1725228/meetingminutes/2104133/paragraph

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Von Seiten der Bürgerschaft ging folgende Anregung ein.
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Aus der Bürgerschaft ging folgende Anregung ein:
  
Der Eigen­tümer des Bauplatzes Nr. 41, Flurstück 1684/23 meldet erhebliche Bedenken gegen die nachträgliche Änderung des Bebauungsplanes ein und stellt den Antrag, dass die ursprüngliche Planung beibehalten werden soll.<br>Begründet wird dies damit, dass diese Änderung durch die Aufhebung der Wohneinheitenbeschränkung (bisher zwei Einheiten pro Haus) eindeutig eine gedrängtere Bebauung und damit eine signifikant höhere Anzahl von Bewohnern (Verdoppelung) mit sich führt.
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Der Eigentümer des Bauplatzes Nr. 41, Flurstück 1684/23, meldet erhebliche Bedenken gegen die nachträgliche Änderung des Bebauungsplanes ein und stellt den Antrag, die ursprüngliche Planung beizubehalten, da diese Änderung durch die Aufhebung der Wohneinheitenbeschränkung (bisher zwei Einheiten pro Haus) eindeutig eine gedrängtere Bebauung und damit eine deutlich höhere Anzahl von Bewohnern (Verdoppelung) mit sich bringt.
  
Von Seiten der HGE sei sowohl bei den Kaufberatungen wie auch im Verkaufsprospekt mehrfach eindeutig zugesagt worden, dass das Baugebiet Mittelhöhe IV – v. a. auch im Gegensatz zur teilweise engen und geschlossenen Bebauung im Gebiet Mittelhöhe II – ausschließlich als aufgelockerte Einfamilienhaussiedlung ausgeführt wird. Von einer geschlossenen Bebauung in Form eines Geschosswohnungsbaus sei nie die Rede gewesen. Diese Änderung sei bezeichnenderweise erst nach den ersten Grundstücksverkäufen bekannt gegeben worden. Somit sehen sich die Eigen­tümer als Privatkäufer getäuscht, da die Geschossbebauung eindeutig nur kommerziellen Wohnungsbauträgern nutzen kann.
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Von der HGE sei sowohl bei den Kaufberatungen als auch im Verkaufsprospekt mehrfach eindeutig zugesagt worden, dass das Baugebiet Mittelhöhe IV – v. a. auch im Gegensatz zur teilweise engen und geschlossenen Bebauung im Bereich Mittelhöhe II – ausschließlich als aufgelockerte Einfamilienhaussiedlung ausgeführt wird. Von geschlossener Bebauung in Form eines Geschosswohnungsbaus sei nie die Rede gewesen. Diese Änderung sei bezeichnenderweise erst nach den ersten Grundstücksverkäufen bekannt gegeben worden. Somit sehen sich die Privatkäufer getäuscht, da die Geschossbebauung eindeutig nur kommerziellen Wohnungsbauträgern nützt.
  
Außerdem ist der Emmerweg durch eine befestigte Straße von lediglich 4 Meter in der Durchfahrt befahrbar. Die dort ausgeführten Autoabstellplätze entlang der Straße sind in ihrer Anordnung (beim Öffnen der Autotüren auf die Fahrbahn bzw. auf das angrenzende Grundstück) und Anzahl für die jetzt geplante viel dichtere Bebauung nicht praktikabel und ausreichend.
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Außerdem habe der Emmerweg als befestigte Straße lediglich 4 m Breite in der Durchfahrt. Die Pkw-Stellplätze entlang der Straße seien in ihrer Anordnung (beim Öffnen der Autotüren etc.) und Anzahl für die jetzt geplante dichtere Bebauung nicht praktikabel und ausreichend.
  
Insgesamt sehe man sich dadurch einem erhöhtem Verkehrs- und Bewohneraufkommen ausgesetzt. Damit sei der ursprünglich geplante und zugesagte Charakter des Wohngebietes nicht mehr gewährleistet.<br>
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Insgesamt sehe man sich dadurch einem erhöhten Verkehrs- und Bewohneraufkommen ausgesetzt. Damit sei der ursprünglich geplante und zugesagte Charakter des Wohngebietes nicht mehr gewährleistet.
  
<u>Abwägungsvorschlag:</u><br>Es ist zwar in der Tat so, dass durch die Änderung die Bewohnerdichte und auch das Verkehrsaufkommen zunimmt, doch handelt es sich hierbei um eine zumutbare Größenordnung. Dies entspricht zudem dem Grundgedanken des Gesetzgebers nach verantwortungsvoller Flächennutzung.<br>Um die Verkehrsbelastung für den Emmerweg und damit den Anliegern so gering wie irgend möglich zu gestalten, wurde die Zufahrt auf die Grundstücke für den Geschosswohnungsbau von der Alten Hessentaler Straße ermöglicht. Die bisherige Planung der Einzelhausbebauung sah die Zufahrten ausschließlich vom Emmerweg vor. Diese entfallen nun künftig, wodurch der Emmerweg sogar entlastet wird.<br>Wie für das gesamte Wohngebiet festgesetzt, muss auch im Änderungsbereich für jede Wohneinheit zwei Stellplätze auf dem eigenem Grundstück hergestellt werden. Hintergrund für diese Festsetzung ist, dass der Parkdruck auf den Straßenraum insgesamt entschärft wird.
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<u>Abwägungsvorschlag:</u><br>Es ist zwar in der Tat so, dass durch die Änderung Bewohnerdichte und Verkehrsaufkommen zunehmen, doch geschieht dies in einer zumutbaren Größenordnung und entspricht dem Grundgedanken des Gesetzgebers nach verantwortungsvoller Flächennutzung.<br>Um die Verkehrsbelastung für den Emmerweg und die Anlieger so gering wie möglich zu halten, wurde die Zufahrt auf die Grundstücke für den Geschosswohnungsbau von der Alten Hessentaler Straße aus vorgesehen. Die bisherige Planung der Einzelhausbebauung sah die Zufahrten ausschließlich vom Emmerweg vor. Diese entfallen nun, wodurch der Weg entlastet wird.<br>Wie für das gesamte Wohngebiet festgesetzt, müssen auch im Änderungsbereich für jede Wohneinheit zwei Stellplätze auf dem eigenen Grundstück hergestellt werden. Hintergrund für diese Festsetzung ist, dass der Parkdruck auf den Straßenraum insgesamt entschärft wird.
  
Die max. Gesamthöhe der Bebauung mit 8,50m wurde analog der festgesetzten max. Gesamthöhe im Wohngebiet Mittelhöhe IV festgelegt. Dies entspricht einem eingeschossigen Einfamilienhaus mit geneigtem Satteldach. Darüber hinaus wurde keine geschlossene sondern offene Bauweise definiert.<br>Aus den genannten Gründen ist der vorgesehene Geschosswohnungsbau auf dem Baustreifen zwischen Emmerweg und Alte Hessentaler Straße zumutbar.
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Die max. Gesamthöhe der Bebauung mit 8,50m wurde analog der Festsetzung im Wohngebiet Mittelhöhe IV ausgewiesen. Dies entspricht einem eingeschossigen Einfamilienhaus mit geneigtem Satteldach. Darüber hinaus wurde keine geschlossene, sondern offene Bauweise definiert.<br> <br>Aus den genannten Gründen ist der vorgesehene Geschosswohnungsbau auf dem Baustreifen zwischen Emmerweg und Alter Hessentaler Straße zumutbar.
  
Von Seiten der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange wurden keine Anregungen, die einer Abwägung bedürfen, vorgebracht.
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Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden keine Anregungen vorgebracht, die einer Abwägung bedürfen.<br>
  
Anlage 1: [[Media:09-117_Oriplan.pdf{{!}}Orientierungsplan]]<br>Anlage 2: [[Media:09-117.pdf{{!}}Lageplan]]|paragraph-attribute-resolution=|paragraph-attribute-resolution_contents=Über die vorgebrachten Anregungen wird, wie in der beiliegenden Darstellung erläutert, entschieden.
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Anlage 1: [[Media:09-117_Oriplan.pdf{{!}}Orientierungsplan]]<br>Anlage 2: [[Media:09-117.pdf{{!}}Lageplan]] <br><br>
  
<u>Satzungsbeschluss:</u>
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<u>Stadtrat Unser</u> plädiert gegen die massive Ausweisung von Einfamilienhäusern in diesem Bereich.|paragraph-attribute-resolution=|paragraph-attribute-resolution_contents=Über die vorgebrachten Anregungen wird, wie im Sachvortrag erläutert, entschieden.
  
<u>A) Satzungsbeschluss Bebauungsplan Nr. 0311-06/01 „1. Änderung Mittelhöhe IV“</u>
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A) Der Bebauungsplan Nr. 0311-06/01 wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Bestandteil ist der Lageplan des Fachbereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, im M 1:500 vom 12.01.2009 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil.
  
Der Bebauungsplan Nr. 0311-06/01 wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Bestandteil der Satzung ist der Lageplan des Fachbereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, im M 1:500 vom 12.01.2009 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil.
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B) Die örtlichen Bauvorschriften für das Gebiet „1. Änderung Mittelhöhe IV“ werden gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung als Satzung beschlossen. Bestandteil ist der Textteil des Fachbereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, vom 12.01.2009. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplanes Nr. 0311-06/01.<br> Eine gleich lautend datierte Begründung ist beigefügt. (24 Ja-Stimmen, 7 Nein-Stimmen, 2 Enthaltungen)|paragraph-attribute-comments=1 A. FB 60
 
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2 A. Amt 63|paragraph-attribute-keywords=Bebauungsplan, Mittelhöhe, Hessental|paragraph-attribute-access=öffentlich|paragraph-template-title=Aufstellung des Bebauungsplans "1. Änderung - Mittelhöhe IV" in Hessental; hier: Bewertung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit/ Behörden und Satzungsbeschluss|paragraph-template-committee=Gemeinderat|paragraph-template-start_date=11.05.2009|paragraph-template-backlink=1725228/0/meetingminutes|}}
<u>B) Satzungsbeschluss Örtliche Bauvorschriften gem. § 74 LBO für das Baugebiet „1. Änderung Mittelhöhe IV“</u>
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Die örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet „1. Änderung Mittelhöhe IV“ werden gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dar­gestellten Fassung als Satzung beschlossen. Bestandteil der Satzung ist der Textteil des Fach­bereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, vom 12.01.2009. Der Geltungs­bereich ist identisch mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 0311-06/01.
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Eine gleich lautend datierte Begründung ist beigefügt.<br>|paragraph-attribute-comments=|paragraph-attribute-keywords=|paragraph-attribute-access=öffentlich|paragraph-template-title=Aufstellung des Bebauungsplans "1. Änderung - Mittelhöhe IV, Hessental"; hier: Bewertung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit/ Behörden und Satzungsbeschluss|paragraph-template-committee=Gemeinderat|paragraph-template-start_date=11.05.2009|paragraph-template-backlink=1725228/0/meetingminutes|}}
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Aktuelle Version vom 8. Mai 2010, 01:33 Uhr

Sachvortrag:

Der o. g. Bebauungsplan Nr. 0311-06/01 wurde in der Zeit vom 23.02. bis 23.03.2009 öffentlich ausgelegt. Zugleich sind die Träger öffentlicher Belange über die Planung informiert worden.

Aus der Bürgerschaft ging folgende Anregung ein:

Der Eigentümer des Bauplatzes Nr. 41, Flurstück 1684/23, meldet erhebliche Bedenken gegen die nachträgliche Änderung des Bebauungsplanes ein und stellt den Antrag, die ursprüngliche Planung beizubehalten, da diese Änderung durch die Aufhebung der Wohneinheitenbeschränkung (bisher zwei Einheiten pro Haus) eindeutig eine gedrängtere Bebauung und damit eine deutlich höhere Anzahl von Bewohnern (Verdoppelung) mit sich bringt.

Von der HGE sei sowohl bei den Kaufberatungen als auch im Verkaufsprospekt mehrfach eindeutig zugesagt worden, dass das Baugebiet Mittelhöhe IV – v. a. auch im Gegensatz zur teilweise engen und geschlossenen Bebauung im Bereich Mittelhöhe II – ausschließlich als aufgelockerte Einfamilienhaussiedlung ausgeführt wird. Von geschlossener Bebauung in Form eines Geschosswohnungsbaus sei nie die Rede gewesen. Diese Änderung sei bezeichnenderweise erst nach den ersten Grundstücksverkäufen bekannt gegeben worden. Somit sehen sich die Privatkäufer getäuscht, da die Geschossbebauung eindeutig nur kommerziellen Wohnungsbauträgern nützt.

Außerdem habe der Emmerweg als befestigte Straße lediglich 4 m Breite in der Durchfahrt. Die Pkw-Stellplätze entlang der Straße seien in ihrer Anordnung (beim Öffnen der Autotüren etc.) und Anzahl für die jetzt geplante dichtere Bebauung nicht praktikabel und ausreichend.

Insgesamt sehe man sich dadurch einem erhöhten Verkehrs- und Bewohneraufkommen ausgesetzt. Damit sei der ursprünglich geplante und zugesagte Charakter des Wohngebietes nicht mehr gewährleistet.

Abwägungsvorschlag:
Es ist zwar in der Tat so, dass durch die Änderung Bewohnerdichte und Verkehrsaufkommen zunehmen, doch geschieht dies in einer zumutbaren Größenordnung und entspricht dem Grundgedanken des Gesetzgebers nach verantwortungsvoller Flächennutzung.
Um die Verkehrsbelastung für den Emmerweg und die Anlieger so gering wie möglich zu halten, wurde die Zufahrt auf die Grundstücke für den Geschosswohnungsbau von der Alten Hessentaler Straße aus vorgesehen. Die bisherige Planung der Einzelhausbebauung sah die Zufahrten ausschließlich vom Emmerweg vor. Diese entfallen nun, wodurch der Weg entlastet wird.
Wie für das gesamte Wohngebiet festgesetzt, müssen auch im Änderungsbereich für jede Wohneinheit zwei Stellplätze auf dem eigenen Grundstück hergestellt werden. Hintergrund für diese Festsetzung ist, dass der Parkdruck auf den Straßenraum insgesamt entschärft wird.

Die max. Gesamthöhe der Bebauung mit 8,50m wurde analog der Festsetzung im Wohngebiet Mittelhöhe IV ausgewiesen. Dies entspricht einem eingeschossigen Einfamilienhaus mit geneigtem Satteldach. Darüber hinaus wurde keine geschlossene, sondern offene Bauweise definiert.

Aus den genannten Gründen ist der vorgesehene Geschosswohnungsbau auf dem Baustreifen zwischen Emmerweg und Alter Hessentaler Straße zumutbar.

Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden keine Anregungen vorgebracht, die einer Abwägung bedürfen.

Anlage 1: Orientierungsplan
Anlage 2: Lageplan

Stadtrat Unser plädiert gegen die massive Ausweisung von Einfamilienhäusern in diesem Bereich.

Beschluss:

Über die vorgebrachten Anregungen wird, wie im Sachvortrag erläutert, entschieden.

A) Der Bebauungsplan Nr. 0311-06/01 wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Bestandteil ist der Lageplan des Fachbereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, im M 1:500 vom 12.01.2009 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil.

B) Die örtlichen Bauvorschriften für das Gebiet „1. Änderung Mittelhöhe IV“ werden gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung als Satzung beschlossen. Bestandteil ist der Textteil des Fachbereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, vom 12.01.2009. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplanes Nr. 0311-06/01.
Eine gleich lautend datierte Begründung ist beigefügt. (24 Ja-Stimmen, 7 Nein-Stimmen, 2 Enthaltungen)

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