§ 229 - Richtlinie der Stadt Schwäbisch Hall für privatrechtliche Beteiligungen: Vorstellung und Beratung; siehe auch Anträge der Fraktionen CDU und BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

s. a. VFA vom 06.11.2017

Im Rahmen der Vorberatung im Verwaltungs- und Finanzausschuss am 06.11.17 bestand seitens der CDU-Fraktion der Wunsch, in den Entwurf der Richtlinie der Stadt Schwäbisch Hall für privatrechtliche Beteiligungen aufzunehmen, dass die Geschäftsführungen der GWG Grundstücks- und Wohnungsbaugesellschaft Schwäbisch Hall mbH und der Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH verpflichtet werden, Geschäftsordnungen zu erarbeiten, welche vom Aufsichtsrat erlassen werden. 

Auf Seite 12 der in der o. g. Sitzung vorgestellten und im Ratsinformationssystem einsehbaren Präsentation ist die Absicht der Einführung von Geschäftsordnungen durch den jeweiligen Aufsichtsrat bereits enthalten.

Auch auf Seite 3, letzter Absatz, in der Sitzungsvorlage Nr. 282/2017 wird bereits darauf hingewiesen, dass zur Gewährleistung der Handlungsfähigkeit der Geschäftsführungen der Beteiligungsunternehmen die Art und der wertmäßige Umfang der zustimmungspflichtigen Geschäfte vom Aufsichtsrat der Beteiligungsunternehmen beschlossen und in die Geschäftsordnungen der jeweiligen Unternehmen aufgenommen werden.

Auch im Entwurf der Richtlinie der Stadt Schwäbisch Hall für privatrechtliche Beteiligungen mit Stand vom 26.10.17 ist auf S. 17, erster Absatz, bereits enthalten, dass bei mehreren Personen in einer Geschäftsordnung insbesondere die Geschäftsverteilung, die Zusammenarbeit und die Vertretung zu regeln und diese vom Aufsichtsrat zu erlassen ist.

Aufgrund der Vorberatung wurde der Wortlaut der Richtlinie an der betreffenden Passage nochmals in der Formulierung konkretisiert:

„Die Geschäftsführungen der Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH und der GWG Grundstücks- und Wohnungsbaugesellschaft Schwäbisch Hall mbH werden auf Vorschlag der SHB Schwäbisch Haller Beteiligungsgesellschaft mbH durch den Aufsichtsrat nach Rückkopplung mit dem Gemeinderat bestellt und abberufen. Der Aufsichtsrat erlässt für die Geschäftsführung eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die Geschäftsverteilung, die Zusammenarbeit und die Vertretung geregelt ist. “

Die geänderte Passage ist in der neuen Anlage 3 mit Stand vom 07.11.17 farblich hervorgehoben.

Anlage 1: Antrag der CDU-Fraktion vom 14.08.17/ 29.08.17
Anlage 2: Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 03.11.17
Anlage 3: Entwurf der Richtlinie der Stadt Schwäbisch Hall für privatrechtliche Beteiligungen, Stand: 07.11.2017
Anlage 4: Deutscher Corporate Governance Kodex, Stand: 7.02.2017

 

Oberbürgermeister Pelgrim weist darauf hin, dass der Entwurf der Beteiligungsrichtlinie bereits in der Gemeinderatssitzung am 5. April vorgestellt wurde. Seitens des Gemeinderats wurde daraufhin Beratungsbedarf signalisiert. Man habe die Beteiligungsrichtlinie ferner mit dem Regierungspräsidium Stuttgart abgestimmt. Es seien in mehreren Etappen ergänzende Anträge aus der Runde des Gemeinderats gestellt worden, welche noch zu einer Modifikation der Richtlinie geführt haben. In der Sitzung des Verwaltungs- und Finanzausschusses am 6. November sei nun mit breiter Mehrheit ein entsprechender Empfehlungsbeschluss an den Gemeinderat gefasst worden. Man habe noch eine Präzisierung auf Anregung von Stadtrat Dr. Graf v. Westerholt vorgenommen, wonach eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung der Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH und der GWG Grundstücks- und Wohnungsbaugesellschaft mbH entsprechend zu erlassen ist. Dies sei nun ausdrücklich aufgrund der Vorberatung aufgenommen worden. Die Aufgabenstellung und Organisation der Beteiligungsverwaltung sowie die Frage der Unterstützung der Mitglieder in den Aufsichtsgremien der Beteiligungsunternehmen sei in der Beteiligungsrichtlinie enthalten. Auch die Fragestellung der Transparenz und der Ethikmaßstäbe, die in den Beteiligungen selbst zum Tragen kommen, sei in einem einzelnen Sonderkapitel enthalten. Auch der Hinweis auf den deutschen Corporate Governance Kodex wurde aufgenommen. Man habe dann die Entscheidung zu treffen gehabt, wie und in welchem Ausmaß die Gemeindeordnung in die Beteiligungsrichtlinie einfließt. Man habe sich mehrheitlich dafür entscheiden, § 18 in Gänze auch in den Wirkungskreis der Aufsichtsratsgremien der Beteiligungsunternehmen einschließlich der beratenden Mitglieder aufzunehmen, jedoch mit der Maßgabe im Aufsichtsrat entsprechende Wertgrenzen vergleichbar in der Struktur mit den Regelungen in der städtischen Hauptsatzung zu definieren. Hierdurch werde die Handlungsfähigkeit der Geschäftsführung ermöglicht. Man habe ferner in die Beteiligungsrichtlinie aufgenommen, dass die Geschäftsordnungen durch die Unternehmen an die Beteiligungsverwaltung unaufgefordert vorzulegen sind, sodass diese dem Gemeinderat zur Kenntnis gebracht werden können. Hierdurch erhalten auch Mitglieder, die nicht im jeweiligen Aufsichtsrat Mitglied sind, vollumfänglich zur Kenntnis. Die Beteiligungsrichtlinie wurde im Verwaltungs- und Finanzausschuss mit 11 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme und 4 Enthaltungen dem Gemeinderat in der vorgestellten Fassung zur Beschlussfassung empfohlen.

Oberbürgermeister Pelgrim fragt an, ob noch ein entsprechender Sachvortrag seitens des Gremiums gewünscht werde. Es wird festgestellt, dass hierauf verzichtet wird.

Stadtrat Dr. Graf. Westerholt erläutert, dass die Beteiligungsrichtlinie öffentlich im Verwaltungs- und Finanzausschuss vorberaten und im Haller Tagblatt ausgiebig besprochen wurde. Er fasse sich daher kurz. Es gebe bei Unternehmen eine rechtliche Pflicht die Rechtsvorschriften einzuhalten. Bei den Anforderungen an einen „ordentlichen Kaufmann“ handle es sich jedoch nicht um Rechtspflichten. Hierfür gebe es Richtlinien. Es sei erfreulich, dass man sich mit den städtischen Tochtergesellschaften an diese Richtlinien anlehnen wolle. Diese wurden verteilt, seien jedoch etwas kompliziert zu verstehen. Es handle sich um das Leitbild eines ehrbaren Kaufmannes. Dieses Leitbild sei rechtlich nicht verbindlich. Mit der Einführung sei man nach Ansicht von Dr. Graf v. Westerholt auf einem sehr guten Weg. Die Befangenheit nach der Gemeindeordnung bedeute, dass jemand nicht in eigenen Angelegenheiten beraten oder entscheiden soll. Er würde dies nicht mit anderen Gebieten vermischen. Dies habe mit den Zuständigkeiten der Geschäftsführungen nichts zu tun. Die Geschäftsführung dürfe innerhalb ihrer Wertgrenzen entscheiden. Wenn ein Aufsichtsratsmitglied befangen sei, habe dieser den Beratungssaal zu verlassen. Mit den Regelungen der Befangenheit komme man hier sehr gut zurecht. Nicht jeder könne wissen, ob ein Großneffe beteiligt sei. Dies müsse jedes Aufsichtsratsmitglied selbst feststellen. Was im Gemeinderat gut funktioniere, könne auch bei den Tochtergesellschaften gut funktionieren. Wertgrenzen gehören zu den normalen Regeln jeder Geschäftsführung. In einer Geschäftsordnung sei zu regeln, was man tun könne und was nicht. Die Geschäftsführung könne nicht grenzenlos verfügen, was nach dem Handelsrecht zulässig sei. Die Geschäftsführung könne z. B. auch nicht das Unternehmen verkaufen. Im Handelrecht gebe es z. B. eine Prokura. Diese sei nach dem Handelsrecht unbeschränkt und unbeschränkbar. Aus diesem Grunde erstelle man Geschäftsordnungen. Man sehe die Angelegenheiten für die städtischen Tochtergesellschaften, welche das dreifache Volumen des städtischen Haushalts darstellen, auf einem guten Weg. Stadtrat Dr. Graf v. Westerholt bedankt sich für die „Eroberung“ dieses neuen Feldes durch die Verwaltung. Es handle sich um kein leichtes Feld.

Stadtrat Kaiser führt aus, dass man heute eine Richtlinie für die privatrechtlichen Beteiligungen der Stadt verabschiede. Schwäbisch Hall sei auf diesem Gebiet ein großer „Player“. Es habe im Vorfeld sehr lange gedauert, bis ein Vorschlag auf dem Tisch gelegen habe. Dies sei bei der Vorgeschichte nicht anders zu erwarten gewesen. Die Ursache für die nach wie vor sehr intensive Diskussion, sei die Erfahrung mit dem Verkauf des Hauses „Sonnengarten“. Die Diskussion in der Stadt und weit darüber hinaus, sei beispiellos gewesen und habe mehr Menschen beschäftigt als irgendein anderes kommunalpolitisches Thema der letzten Jahre. Alle Fraktionen seien der Meinung, dass man mit der heutigen Diskussion das Thema abschließen solle. Dies sei richtig. Der ganze Vorgang verdiene aus Sicht der SPD-Fraktion die Ziehung einer Bilanz, zumal das Regierungspräsidium bei der Feststellung der Befangenheit des Oberbürgermeisters dem Gemeinderat die Entscheidung über Konsequenzen aufgetragen habe. Stadtrat Kaiser möchte daher ein paar Feststellungen zur Haltung der SPD-Fraktion treffen. Man sei mit Anderen, ohne Ansehen der Person, von Beginn an für Aufklärung eingetreten. Man habe eine transparente Kommunikation im ganzen Prozess nachdrücklich vorangetrieben. Die Anfrage beim Regierungspräsidium Stuttgart und die Sonderprüfung des Wirtschaftsprüfers werden hierfür als Beispiele genannt. Die Sonderprüfung sei vom Aufsichtsrat veranlasst worden und entspreche seinem Kontrollauftrag. Auch wenn dies nicht jedes Ratsmitglied und jede Leserbiefschreiberin/ jeder Leserbriefschreiber verstehe, stelle dies trotzdem der richtige Ablauf dar. Der Aufsichtsrat habe nach Vorstellung des Ergebnisses ohne Mitwirkung des Vorsitzenden die Geschäftsführung der GWG Grundstücks- und Wohnungsbaugesellschaft mbH einstimmig entlastet. Nach diesem Ablauf müsse man ein Fazit ziehen und die Ergebnisse akzeptieren, auch wenn es immer noch selbsternannte Aufklärer gebe, welche weiter skandalisieren wollen. Man schwadroniere über Korruption und noch unaufgedeckte Hintergründe, obwohl der Gemeinderat nach intensiver Diskussion fast einstimmig die Geschäftsführung der GWG Grundstücks- und Wohnungsbaugesellschaft mbH entlastet habe. Man könne am Ende feststellen, dass es keine Hinweise auf willentliche Verfehlungen der Geschäftsführung der GWG Grundstücks- und Wohnungsbaugesellschaft mbH gebe. Die Geschäftsführung habe den Oberbürgermeister am 23. September 2016 informiert, dass mit seiner Ehefrau konkrete Verhandlungen geführt werden. Es wäre nach Ansicht von Stadtrat Kaiser spätestens dann die Aufgabe von Oberbürgermeister Pelgrim gewesen, dies dem Aufsichtsrat und dem Gemeinderat zu offenbaren und sich aus den Abstimmungen herauszuhalten. In diesem Fall hätten diese Gremien eine Entscheidung treffen können, ob die Person der Käuferin ein Kaufhindernis darstellt. Der Verkaufsprozess selbst wurde, wie vom Aufsichtsrat beschlossen, abgewickelt. Das, was es daran zu verbessern gebe, sollte in die neue Richtlinie für die Beteiligungsverwaltung bzw. in die Geschäftsordnungen der städtischen Unternehmen aufgenommen werden. Dies sei in weiten Bereichen geschehen. Jeder möchte vermeiden, dass man noch einmal in eine solche Situation komme. Man müsse dafür sorgen, dass mit klaren Regelungen ein solcher Fall für die Zukunft ausgeschlossen werde. Für die SPD-Fraktion sage er jedoch auch, dass der Verkaufsvorgang Haus „Sonnengarten“ nicht durch fehlende Regelungen in die Diskussion geraten sei. Auch hätten Aufsichtsräte und Gemeinderäte nicht „geschlafen“. Diese Gremien seien über den Verhandlungsstand nicht korrekt informiert worden. Auch habe man sich nicht an vorhandene Vorschriften gehalten. Dafür trage Oberbürgermeister Pelgrim die Verantwortung. Im Gegensatz zur Haltung von Oberbürgermeister Pelgrim, welcher dies zunächst als normalen Hauskauf bezeichnete, und für sich selbst keine Befangenheit festgestellt habe, sei dem Gemeinderat vom Regierungspräsidium Stuttgart bestätigt worden, dass der Beschluss des Gemeinderats zum Verkauf der Gesellschaft rechtswidrig zustande gekommen sei. Davon ausgehend sei die Forderung des Gemeinderats nach Rückabwicklung folgerichtig gewesen. Das dies nur mit Zustimmung der Käuferin möglich sei, widerspreche dem Rechtsempfinden eines juristischen Laien, der zwischen Gesellschaftsrecht und Privatrecht nicht unterscheide. Man müsse dies akzeptieren. Dies tue man auch. Für das Verschweigen und die nicht angezeigte Befangenheit sowie die sehr zögerliche Bereitschaft ein Fehlverhalten einzugestehen, wurde Oberbürgermeister Pelgrim nach Ansicht von Stadtrat Kaiser zu Recht kritisiert. Mit einer „echten Entschuldigung“ nach Bekanntwerden des Vorgangs wäre manches nach Ansicht von Stadtrat Kaiser anders gelaufen. Im Verlauf der Diskussion hätten jedoch einige das angemessene Maß verloren. Wer noch andere Konsequenzen fordere, sollte weitergehende Verfehlungen auch belegen. Wenn er heute den gezogenen Vergleich zu Erdogan von Stadträtin Koch höre, sei dies „unglaublich“. Es seien bisher, auch bei der Sonderprüfung, keine Indizien oder Fakten aufgetaucht, welche den Vorwurf der Vorteilsnahme rechtfertigen würden. Dies müsse man auch anerkennen und den Vorwurf nicht mehr weiter schüren. Dafür gebe es keine Belege. Aus diesem Grunde seien Begriffe wie „Sumpf“, „Korruption“ oder ähnliches absolut unangemessen und für die engagierte und effiziente Verwaltung eine Beleidigung. Dies gelte ebenso für den Gemeinderat. Diesen als „Pack“ zu bezeichnen, das überschreite eine Grenze. Es werde nichts vertuscht. Der Ablauf sei aufgeklärt und das Fehlverhalten benannt. Für die Zukunft schaffe man Regelungen, welche eine Wiederholung z. B. durch Schadensersatzansprüche verhindere. Inhaltlich halte man die Regelungen, wonach über die Wertgrenzen in den jeweiligen Aufsichtsräten entschieden werden soll, für annehmbar. Die SPD-Fraktion wolle jedoch, dass die Beschlüsse der Aufsichtsräte anschließend noch dem Gemeinderat vorgelegt und veröffentlicht werden. Es wird angeregt, den Beschlussantrag entsprechend zu ergänzen. Bei Ausschreibungen, welche sich nichtöffentlich an einen beschränkten Personenkreis richten, müssen dem Aufsichtsrat die Namen vor der Ausschreibung vorgelegt werden. Dies sollte in die Geschäftsordnungen der Gesellschaften aufgenommen werden. Mit diesen Ergänzungen sei seine Fraktion mehrheitlich mit dem Beschlussantrag einverstanden. Allerdings gehe es neben dem formalen Richtlinien in erster Linie darum, dass man sich im Umgang miteinander darauf verlassen könne, dass ethisch verantwortungsvolle Prinzipien das Handeln leiten. Dies gelte für alle Beteiligten, auch außerhalb des Gemeinderats. Im politischen Handeln sollte zudem klar sein, dass das Ziel, eine Mehrheit auf seiner Seite zu haben, nicht die allein geltende Rechtfertigung sein könne. Man sollte die neue Richtlinie mit Ergänzung der Geschäftsordnungen als Dokument des jetzigen Erfahrungsstandes betrachten und genau reflektieren und überwachen, wie alltagstauglich sich dieses neue Instrument erweist.

Stadtrat Härtig zitiert Bernd Pörksen, wonach große Debatten im Bundestag nicht mehr stattfinden würden. Dies gelte leider auch für den Gemeinderat. Man habe in diesem Gremium bereits über die GWG Grundstücks- und Wohnungsbaugesellschaft mbH gesprochen. Bei diesem Vorgang gehöre nach Ansicht von Stadtrat Härtig auch Oberbürgermeister Pelgrim dazu; dies sowohl in seiner Funktion als Aufsichtsratsvorsitzender als auch in der Funktion als Oberbürgermeister. Er möchte die Gelegenheit nutzen und mehrere Blicke auf den gesamten Vorgang werfen, weil die Grundsatzdebatte zum Gesamtpaket nicht stattgefunden habe. Im vorauseilenden Gehorsam habe Stadtrat Neidhardt im Verwaltungs- und Finanzausschuss vom „aufgewärmten Sauerkraut“ der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gesprochen. Was man bisher in der Öffentlichkeit und im Gemeinderat geboten bekommen habe, sei kein „schmackhaft aufgewärmtes Sauerkraut“, sondern „Fastfood“, welches „schnell hergestellt, von minderer Qualität, wenig nahrhaft und sehr lange im Magen liegend“ sei. Eine echte Erklärungsbereitschaft von Seiten Oberbürgermeister Pelgrim habe man nach Ansicht von Stadtrat Härtig nie richtig gespürt. Die Entschuldigung möge jeder selbst interpretieren, ob dies ein „Lippenbekenntnis“ darstelle oder ob es sich um die wirkliche innere Überzeugung handle. Im Januar 2017 habe die GWG Grundstücks- und Wohnungsbaugesellschaft mbH eine vollständige und offene, große Aufklärungsbereitschaft gezeigt. Man saß in langen Sondersitzungen beieinander. Die Standpunkte der GWG Grundstücks- und Wohnungsbaugesellschaft mbH seien schriftlich vorgelegt worden, damit bei der komplizierten Materie nichts „wegrutsche“. Es wurde eine ausführliche und uneingeschränkte Akteneinsicht ermöglicht. Die Sonderprüfung durch den Wirtschaftsprüfer habe stattgefunden. Vertreter der Geschäftsführung seien zudem in der Fraktion gewesen. Nach Beurteilung all dieser Dinge könne man bei der GWG Grundstücks- und Wohnungsbaugesellschaft mbH keinen Fehler und Tadel feststellen. Stadtrat Härtig möchte dies ausdrücklich betonen. Die GWG Grundstücks- und Wohnungsbaugesellschaft mbH habe vorliegend völlig korrekt und sauber gearbeitet. Diese leiste eine sehr gute Arbeit und schaffe viel an bezahlbaren Wohnraum. Seine Fraktion sei keine „Abnicker“ oder „Erfüllungsgehilfen“ der GWG Grundstücks- und Wohnungsbaugesellschaft mbH. Man sage zu vielen Projekten der GWG Grundstücks- und Wohnungsbaugesellschaft mbH „Nein“, da man diese nicht für sinnvoll halte. Man sehe jedoch die Arbeit der GWG Grundstücks- und Wohnungsbaugesellschaft mbH für qualitativ sehr gut und rechtlich korrekt sowie in hohem Maße als vertrauenswürdig an. Stadtrat Härtig kommt auf die Person des Oberbürgermeisters Pelgrim und sein Verhalten zum Vorgang zu sprechen. Er habe seiner Erinnerung nach noch nie etwas zu der Phase vor dem Juli 2016 gehört. D.h. zum Zeitpunkt als die Angebote abgegeben wurden. Es wird die Frage aufgeworfen, ob Oberbürgermeister Pelgrim es gewusst habe. In diesem Falle wäre zu diesem Zeitpunkt die Befangenheit erkennbar gewesen, sodass man hätte reagieren müssen. Seine Fraktion vertrete die Auffassung, dass Oberbürgermeister Pelgrim „Profi“ genug sei, um das zu erkennen und hätte sich im Zweifelsfall entsprechende Auskünfte einholen müssen. Oberbürgermeister Pelgrim habe dann in der Prüfungsphase immer betont, dass er keine Bieter und Preise kenne. Das glaube man. Als die GWG Grundstücks- und Wohnungsbaugesellschaft mbH in die Verkaufsverhandlungen mit der Ehefrau des Oberbürgermeisters eingetreten sei und die Beschlussphase anstand, sei er nach Ansicht von Stadtrat Härtig darauf hingewiesen worden. D.h. hier hätte Oberbürgermeister Pelgrim nach Ansicht von Stadtrat Härtig reagieren müssen. Nach dem Bekanntwerden im Januar 2017 habe man seiner Auffassung nach mit einer zunächst unerträglichen „Arroganz“ reagiert, wonach man alles richtig gemacht habe. Kritische Stimmen seien als „Leserbriefschreiber“ herab gewürdigt worden. Man habe eine gute Leserbriefkultur. Er habe sich nochmals die Pressekonferenz angesehen. Vieles wurde auf „die lange Bank geschoben“. Oberbürgermeister Pelgrim sei abgetaucht und habe sich hierzu nicht mehr geäußert. Er möchte sich in der Beurteilung in die Linie des Regierungspräsidiums Stuttgart stellen. Dieses habe von „oberster Priorität“ gesprochen. Das Regierungspräsidium Stuttgart habe eindeutig die Befangenheit von Oberbürgermeister Pelgrim festgestellt und die Beschlüsse des Gemeinderats als rechtswidrig bezeichnet. Formal sei diesem nichts mehr hinzuzufügen. Es wird die Frage aufgeworfen, wo die politische Kultur und die politische Ethik eine Rolle spielen. Es wird die Ansicht vertreten, dass man sich gerade in der Politik und in der Verantwortung für die Stadt nicht nur auf Gesetze und Verordnungen verlassen dürfe, sondern man habe einen eindeutigen Auftrag, welcher auch durch ethische Regeln bestimmt werde. Seine Fraktion habe das Ganze an den Beteiligungsrichtlinien festgemacht. Die Beteiligungsrichtlinie sei dringend notwendig. Fachbereichsleiter Finanzen Gruber habe bei der Haushaltseinbringung darauf hingewiesen, dass der städtische Haushalt 100 Mio. € und die städtischen Beteiligen 300 Mio. € umfassen. D.h. hier passiere viel politisch Entscheidendes. Man finde, dass die Hinweise auf private Gesellschaften „hinken“. Man müsse die städtischen Gesellschaften selbst einordnen. Die Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN habe ebenfalls noch einen Antrag gestellt, zu welchem um Abstimmung gebeten wird. Stadtrat Härtig stellt nochmals den Antrag in Grundzügen dar. Dieser wird Anlage zum Protokoll. Man sei zusammenfassend der Meinung, dass sowohl im Verhalten im Entscheidungsprozess und in der Aufklärungsphase ein deutliches „Versagen“ von Oberbürgermeister Pelgrim vorliege. Aus diesem Grunde halte man auch die Beteiligungsrichtlinie in diesem Sinne für sinnvoll.

Stadträtin Koch vertritt die Ansicht, dass - wenn Oberbürgermeister Pelgrim davon Kenntnis hatte, dass es um den Verkauf an seine Ehefrau ging - er nicht hätte an der Abstimmung teilnehmen dürfen. Auch das Innenministerium komme zum gleichen Schluss wie das Regierungspräsidium Stuttgart. Das Regierungspräsidium Stuttgart habe eine schuldhafte Verletzung von Befangenheitsvorschriften nach § 18 Gemeindeordnung Baden-Württemberg festgestellt. Der Gemeinderat habe hiernach über Konsequenzen zu entscheiden gehabt. Die Frage, auf welche Weise der Gemeinderat durch die Befangenheit des Oberbürgermeisters einschreiten sollte, sei in das pflichtgemäße Ermessen des Gemeinderats gestellt worden. Dies gelte ebenso für die Wahl der zu verhängenden Maßnahmen. Wenn jemand etwas aus nichtöffentlicher Sitzung „rausplaudere“, weil man durch die Presse befragt wurde, bekomme man evtl. eine Rüge oder müsse mit einem Ordnungswidrigkeitenverfahren rechnen. Es wird die Frage aufgeworfen, warum man Oberbürgermeister Pelgrim keine Rüge erteile. Sie werde der Beteiligungsrichtlinie nicht zustimmen, da diese ihres Erachtens nichts bringe. Im Falle eines Verstoßes seien die Beschlüsse lediglich rechtswidrig. Ggf. können diese die Geltendmachung von Schadensersatzansprüche des Beteiligungsunternehmens zur Folge haben. Die Zuständigkeit für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen obliege dem jeweils gesellschaftsrechtlich nächst höheren Organ des Beteiligungsunternehmens. Eine Geltendmachung erfolge nach Ansicht von Stadträtin Koch ohnehin nie. Im vorliegenden Fall sei kein Schaden für die GWG Grundstücks- und Wohnungsbaugesellschaft mbH entstanden. Nach Ansicht von Stadträtin Koch sei nicht alles rechtmäßig verlaufen. Man könne nicht zu 100 % sicher sein, dass bei längerem Abwarten nicht ein wirtschaftlich besseres Ergebnis hätte erzielt werden können. Es wird angeregt, das Prüfergebnis des Wirtschaftsprüfers sowie die Nachforderung der GWG Grundstücks- und Wohnungsbaugesellschaft mbH gegenüber dem Wirtschaftsprüfer zu veröffentlichen.

Oberbürgermeister Pelgrim hält fest, dass in Abänderung dessen, was bisher Status Quo war, durch die Einführung des § 18 GemO in die Beteiligungsrichtlinie auch der Tatbestand des § 18 GemO erstmalig in die Handhabungen der städtischen Unternehmungen verankert werde. Dies sei bislang nicht der Fall. Der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN sei im Verwaltungs- und Finanzausschuss vorberaten und dort mit großer Mehrheit abgelehnt worden. Der Teilantrag, wonach ohne Wertgrenzen Geschäftsbeziehungen mit Gemeinderäten, Oberbürgermeister, Dezernenten usw. in den Aufsichtsrat kommen sollen, würde aus seiner Sicht zur Handlungsunfähigkeit der Geschäftsführung führen. D.h. man müsse Wertgrenzen einziehen. Dies sei Bestandteil dessen, was im Rahmen der Beteiligungsrichtlinie aufgenommen wurde. Die Ausweitung auf § 18 GemO auf Personen, die nicht in den Kreis derjenigen gehören, welche mitwirken, halte man für nicht opportun. Dadurch werde der Bereich in ein Feld von Personen ausgeweitet, die überhaupt nicht in den Wirkungskreis der Entscheidung einfließen. Hierdurch würde man eine Diskriminierung dieser Person herbeiführen. Das Gleiche gelte für den Punkt Nr. 3 des Antrags der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN. Man halte es für nicht rechtskonform, Menschen von dem Verkauf von Immobilien von vornherein auszuschließen, zumal der Verkauf von Immobilien im Kontext der städtischen Unternehmen eben nicht im Rahmen eines öffentlichen Ausschreibungsverfahrens erfolge. Als privates Unternehmen erfolge dies grundsätzlich offen, jedoch nicht im Sinne eines öffentliches Bieterverfahrens. Bei der Grundstückszuteilung orientiere man sich an Kriterien, die mit öffentlichen Vergabekriterien nichts zu tun hätten. Dies erfolge nach Kriterien, welche im Benehmen und in der Beschlussfassung des hiesigen Gremiums liegen.

Stadträtin Jörg-Unfried kündigt an, dem Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN zustimmen zu wollen, da diese Anträge am weitesten gehen und hierdurch die größtmögliche Sicherheit gewährleisten. Eine absolute Sicherheit gegen Missbrauch gebe es ohnehin ihrer Auffassung nach nicht. Der Aussage von Oberbürgermeister Pelgrim, wonach der Antrag gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes verstoße, wird widersprochen. Sie möchte nicht in den Verdacht kommen, verfassungswidrig zu handeln. Nach Ansicht von Stadträtin Jörg-Unfried werden zwei Dinge verwechselt. Das Grundgesetz regle das Verhältnis des Staates zum Bürger. Es bestimme Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat und beinhalte Freiheitsrechte der Bürger. Man bewege sich nicht in diesem Bereich. Man habe städtische Tochterunternehmen, die ausdrücklich privatrechtlich organisiert seien. Für eine GmbH gelte das GmbH-Gesetz, das Handelsgesetzbuch und der Gesellschaftsvertrag sowie insbesondere das Bürgerliche Gesetzbuch. Das Bürgerliche Gesetzbuch habe den Grundsatz der Privatautonomie. D.h. jeder könne Geschäfte machen mit wem er wolle, solange man nicht gegen Gesetze verstoße. Jeder könne es auch bleiben lassen, mit bestimmten Personen Geschäfte zu machen. Wenn die GWG Grundstücks- und Wohnungsbaugesellschaft Schwäbisch Hall mbH und andere Tochterunternehmen aus ethischen Gründen bei beschränkter Ausschreibung von vorn herein ausschließen, mit bestimmten Personen Geschäfte zu machen, könnten sie dies selbstverständlich tun. Dies habe mit dem Gleichbehandlungsgrundsatzes des Grundgesetzes nach Ansicht von Stadträtin Jörg-Unfried nichts zu tun. Stadträtin Jörg-Unfried findet diese Haltung nicht nur „falsch“ sondern auch für „heuchlerisch“. Wenn gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen wurde, dann in dem Moment, in dem ein bestimmtes Objekt einer handverlesenen Zahl von Interessenten angeboten wurde. All die anderen Personen, welche evtl. auch an diesem Objekt Interesse gehabt hätten, hatten keine Chance mitzubieten. Das sei nach Ansicht von Stadträtin Jörg-Unfried ein Verstoß gegen den Geichbehandlungsgrundsatz gewesen, wenn man so argumentiere wie Oberbürgermeister Pelgrim.

Stadtrat Kaiser erinnert an die Zusicherung von Oberbürgermeister Pelgrim, wonach die in den jeweiligen Aufsichträten zu beschließenden Geschäftsordnungen, auch bezüglich der Wertgrenzen, nochmals im Gemeinderat öffentlich vorgestellt werden. Er schlage vor, den Beschlussantrag entsprechend zu ergänzen. 

Beschluss:

  1. Der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN vom 03.11.2017 wird zur Abstimmung gestellt.
    (10 Ja-Stimmen, 23 Nein-Stimmen)
    Der Antrag ist somit abgelehnt.
     
  2. Der Gemeinderat beschließt die Richtlinie der Stadt Schwäbisch Hall für privatrechtliche Beteiligungen in der Fassung vom 07.11.2017. Die Geschäftsordnung für Aufsichtsrat und Geschäftsführung sind der Beteiligungsverwaltung vorzulegen und im Gemeinderat öffentlich bekanntzugeben.(26 Ja-Stimmen, 3 Nein-Stimmen, 4 Enthaltungen)
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