§ 64/8 - Verschiedenes: Ostumfahrung; hier: Rechnung des Landratsamtes über Vermessungskosten - Bekanntgabe einer Eilentscheidung - (öffentlich)

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Sachvortrag:

Für das Vorhaben Ostumfahrung liegt eine Rechnung des Landratsamtes Schwäbisch Hall - Vermessungsamt - in Höhe von insgesamt 121.209,68 € vor. Von diesem Betrag entfallen 2.449,-- € auf Säumniszuschläge und Mahngebühren. Die Zwangsvollstreckung ist mit Bescheid vom 06.02.2009 angekündigt worden. Mit der Kreiskasse wird über die Bezahlung der Säumniszuschläge und Mahngebühren verhandelt, die Beträge werden daher unter Vorbehalt beglichen.

Für die Bezahlung müssen auf der Haushaltsstelle 6300-950000.0501 außerplanmäßig rd. 121.300 € bereitgestellt werden.


Oberbürgermeister Pelgrim gibt bekannt, dass er am 06.03.2009 per Eilentscheidung gemäß § 43 Abs. 4 GemO entschieden hat, auf der o. g. Haushaltsstelle 121.300 € für den genannten Zweck außerplanmäßig bereitzustellen.

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