1725350/meetingminutes/2117164/paragraph

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Aufgrund der bisherigen Erfahrungen und der Sachnähe der Beteiligten wird vorgeschlagen, dass § 8 Abs. 2 der jeweiligen Betriebssatzungen dahingehend geändert wird, dass die Betriebsleitung von den jeweils zuständigen Fachbereichsleitungen, d. h. der technische Teil vom Fachbereich Planen und Bauen (FB 60) und der kaufmännische Teil vom Fachbereich Finanzen (FB 20) wahrgenommen wird.
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Aufgrund der bisherigen Erfahrungen und der Sachnähe der Beteiligten wird vorgeschlagen, dass § 8 Abs. 2 der jeweiligen Betriebssatzungen dahingehend geändert wird, dass die Betriebsleitung von den jeweils zuständigen Fachbereichsleitungen, d. h. der technische Teil vom Fachbereich Planen und Bauen und der kaufmännische Teil vom Fachbereich Finanzen wahrgenommen wird.
  
 
§ 8 Abs. 2 Satz 1 Eigenbetriebsgesetz soll zukünftig sowohl für den Eigenbetrieb Friedhöfe als auch für den Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung wie folgt lauten:
 
§ 8 Abs. 2 Satz 1 Eigenbetriebsgesetz soll zukünftig sowohl für den Eigenbetrieb Friedhöfe als auch für den Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung wie folgt lauten:
  
''Die Betriebsleitung wird im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit von den Fachbereichsleitungen des Fachbereichs Planen und Bauen (technische Leitung) und vom Fachbereich Finanzen (kaufmännische Leitung) wahrgenommen.''
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''Die Betriebsleitung wird im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit von den Fachbereichsleitungen des Fachbereichs Planen und Bauen (technische Leitung) und vom Fachbereich Finanzen (kaufmännische Leitung) wahrgenommen.''<br>
  
 
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Version vom 23. September 2009, 09:21 Uhr

Sachvortrag:

Gemäß § 8 Abs. 2 der jeweiligen Betriebssatzungen wird die Betriebsleitung im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeit von den Dezernenten wahrgenommen. Diese Formulierungen in den Eigenbetriebssatzungen des Eigenbetriebs Friedhöfe und Abwasserbeseitigung stammt aus Zeiten als die Stadt Schwäbisch Hall noch einen sog. „Baubürgermeister“ hatte. Im Rahmen dieser Zuständigkeiten war der „Baubürgermeister“ für die technische Betriebsleitung und der Oberbürgermeister für die kaufmännische Betriebsleitung zuständig. Unabhängig davon, dass diese Dezernatsaufteilung mit der Bestellung der Ersten Bürgermeisterin Frau Bettina Wilhelm so nicht mehr existiert und somit sowohl die technischen als auch die kaufmännischen Betriebsleitungen in den Bereich des Oberbürgermeisters fallen würde, hat auch das Regierungspräsidium wiederholt diesen Passus kritisiert, da der Oberbürgermeister nicht gleichzeitig die kaufmännische Betriebsleitung und die Oberaufsicht gemäß § 10 Eigenbetriebsgesetz übernehmen könne.

Aufgrund der bisherigen Erfahrungen und der Sachnähe der Beteiligten wird vorgeschlagen, dass § 8 Abs. 2 der jeweiligen Betriebssatzungen dahingehend geändert wird, dass die Betriebsleitung von den jeweils zuständigen Fachbereichsleitungen, d. h. der technische Teil vom Fachbereich Planen und Bauen und der kaufmännische Teil vom Fachbereich Finanzen wahrgenommen wird.

§ 8 Abs. 2 Satz 1 Eigenbetriebsgesetz soll zukünftig sowohl für den Eigenbetrieb Friedhöfe als auch für den Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung wie folgt lauten:

Die Betriebsleitung wird im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit von den Fachbereichsleitungen des Fachbereichs Planen und Bauen (technische Leitung) und vom Fachbereich Finanzen (kaufmännische Leitung) wahrgenommen.

Anlage. 1. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Friedhöfe SHA

Anlage 2: 1. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für die Abwasserbeseitigung der Stadt Schwäbisch Hall

Beschluss:

Der Gemeinderat stimmt den vorgeschlagenen Änderungen der Eigenbetriebssatzungen, wie in der Anlage ausgeführt, zu.
(einstimmig - 39 -)

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