§ 3 - Richtlinie der Stadt Schwäbisch Hall für privatrechtliche Beteiligungen: Vorstellung und Beratung; siehe auch Anträge der Fraktionen CDU und BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Im Rahmen der Vorberatung im Verwaltungs- und Finanzausschuss am 6.11.17 bestand seitens der CDU-Fraktion der Wunsch, in den Entwurf der Richtlinie der Stadt Schwäbisch Hall für privatrechtliche Beteiligungen aufzunehmen, dass die Geschäftsführungen der GWG Grundstücks- und Wohnungsbaugesellschaft Schwäbisch Hall mbH und der Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH verpflichtet werden, Geschäftsordnungen zu erarbeiten, welche vom Aufsichtsrat erlassen werden. 

Auf Seite 12 der in der Sitzung vorgestellten und im Ratsinformationssystem einsehbaren Präsentation ist die Absicht der Einführung von Geschäftsordnungen durch den jeweiligen Aufsichtsrat bereits enthalten.

Auch auf Seite 3, letzter Absatz, in der Sitzungsvorlage Nr. 282/2017 wird bereits darauf hingewiesen, dass zur Gewährleistung der Handlungsfähigkeit der Geschäftsführungen der Beteiligungsunternehmen die Art und der wertmäßige Umfang der zustimmungspflichtigen Geschäfte vom Aufsichtsrat der Beteiligungsunternehmen beschlossen und in die Geschäftsordnungen der jeweiligen Unternehmen aufgenommen werden.

Auch im Entwurf der Richtlinie der Stadt Schwäbisch Hall für privatrechtliche Beteiligungen mit Stand vom 26.10.17 ist auf S. 17, erster Absatz, bereits enthalten, dass bei mehreren Personen in einer Geschäftsordnung insbesondere die Geschäftsverteilung, die Zusammenarbeit und die Vertretung zu regeln und diese vom Aufsichtsrat zu erlassen ist.

Aufgrund der Vorberatung wurde der Wortlaut der Richtlinie an der betreffenden Passage nochmals in der Formulierung konkretisiert:

„Die Geschäftsführungen der Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH und der GWG Grundstücks- und Wohnungsbaugesellschaft Schwäbisch Hall mbH werden auf Vorschlag der SHB Schwäbisch Haller Beteiligungsgesellschaft mbH durch den Aufsichtsrat nach Rückkopplung mit dem Gemeinderat bestellt und abberufen. Der Aufsichtsrat erlässt für die Geschäftsführung eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die Geschäftsverteilung, die Zusammenarbeit und die Vertretung geregelt ist. “

Die geänderte Passage ist in der neuen Anlage 3 mit Stand vom 07.11.17 farblich hervorgehoben.

Anlage 1: Antrag der CDU-Fraktion vom 14.08.17/ 29.08.17
Anlage 2: Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 03.11.17
Anlage 3: Entwurf der Richtlinie der Stadt Schwäbisch Hall für privatrechtliche Beteiligungen, Stand: 07.11.2017
Anlage 4: Deutscher Corporate Governance Kodex, Stand: 7.02.2017

Beschluss:

  1. Der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN vom 3.11.2017 wird zur Abstimmung gestellt.
    (10 Ja-Stimmen, 23 Nein-Stimmen)
    Der Antrag ist somit abgelehnt.
     
  2. Der Gemeinderat beschließt die Richtlinie der Stadt Schwäbisch Hall für privatrechtliche Beteiligungen in der Fassung vom 07.11.2017. Die Geschäftsordnung für Aufsichtsrat und Geschäftsführung sind der Beteiligungsverwaltung vorzulegen und im Gemeinderat öffentlich bekanntzugeben.

(26 Ja-Stimmen, 3 Nein-Stimmen, 4 Enthaltungen)

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