1725297/meetingminutes/2108905/paragraph

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Von Seiten der Bürgerschaft ging ein Schreiben ein.
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Aus der Bürgerschaft ging ein Schreiben ein.
  
Die Eigen­tümerin des Grundstückes Salierweg 7 teilt mit, dass Sie dem Bebauungsplan zustimmt, wenn Sie nicht nur, wie bereits zugesagt, die Erde für gewünschte Aufschüttungen in ihrem Garten zugefahren bekommt, sondern „auch den Garten etwas gerichtet bekomme. Der Rasen muß neu gerichtet werden, verschiedene Bäume 2006 gepflanzt, müssen versetzt oder ersetzt werden, Beerenbüsche und eine Wäschespinne müssen auch umgesetzt werden.“
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Die Eigen­tümerin des Grundstücks Salierweg 7 teilt mit, dass Sie dem Bebauungsplan zustimmt, wenn ihr nicht nur - wie bereits zugesagt - die Erde für gewünschte Aufschüttungen in ihrem Garten zugefahren werde, sondern dieser auch etwas hergerichtet würde. Der Rasen müsse neu angelegt, verschiedene 2006 gepflanzte Bäume versetzt oder ersetzt und Beerenbüsche sowie eine Wäschespinne müssten umgesetzt werden.“
  
<u>Abwägungsvorschlag:</u><br>Die angesprochene Aufschüttungen der Privatgärten ist nicht zwingend durch die Baumaßnahme notwendig, ist jedoch der Wunsch der Anwohner um eine bessere Belichtung ihrer Gärten zu erreichen und der Verschattung durch die Rückwand des Parkdecks entgegen zu wirken. Die Ausführungen der Eigentümerin ist keine verfahrensrelevante Anregung, die einer Abwägung bedarf.<br>
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<u>Abwägungsvorschlag:</u><br>Die angesprochene Aufschüttung der Privatgärten ist nicht zwingend durch die Baumaßnahme notwendig, jedoch Wunsch der Anwohnerinnen und Anwohner, um eine bessere Belichtung ihrer Gärten zu erreichen und der Verschattung durch die Rückwand des Parkdecks entgegen zu wirken. Die Ausführungen der Eigentümerin stellen keine verfahrensrelevante Anregung dar, die einer Abwägung bedarf.<br>
  
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Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden keine Anregungen vorgebracht. Der Regionalverband Heilbronn-Franken und das Landratsamt teilten schriftlich mit, dass keine Bedenken bestehen.<br>
  
Von Seiten der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange wurden keine Anregungen, die einer Abwägung bedürfen, vorgebracht. Lediglich der Regionalverband Heilbronn-Franken und das Landratsamt teilten schriftlich mit, dass keine Bedenken bestehen.
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Anlage: [[Media:09-155.pdf{{!}}Lageplan]]|paragraph-attribute-resolution=|paragraph-attribute-resolution_contents=Über die vorgebrachten Anregungen wird, wie im Sachvortrag erläutert, entschieden.
  
Anlage: [[Media:09-155.pdf{{!}}Lageplan]]|paragraph-attribute-resolution=|paragraph-attribute-resolution_contents=Über die vorgebrachten Anregungen wird, wie in der beiliegenden Darstellung erläutert, entschieden.<br><br><u>Satzungsbeschluss:</u>
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A) Der o. g. Bebauungsplan Nr. 0142-01/05 wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Bestandteil ist der Lageplan des Fachbereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, im M 1:500 vom 12.09.2008 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil.
  
<u>A) Satzungsbeschluss Bebauungsplan Nr. 0142-01/05 „3. Änderung im Bereich Salierweg“</u>
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B) Die örtlichen Bauvorschriften für dieses Gebiet werden gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dar­gestellten Fassung als Satzung beschlossen. Bestandteil ist der Textteil des Fach­bereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, vom 12.09.2008. Der Geltungs­bereich ist identisch mit dem des Bebauungsplanes Nr. 0142-01/05.
  
Der Bebauungsplan Nr. 0142-01/05 wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Bestandteil der Satzung ist der Lageplan des Fachbereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, im M 1:500 vom 12.09.2008 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil.
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Eine gleich lautend datierte Begründung ist beigefügt.<br>(28 Ja-Stimmen, 5 Nein-Stimmen)|paragraph-attribute-comments=1 A. FB 60
 
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<u>B) Satzungsbeschluss Örtliche Bauvorschriften gem. § 74 LBO für das Baugebiet „3. Änderung im Bereich Salierweg“</u>
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Die örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet „3. Änderung im Bereich Salierweg“ werden gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dar­gestellten Fassung als Satzung beschlossen. Bestandteil der Satzung ist der Textteil des Fach­bereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, vom 12.09.2008. Der Geltungs­bereich ist identisch mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 0142-01/05.
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Aktuelle Version vom 8. Mai 2010, 01:35 Uhr

Sachvortrag:

Der o. g. Bebauungsplan wurde in der Zeit vom 31.03. bis 30.04.2009 öffentlich ausgelegt. Zugleich sind die Träger öffentlicher Belange über die Planung informiert worden.

Aus der Bürgerschaft ging ein Schreiben ein.

Die Eigen­tümerin des Grundstücks Salierweg 7 teilt mit, dass Sie dem Bebauungsplan zustimmt, wenn ihr nicht nur - wie bereits zugesagt - die Erde für gewünschte Aufschüttungen in ihrem Garten zugefahren werde, sondern dieser auch etwas hergerichtet würde. Der Rasen müsse neu angelegt, verschiedene 2006 gepflanzte Bäume versetzt oder ersetzt und Beerenbüsche sowie eine Wäschespinne müssten umgesetzt werden.“

Abwägungsvorschlag:
Die angesprochene Aufschüttung der Privatgärten ist nicht zwingend durch die Baumaßnahme notwendig, jedoch Wunsch der Anwohnerinnen und Anwohner, um eine bessere Belichtung ihrer Gärten zu erreichen und der Verschattung durch die Rückwand des Parkdecks entgegen zu wirken. Die Ausführungen der Eigentümerin stellen keine verfahrensrelevante Anregung dar, die einer Abwägung bedarf.

Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden keine Anregungen vorgebracht. Der Regionalverband Heilbronn-Franken und das Landratsamt teilten schriftlich mit, dass keine Bedenken bestehen.

Anlage: Lageplan

Beschluss:

Über die vorgebrachten Anregungen wird, wie im Sachvortrag erläutert, entschieden.

A) Der o. g. Bebauungsplan Nr. 0142-01/05 wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Bestandteil ist der Lageplan des Fachbereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, im M 1:500 vom 12.09.2008 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil.

B) Die örtlichen Bauvorschriften für dieses Gebiet werden gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dar­gestellten Fassung als Satzung beschlossen. Bestandteil ist der Textteil des Fach­bereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, vom 12.09.2008. Der Geltungs­bereich ist identisch mit dem des Bebauungsplanes Nr. 0142-01/05.

Eine gleich lautend datierte Begründung ist beigefügt.
(28 Ja-Stimmen, 5 Nein-Stimmen)

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