16301956/meetingminutes/28355314/paragraph

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Nach &sect; 112 Abs. 2 Nr. 3 Gemeindeordnung (GemO) kann der Gemeinderat dem Rechnungspr&uuml;fungsamt bzw. dem Fachbereich Revision als weitere Aufgabe die Pr&uuml;fung der Bet&auml;tigung der Stadt als Gesellschafterin oder Aktion&auml;rin &uuml;bertragen.</p>
 
Nach &sect; 112 Abs. 2 Nr. 3 Gemeindeordnung (GemO) kann der Gemeinderat dem Rechnungspr&uuml;fungsamt bzw. dem Fachbereich Revision als weitere Aufgabe die Pr&uuml;fung der Bet&auml;tigung der Stadt als Gesellschafterin oder Aktion&auml;rin &uuml;bertragen.</p>
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Mit Beschluss des Gemeinderats vom 07.10.1996 erfolgte die &Uuml;bertragung der Pr&uuml;fung der Bet&auml;tigung der Stadt als Gesellschafterin f&uuml;r die Stadtwerke Schw&auml;bisch Hall GmbH und die GWG mbH. Zu diesem Zeitpunkt gab es nur die beiden Gesellschaften des privaten Rechts, eine Erweiterung des Gesch&auml;ftsfeldes war damals nicht vorgesehen. Daher bezog sich die Beschlussfassung auch nur auf diese beiden Beteiligungen.</p>
 
Mit Beschluss des Gemeinderats vom 07.10.1996 erfolgte die &Uuml;bertragung der Pr&uuml;fung der Bet&auml;tigung der Stadt als Gesellschafterin f&uuml;r die Stadtwerke Schw&auml;bisch Hall GmbH und die GWG mbH. Zu diesem Zeitpunkt gab es nur die beiden Gesellschaften des privaten Rechts, eine Erweiterung des Gesch&auml;ftsfeldes war damals nicht vorgesehen. Daher bezog sich die Beschlussfassung auch nur auf diese beiden Beteiligungen.</p>
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Der Konzern SHB mbH umfasst aktuell &uuml;ber 100 Beteiligungen, davon zur Zeit 28 Beteiligungen in dem von &sect; 53 Haushaltsgrunds&auml;tzegesetz bezeichneten Umfang. Das Beteiligungsportfolio der Stadt Schw&auml;bisch Hall hat sich also in diesem Zeitraum wesentlich ver&auml;ndert. In diesem Bereich wird es keine Stagnation geben, sondern es werden neue Gesellschaften gegr&uuml;ndet, andere wiederum ver&auml;u&szlig;ert.</p>
 
Der Konzern SHB mbH umfasst aktuell &uuml;ber 100 Beteiligungen, davon zur Zeit 28 Beteiligungen in dem von &sect; 53 Haushaltsgrunds&auml;tzegesetz bezeichneten Umfang. Das Beteiligungsportfolio der Stadt Schw&auml;bisch Hall hat sich also in diesem Zeitraum wesentlich ver&auml;ndert. In diesem Bereich wird es keine Stagnation geben, sondern es werden neue Gesellschaften gegr&uuml;ndet, andere wiederum ver&auml;u&szlig;ert.</p>
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Um Rechtsklarheit und einen eindeutigen Pr&uuml;fauftrag zu haben, sieht die Verwaltung eine Beschlussfassung mit der &Uuml;bertragung der Bet&auml;tigungspr&uuml;fung auf s&auml;mtliche Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts an denen die Stadt unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist f&uuml;r notwendig an.</p>
 
Um Rechtsklarheit und einen eindeutigen Pr&uuml;fauftrag zu haben, sieht die Verwaltung eine Beschlussfassung mit der &Uuml;bertragung der Bet&auml;tigungspr&uuml;fung auf s&auml;mtliche Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts an denen die Stadt unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist f&uuml;r notwendig an.</p>
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<u>Stadtr&auml;tin Koch</u> fragt an, ob hierdurch die Aufgaben des Fachbereichs Revision erweitert werden. Zudem wird angefragt, ob hierf&uuml;r eine neue Stelle zur Verf&uuml;gung gestellt wird.</p>
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<u>Oberb&uuml;rgermeister Pelgrim</u> verdeutlicht, dass es nicht um die Pr&uuml;fung von Jahresabschl&uuml;ssen gehe. Es gehe um die Pr&uuml;fung, ob die Organe der Stadt ordnungsgem&auml;&szlig; agiert haben.</p>
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<u>Stadtr&auml;tin Koch</u> vertritt die Ansicht, dass im Falle einer Erweiterung des Pr&uuml;fauftrags auf 28 Beteiligungen mehr Personal ben&ouml;tigt werde.</p>
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<u>Oberb&uuml;rgermeister Pelgrim</u> erl&auml;utert, dass eine Ver&auml;nderung des Personalschl&uuml;ssels nicht vorgesehen ist.</p>
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<u>Stadtrat Dr. Graf v. Westerholt</u> vertritt die Ansicht, dass die st&auml;dtischen Unternehmen durch einen Wirtschaftspr&uuml;fer gepr&uuml;ft werden. Es wird angefragt, was zus&auml;tzlich noch gepr&uuml;ft werden m&uuml;sste.</p>
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<u>Oberb&uuml;rgermeister Pelgrim</u> f&uuml;hrt aus, dass die Gemeindeordnung Baden-W&uuml;rttemberg eine entsprechende Pr&uuml;fung durch den Fachbereich Revision vorsehe. Es gehe darum zu pr&uuml;fen, dass der Aufsichtsrat &bdquo;ordentlich&ldquo; tagt. Es gehe insofern um eine Organpr&uuml;fung.</p>
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<u>Fachbereichsleiterin Revision Bauer</u> pflichtet Oberb&uuml;rgermeister Pelgrim bei, dass diese Pr&uuml;fung von der Gemeindeordnung vorgesehen ist. Die Gemeindepr&uuml;fungsanstalt Baden-W&uuml;rttemberg habe dies bei der letzten Pr&uuml;fung auch beanstandet. Mit dem bestehenden Personalschl&uuml;ssel sei nur eine stichprobenhafte Pr&uuml;fung m&ouml;glich.</p>
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<u>Oberb&uuml;rgermeister Pelgrim</u> erg&auml;nzt, dass die Pr&uuml;fung im Einzelfall erfolge, jedoch wurde hierzu noch kein Beschluss getroffen. Die Beteiligungsverwaltung m&uuml;sse die Pr&uuml;fung entsprechend vorbereiten.&nbsp;</p>
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Dem Fachbereich Revision wird als weitere Aufgabe nach &sect; 112 Abs. 2 Nr. 3 GemO die Pr&uuml;fung der Bet&auml;tigung der Stadt Schw&auml;bisch Hall bei den Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen die Stadt unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, &uuml;bertragen.<br />
 
Dem Fachbereich Revision wird als weitere Aufgabe nach &sect; 112 Abs. 2 Nr. 3 GemO die Pr&uuml;fung der Bet&auml;tigung der Stadt Schw&auml;bisch Hall bei den Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen die Stadt unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, &uuml;bertragen.<br />
 
(einstimmig -17)</p>
 
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Aktuelle Version vom 31. Januar 2018, 13:33 Uhr

Sachvortrag:

Nach § 112 Abs. 2 Nr. 3 Gemeindeordnung (GemO) kann der Gemeinderat dem Rechnungsprüfungsamt bzw. dem Fachbereich Revision als weitere Aufgabe die Prüfung der Betätigung der Stadt als Gesellschafterin oder Aktionärin übertragen.

Mit Beschluss des Gemeinderats vom 07.10.1996 erfolgte die Übertragung der Prüfung der Betätigung der Stadt als Gesellschafterin für die Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH und die GWG mbH. Zu diesem Zeitpunkt gab es nur die beiden Gesellschaften des privaten Rechts, eine Erweiterung des Geschäftsfeldes war damals nicht vorgesehen. Daher bezog sich die Beschlussfassung auch nur auf diese beiden Beteiligungen.

Der Konzern SHB mbH umfasst aktuell über 100 Beteiligungen, davon zur Zeit 28 Beteiligungen in dem von § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz bezeichneten Umfang. Das Beteiligungsportfolio der Stadt Schwäbisch Hall hat sich also in diesem Zeitraum wesentlich verändert. In diesem Bereich wird es keine Stagnation geben, sondern es werden neue Gesellschaften gegründet, andere wiederum veräußert.

Um Rechtsklarheit und einen eindeutigen Prüfauftrag zu haben, sieht die Verwaltung eine Beschlussfassung mit der Übertragung der Betätigungsprüfung auf sämtliche Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts an denen die Stadt unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist für notwendig an.

 

Stadträtin Koch fragt an, ob hierdurch die Aufgaben des Fachbereichs Revision erweitert werden. Zudem wird angefragt, ob hierfür eine neue Stelle zur Verfügung gestellt wird.

Oberbürgermeister Pelgrim verdeutlicht, dass es nicht um die Prüfung von Jahresabschlüssen gehe. Es gehe um die Prüfung, ob die Organe der Stadt ordnungsgemäß agiert haben.

Stadträtin Koch vertritt die Ansicht, dass im Falle einer Erweiterung des Prüfauftrags auf 28 Beteiligungen mehr Personal benötigt werde.

Oberbürgermeister Pelgrim erläutert, dass eine Veränderung des Personalschlüssels nicht vorgesehen ist.

Stadtrat Dr. Graf v. Westerholt vertritt die Ansicht, dass die städtischen Unternehmen durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Es wird angefragt, was zusätzlich noch geprüft werden müsste.

Oberbürgermeister Pelgrim führt aus, dass die Gemeindeordnung Baden-Württemberg eine entsprechende Prüfung durch den Fachbereich Revision vorsehe. Es gehe darum zu prüfen, dass der Aufsichtsrat „ordentlich“ tagt. Es gehe insofern um eine Organprüfung.

Fachbereichsleiterin Revision Bauer pflichtet Oberbürgermeister Pelgrim bei, dass diese Prüfung von der Gemeindeordnung vorgesehen ist. Die Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg habe dies bei der letzten Prüfung auch beanstandet. Mit dem bestehenden Personalschlüssel sei nur eine stichprobenhafte Prüfung möglich.

Oberbürgermeister Pelgrim ergänzt, dass die Prüfung im Einzelfall erfolge, jedoch wurde hierzu noch kein Beschluss getroffen. Die Beteiligungsverwaltung müsse die Prüfung entsprechend vorbereiten. 

Beschluss

- Empfehlung an den Gemeinderat -

Dem Fachbereich Revision wird als weitere Aufgabe nach § 112 Abs. 2 Nr. 3 GemO die Prüfung der Betätigung der Stadt Schwäbisch Hall bei den Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen die Stadt unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, übertragen.
(einstimmig -17)

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