedoch in eine geschlechtergerechte Formulierung gebracht werden.

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt die Abwassersatzung nach Vorliegen der überarbeiteten Mustersatzung in geschlechtergerechten Formulierung dahingehend zu ändern, dass

  1. § 36 Absatz 1 unserer Abwassersatzung lautet: „ Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, werden auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Abwassergebühr abgesetzt. Die nicht eingeleitete Frischwassermenge ist mit einem den eichrechtlichen Vorschriften entsprechenden Wasserzähler zu messen und abzulesen.
  2. die Stadt sich die Zuständigkeit für den Einbau und Betrieb dieser Wasserzähler vorbehält,
  3. die Kosten für die Zwischenzähler vom Abwassergebührenschuldner getragen werden.

Die Satzungsänderung soll zum 01.01.2010 in Kraft treten.


Der Einbau und Betrieb dieser erforderlichen Wasserzähler soll über die Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH erfolgen.
(31 Ja-Stimmen, 8 Nein-Stimmen)

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