§ 25 - Satzung zur Begrenzung der Miethöhe bei geförderten Wohnungen; hier: Durchführung des Landesgesetzes zur Förderung von Wohnraum und Stabilisierung von Quartiersstrukturen (LwoFG) (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Mit dem Landeswohnraumförderungsgesetz vom 29.11.2007 hat der Gesetzgeber die rechtlichen Grundlagen der Wohnraumförderung auch für bereits bestehende öffentlich geförderte Mietwohnungen neu geordnet.

Die bisherige Kostenmiete im sozialen Wohnraumrecht wurde nach § 32 Abs. 3 LwoFG in ein Mietsystem mit Anknüpfung an die ortsübliche Vergleichsmiete übergeleitet.

Von dieser Änderung ist Wohnraum betroffen,

a) der auf dem 1. Förderweg nach dem I. oder II. WoBauG gefördert wurde,
b) für dessen Bau bis zum 31.12.2001 ein Darlehen oder Zuschuss aus Wohnungsfürsorgemitteln des Landes nach § 87 a Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG bewilligt worden ist
oder
c) für den bis zum 31.12..2001 Aufwendungszuschüsse und Aufwendungsdarlehen nach § 88 II. WoBauG bewilligt worden sind.

§ 32 LwoFG sieht vor, dass die Miete, die zum 31.12.2008 als Kostenmiete geschuldet wurde, zum 01.01.2009 grundsätzlich als die vertraglich vereinbarte Miete gilt. Ab diesem Zeitpunkt finden die Vorschriften des allgemeinen Wohnraummietrechts Anwendung.
Nach § 32 Abs. 3 Satz 3 ist von der Gemeinde die jeweilige Miete in einer Satzung festzusetzen. Um einen sozialen Ausgleich gegenüber der ortsüblichen Vergleichsmiete zu schaffen, hat der Landesgesetzgeber festgelegt, dass mindestens ein Abschlag von zehn Prozent gegenüber der ortsüblichen Vergleichsmiete festzulegen ist.

Solange von der Kommune keine Satzung erlassen wird, gilt nach § 32 Abs. 2 Satz 1 die Miete als geschuldet, die zum 31.12.2008 als Kostenmiete geschuldet wurde. Spätestens dann, wenn eine Mieterhöhung ansteht, ist aber entsprechend § 32 Abs. 3 LwoFG eine Satzung erforderlich.

Anlage: Satzung

Beschluss:

  1. Der Gemeinderat nimmt den Sachstand im Zusammenhang mit der Umsetzung des Landeswohnraumgesetzes zur Kenntnis.
  2. Er beschließt auf Grund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und § 32 des Landesgesetzes zur Förderung von Wohnraum und Stabilisierung von Quartiersstrukturen die Begrenzung der Miethöhe bei geförderten Wohnungen als Satzung.

(einstimmig - 29 -)

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