§ 220 - Richtlinie der Stadt Schwäbisch Hall für privatrechtliche Beteiligungen: Vorstellung und Beratung - siehe auch Anträge der Fraktionen CDU und BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
Wechseln zu: Navigation, Suche

Sachvortrag:

Die vorliegende Sitzungsvorlage 282/17 ersetzt die Sitzungsvorlage Nr. 107/17 (GR 05.04/ VFA 08.05.17) sowie die Sitzungsvorlage mit der Bezeichnung 1. zu Sitzungsvorlage 107/17 (VFA 18.09 - vertagt).

Aufgrund der umfangreichen Beteiligungsverhältnisse der Stadt Schwäbisch Hall und der Etablierung einer erforderlichen Beteiligungsverwaltung schlägt die Verwaltung zur Unterstützung, Steuerung und Information des Gemeinderats die Verabschiedung einer Richtlinie für privatrechtliche Beteiligungen vor.

Hierin wird Folgendes geregelt:

Die Stadt Schwäbisch Hall nimmt viele ihrer kommunalen Aufgaben durch private Unternehmen wahr. Als Konsequenz daraus wurde die Beteiligungsverwaltung geschaffen, welche im Laufe der Jahre vielfältige Kompetenzen erworben und Aufgaben übernommen hat, die derzeit noch nicht fixiert sind. Diese Richtlinie soll deshalb auch die Aufgaben der Beteiligungsverwaltung aufzeigen und die Zusammenarbeit mit den weiteren Beteiligten, insbesondere den Gesellschaften, regeln.

Der dieser Sitzungsvorlage beigefügte und mit dem Fachbereich Revision und Hauptverwaltung sowie mit den Geschäftsführungen der unmittelbaren Beteiligungsunternehmen abgestimmte Entwurf einer Richtlinie der Stadt Schwäbisch Hall für privatrechtliche Beteiligungen ist in vier Hauptbereiche gegliedert:

Im Kapitel I. ist der Geltungsbereich der Richtlinie geregelt.
Die Richtlinie soll für alle unmittelbaren und mittelbaren Mehrheitsbeteiligungen der Stadt Schwäbisch Hall und darüber hinaus für unmittelbare und/oder mittelbare Beteiligungen im Umfang von mindestens 25 %, wenn mit anderen Gebietskörperschaften zusammen eine Mehrheitsbeteiligung zustande kommt, gelten.

Im Kapitel II. sind die Aufgaben der städtischen Beteiligungsverwaltung fixiert.
Die Aufgabenbewältigung durch die Beteiligungsverwaltung ist organisatorisch im Fachbereich Finanzen der Stadt Schwäbisch Hall eingegliedert.

Die Beteiligungsverwaltung ist für folgende Aufgaben zuständig:

1. Controllingaufgaben

  • Entwicklung von Entscheidungsgrundlagen für die Gestaltung des städtischen Beteiligungsportfolios
  • Überwachung der Einhaltung kommunalrechtlicher Rahmenbedingungen
  • Überwachung und Steuerung der Beteiligungen über den Wirtschaftsplan
  • Überprüfung der Zielerreichung der Beteiligungen über den Jahresabschluss
  • Sicherstellung der Einhaltung der Veröffentlichungspflichten aus § 105 Abs. 1 GemO
  • Unterjährige Überwachung der Beteiligungen über Halbjahresberichte
  • Erstellung des Beteiligungsberichtes

2. Organisationsaufgaben

  • Führung der Beteiligungsakten
  • Überwachung von formalen Kriterien
  • Vorbereitung von Gesellschaftsbeschlüssen
  • Einholung von kommunalrechtlichen Genehmigungen
  • Haushalts- und Finanzplanung

3. Mandatsbetreuung

Im Kapital III. sind die Grundsätze für privatrechtliche Beteiligungen der Stadt Schwäbisch Hall geregelt.

Hierbei werden für alle Beteiligungen geltende Regelungen zum Gesellschaftsvertrag beschrieben und die ebenfalls für alle Beteiligungen geltenden Aufgaben, Rechte und Pflichten der Gesellschaftsorgane bzw. die Regelungen für die Zusammenarbeit der Organe fixiert.

Die Regelungen zeigen die Einflussnahmemöglichkeiten der Stadt auf die privatrechtlichen Beteiligungen auf. Darüber hinaus werden hier auch die Informationspflichten der Geschäftsführungen gegenüber den Mitgliedern des Aufsichtsrates bzw. Gemeinderates im Hinblick auf die Möglichkeit der Anbahnung von Geschäftsbeziehungen mit Aufsichtsrats- oder Gemeinderatsmitgliedern bzw. deren Angehörigen geregelt.

Diese Regelungen sollen sukzessive in die Gesellschaftsverträge der Beteiligungsunternehmen und nach Verabschiedung der Beteiligungsrichtlinie unverzüglich in die Geschäftsordnungen für Aufsichtsräte sowie Geschäftsführungen der Beteiligungsunternehmen einfließen.   

Im Rahmen der „Grundsätze für Beteiligungen der Stadt Schwäbisch Hall“ wurde im Kapitel III. 1 „Transparenz- und Ethikgrundsätze“ auf Antrag der Fraktionen CDU und BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN in Anlehnung an die Regelungen der Gemeindeordnung auch das Thema Befangenheit für Mitglieder des Aufsichtsrats in die Richtlinie für privatrechtliche Beteiligungen und der Hinweis auf anerkannten Regeln für gute Unternehmensführung („Corporate Governance Kodex“) aufgenommen. Der Wortlaut findet sich in der Anlage wieder. Der betreffenden Abschnitt ist nachfolgend als Auszug abgedruckt: 

III.1 Transparenz- und Ethikgrundsätze
Die Beteiligungsunternehmen der Stadt Schwäbisch Hall werden angehalten, Richtlinien betreffend guter Unternehmensführung für das jeweilige Unternehmen unverzüglich aufzustellen und im Aufsichtsrat zu beschließen.

Unter guter Unternehmensführung ist die Einhaltung aller Gesetze, Richtlinien, vertraglichen Verpflichtungen und Verhaltensregeln durch ein Unternehmen und seine Mitarbeiter/-innen zu verstehen. Regelungen aus dem Deutschen Corporate Governance Kodex werden betreffend guter Unternehmensführung entsprechend den Gegebenheiten und Bedürfnissen des jeweiligen Beteiligungsunternehmens beachtet.

Verabschiedete Richtlinien betreffend guter Unternehmensführung sind der Beteiligungsverwaltung unaufgefordert vorzulegen.

§18 GemO Baden-Württemberg gilt auch für die Aufsichtsratsmitglieder der städtischen Beteiligungsunternehmen entsprechend vollumfänglich. Diese Regelung gilt zudem für Beschäftigte des Beteiligungsunternehmens mit beratender Stimme im Aufsichtsrat  (einschließlich der Geschäftsleitung).

Aufsichtsräte oder Beschäftigte des Beteiligungsunternehmens mit beratender Stimme im Aufsichtsrat dürfen weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihr/ihm selbst oder dem oben bezeichneten Personenkreis einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Wer an der Beratung und Entscheidung nicht mitwirken darf, muss die Sitzung verlassen. Befangene im Sinne dieses Absatzes haben ihre Befangenheit gegenüber der Aufsichtsratsvorsitzenden/ dem Aufsichtsratsvorsitzenden bzw. deren/dessen Vertretung frühzeitig anzuzeigen.

Um die Handlungsfähigkeit der Geschäftsführungen der Beteiligungsunternehmen zu gewährleisten, wird Art und wertmäßiger Umfang der zustimmungspflichtigen Geschäfte vom Aufsichtsrat des jeweiligen Beteiligungsunternehmens beschlossen und in die Geschäftsordnungen der jeweiligen Unternehmen aufgenommen. Diese sind der Beteiligungsverwaltung unverzüglich unaufgefordert vorzulegen.

Geschäfte unterhalb der noch zu beschließenden Wertgrenzen sind nicht Beratungsgegenstand von Aufsichtsratssitzungen und können in eigener Zuständigkeit der Geschäftsführungen der Beteiligungsunternehmen vollzogen werden.

Beschlüsse, welche unter Nichtbeachtung dieser Vorschriften zustande-kommen, sind rechtswidrig und können ggf. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen des Beteiligungsunternehmens zur Folge haben. Die Zuständigkeit für die Ermittlung des Schadens und über die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen obliegt den gesellschaftsrechtlich jeweils nächst höheren Organen des jeweiligen Beteiligungsunternehmens. 

Die o. g. Ergänzungen wurden in dem beiliegenden neuen Entwurf der Richtlinie der Stadt Schwäbisch Hall für privatrechtliche Beteiligungen eingearbeitet. Damit wird aus der Sicht der Verwaltung den Antragstellungen der CDU-Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen weitestgehend entsprochen.

Dem Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, wonach der vom § 18 GemO betroffener Personenkreis bei Geschäftsbeziehungen, welche aufgrund beschränkter Ausschreibungen zustandekommen, generell von diesen Geschäften ausgeschlossen werden sollen, kann aus der Sicht der Verwaltung aus rechtlichen Gründen nicht entsprochen werden. Dies wäre eine Diskriminierung dieses Personenkreises, was nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes vereinbar wäre.

Um der besonderen Bedeutung gerecht zu werden, wurde jedoch dem Kapitel III mit den „Transparenz- und Ethikgrundsätzen“ ein Vorspann (Kapitel III.1) vorangestellt.

Nach mehreren Abstimmungsrunden zu den o.g. Anträgen zwischen Verwaltung und den Vorsitzenden der Fraktionen im Schwäbisch Haller Stadtrat schlägt die Verwaltung beigefügte Richtlinie für privatrechtliche Beteiligungen zur Beschlussfassung vor.

Anlage 1: Antrag CDU-Fraktion
Anlage 2: Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 03.11.2017
Anlage 3: Entwurf der Richtlinie der Stadt Schwäbisch Hall für privatrechtliche Beteiligungen, Stand: 26.10.17
Anlage 3.1: Geltungsbereiche der Richtlinie der Stadt Schwäbisch Hall für privatrechtliche Beteiligungen
Anlage 4: Deutscher Corporate Governance Kodex Stand 07.02.2017
Anlage 5: Präsentation

 

Oberbürgermeister Pelgrim gibt bekannt, dass am vergangenen Freitag Nachmittag noch ein neuer Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN eingegangen sei. Dieser liegt als Tischvorlage aus und wird Anlage zum Protokoll. Ein Entwurf einer Richtlinie der Stadt Schwäbisch Hall für privatrechtliche Beteiligungen sei am 05.04.17 in der Gemeinderatssitzung vorgestellt worden. Über diesen wurde zwischenzeitlich mehrfach beraten. Zuletzt erfolgte noch eine Änderung in Absprache mit den Fraktionsvorsitzenden. Die Sitzungsvorlage habe insofern einen Vorlauf von ca. 5 Monaten.

Fachbereichsleiter Finanzen Gruber stellt auf Basis der als Anlage beiliegenden Präsentation die wesentlichen Inhalte der Richtlinie der Stadt Schwäbisch Hall für privatrechtliche Beteiligungen vor. Eine Übersicht zu den städtischen Beteiligungen wird dem Gemeinderat als Tischvorlage zur Verfügung gestellt. Diese wird ebenfalls Anlage zum Protokoll.

Oberbürgermeister Pelgrim fasst nochmals zusammen, dass der Entwurf einer Richtlinie der Stadt Schwäbisch Hall für privatrechtliche Beteiligungen im April 2017 vorgestellt wurde. Anschließend wurden Änderungsanträge seitens der CDU-Fraktion und der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEM gestellt. Man habe diese besprochen und die Punkte „Befangenheit“, „Wertgrenzen“ und „gute Unternehmensführung“ aufgenommen, welche seitens der CDU-Fraktion angesprochen wurden. Man habe zudem die Anträge der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN beantwortet, bei denen man rechtliche Schwierigkeiten sehe. Oberbürgermeister Pelgrim führt aus, dass er davon ausgehe, dass mit dem Antrag vom 03.11.17 der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 10.09.17 zurückgezogen wurde.

Stadträtin Herrmann wirft ein, dass der ursprüngliche Antrag modifiziert wurde, da die Bedenken der Verwaltung eingearbeitet wurden.

Oberbürgermeister Pelgrim erläutert, dass der Antrag vom 03.11.17 aufgrund der Kurzfristigkeit des Eingangs nicht mehr abschließend geprüft werden konnte. Ziffer 1 des Antrags wurde nach Ansicht von Oberbürgermeister Pelgrim berücksichtigt. Die Ziffern 2 und 3 des Antrags halte er nach wie vor für nicht vertretbar. Eine Aufnahme wird seitens der Verwaltung nicht empfohlen. Die Ziffern 4 und 5 seien aus Sicht der Verwaltung in Ordnung.

Stadtrat Dr. Graf v. Westerholt führt aus, dass man sich im Gemeinderat sehr intensiv mit dem städtischen Haushalt befasse. Dieser habe ein Volumen von 120 Mio. Euro. Man beschäftige sich im Gemeinderat jedoch kaum mit den Tochtergesellschaften. Diese machen das dreifache Volumen aus. Es handle sich daher um einen sehr großen Betätigungsbereich der Stadt, welchen man „mangelhaft im Griff“ habe. Er möchte auf die Kernvorschriften eingehen, welche dem Gemeinderat in der letzten Zeit „etwas Ärger“ bereitet haben. Es gebe nach der Gemeindeordnung eine Regelung, wonach jemand in eigener Sache nicht entscheiden und nicht mitwirken sollte. Bei den städtischen Tochtergesellschaften gebe es hierzu keine Regelung. Es gebe in der Hauptsatzung der Stadt Wertgrenzen, welche sehr detailliert gefasst sind. In einer Gesellschaft wie der GWG Grundstücks- und Wohnungsbaugesellschaft Schwäbisch Hall mbH, welche rund 100 Mio. € umsetze, gebe es hierzu nichts Rechtsverbindliches. Es gebe bislang keine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung. Es gebe politische Grundsätze im Gemeinderat. Es gebe für Privatunternehmen Grundsätze eines „ehrbaren Kaufmannes“. Diese würden allerdings nicht gelten. Es sollten bei Interessenkonflikten bestimmte Regelungsabläufe geben. Ein Interessenkonflikt stelle für Stadtrat Dr. Graf v. Westerholt einen Fall der Befangenheit dar. Stadtrat Dr. Graf v. Westerholt sieht hier einen Regelungsbedarf. Die Verwaltung habe einen Entwurf für eine Richtlinie vorgelegt. Dies sei eine „schwierige Geburt“ gewesen. Nach verschiedenen Vorfassungen liege nun ein ordentliches Ergebnis vor. Man habe relativ viel aufgenommen. Auf große Bürokratie habe man nicht abgezielt. Wenn man dies aber mache, sei dies in Ordnung. Dass man 28 Unternehmen in den Blick nehmen wolle, nachdem man bisher überhaupt keines richtig im Blick hatte, sei seiner Ansicht nach sehr ambitioniert. Seiner Fraktion hätten die 100-%igen Tochtergesellschaften genügt, da man hier auch das „Sagen“ habe. Bei anderen Beteiligen habe man dies nicht in jedem Fall. Zentrale Stelle sei der Fachbereich Finanzen. Dies sei ebenfalls in Ordnung. Die „neudeutschen Worte“ erscheinen jedoch entwicklungsbedürftig. „Compliance“ bedeute für ihn die Einhaltung der geltenden Rechtsregeln. Der Gemeinderat habe dies als selbstverständlich angesehen. Die Rechtsregeln seien sehr vielfältig. Hier gehören z.B. der Gleichbehandlungsgrundsatz, die Grundsätze über einen fairen Wettbewerb, der Arbeitsschutz und der Datenschutz dazu. Es wird die Ansicht vertreten, dass man keine „Compliance-Richtlinie“ benötige, wenn man schreibe, dass alle Rechtsregeln zu beachten sind. Ethische Regeln stellen die Regeln des „ehrbaren Kaufmanns“ für eine gute Unternehmensführung dar. Dies nenne man „Corporate Governance“. Hier gebe es in einer Richtlinie Anregungen, jedoch keine Rechtsregeln. Jedes Unternehmen könne von diesen Richtlinien abweichen. Diese„Corporate-Governance-Regeln werden jedes Jahr überarbeitet. Eine Satzung werde jedoch notariell festgelegt. Zu den Rechtsregeln gehöre, dass jede Gesellschaft eine Satzung habe. Hier sollte jedoch nicht zu viel drinstehen. Zusätzlich sollte jede Gesellschaft eine Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat haben. Diese gebe es teilweise. Was es bisher eher weniger gab, sei eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung. Diese sei in den Richtlinien nicht erwähnt. Um Ergänzung wird gebeten. Jeder Prokurist könne heute tun was er wolle. Die Prokura sei handelsrechtlich unbegrenzt und unbegrenzbar. Intern könne man jedoch eine Geschäftsordnung auf den Weg bringen. Er bittet daher auch Geschäftsordnungen für die Geschäftsführungen vorzusehen.

Fachbereichsleiter Gruber erläutert, dass Geschäftsordnungen für die Geschäftsführungen bereits vorgesehen sind und verweist auf den Wortlaut der gezeigten Präsentation. Eine Konkretisierung des Wortlauts in der Richtlinie der Stadt Schwäbisch Hall für privatrechtliche Beteiligungen wird zugesagt.

Oberbürgermeister Pelgrim fasst zusammen, dass das Anliegen der CDU-Fraktion mit den gestellten Anträgen eingearbeitet wurde. Der Hinweis auf die Geschäftsordnungen für die Geschäftsführungen städtischer Tochterunternehmen wird aufgenommen.

Stadträtin Herrmann führt aus, ihre Ausführungen auf Ziffer III der Richtlinie der Stadt Schwäbisch Hall für privatrechtliche Beteiligungen konzentrieren zu wollen. Hierdurch wolle man verhindern, dass ein Vorgang, wie der Verkauf des Hauses „Sonnengarten“ nicht mehr vorkomme. Es wird vorab anerkannt, dass sich die Verwaltung ihres Erachtens bemüht habe, Vorschläge aus den Fraktionen aufzugreifen. Trotzdem sei ihre Fraktion mit dem Entwurf nicht zufrieden. Man halte nichts davon, sich allein auf §18 GemO zu konzentrieren und die Festlegung der Wertgrenzen in den Aufsichtsrat zu verschieben. Niemand wisse zum momentanen Zeitpunkt, was herauskommen werde. Es wird als „Freibrief“ angesehen. Hierdurch setze sich der Aufarbeitungsprozess fort, welcher bislang für die Öffentlichkeit wenig transparent und wenig nachvollziehbar gewesen sei. So gewinne man ihres Erachtens kein verlorengegangenes Vertrauen zurück. Die Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN halte deshalb an ihrem Antrag fest. Man habe diesen nochmals modifiziert, da man einerseits klare und strenge Regeln wolle, auf der anderen Seite man aber auch sehe, dass die Geschäftsführung noch handlungsfähig bleiben müsse. Die Alternative bestünde darin, die städtischen Tochterunternehmen aufzulösen, was man so ebenfalls nicht wolle. Der Antrag vom 03.11.17 wird ausführlich erläutert. Die Verhinderung eines erneuten Vorgangs wie der Verkauf des Hauses „Sonnengarten“ sei durch den Entwurf der Richtlinie der Stadt Schwäbisch Hall für privatrechtliche Beteiligungen ihres Erachtens nicht abgedeckt. Der Einwand der Verwaltung zu Ziffer 3 des Antrags vom 03.11.17 hinsichtlich der Diskriminierung könne sie nicht gelten lassen. Im Falle eines beschränkten Personenkreises seien automatisch viele Personen ausgeschlossen. Das Argument greife aus ihrer Sicht nicht. Es stelle sich jedoch die Frage, ob man derartige Geschäfte überhaupt noch tätigen sollte. Dies müssten sich die jeweiligen Aufsichtsräte gut überlegen. Abschließend wird allgemein angemerkt, dass man sich nun ein Jahr lang mit dem Verkauf des Hauses „Sonnengarten“ beschäftige. Kein zweites Thema habe den Gemeinderat derart beschäftigt und unsere Zeit in Anspruch genommen. Da habe Oberbürgermeister Pelgrim dem Gemeinderat unnötig ein „schönes Ei“ ins Nest gelegt. Wenn Oberbürgermeister Pelgrim sich an bestehende Regeln gehalten hätte und seine Befangenheit im Aufsichtsrat und im Gemeinderat angezeigt hätte, wäre der Verkauf ihrer Ansicht nach niemals zustande gekommen. Das Oberbürgermeister Pelgrim als „alter Hase“ die Befangenheit nicht gesehen habe, glaube ihm ihrer Ansicht nach kein Mensch. Dieser sei zwanzig Jahre im Amt und Vorsitzender der kommunalpolitischen Vereinigung der SPD. Stadträtin Herrmann vertritt die Ansicht, dass Oberbürgermeister Pelgrim hierdurch die Gemeindeordnung aus dem „Effeff“ kenne. Ihrer Ansicht nach sei dies Kalkül gewesen. Aus diesem Grunde hätte man sich klarere Wort von der Kommunalaufsicht gewünscht. Eine Rüge wäre ihrer Ansicht nach angemessen gewesen. Ein Unterbleiben sei aus Sicht ihrer Fraktion unverständlich.

Oberbürgermeister Pelgrim erläutert, dass in formaler Hinsicht zwei Punkte zu klären sind. Die Frist zur rechtzeitigen Stellung des Antrags der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN ist nicht eingehalten. Oberbürgermeister Pelgrim betont, dass er den Antrag trotzdem auf die Tagesordnung genommen hat. Sollte niemand aus dem Gemeinderat widersprechen, wird von einem Einverständnis ausgegangen. In der Sache habe man intensivst beraten. Die Grundsatzfrage sei, ob es um die Mitwirkung an Entscheidungen (§ 18 GemO) oder den Ausschluss von Geschäftsbeziehungen gehe. Der Ausschluss von Geschäftsbeziehungen wird als rechtlich nicht haltbar und als nicht „klug“ bezeichnet. Dies würde jegliche Form von Geschäftsbeziehungen deutlichst erschweren und Mitglieder des Gemeinderats sowie deren Angehörige diskriminieren. Es wird zu Ziffer 2 des Antrags vom 03.11.17 als Beispiel angeführt, dass die GWG Grundstücks- und Wohnungsbaugesellschaft Schwäbisch Hall mbH bei der Fa. Nestl Glas + Spiegel einen Spiegel kaufe. Dies stelle eine Geschäftsbeziehung zwischen der GWG Grundstücks- und Wohnungsbaugesellschaft Schwäbisch Hall mbH und dem Vater von Stadtrat Nestl dar. Dieser Ankauf eines Spiegels wäre nach dem Antrag zustimmungspflichtig im Aufsichtsrat. Auch die Anmietung eines Fahrzeugs beim Autohaus Koch durch die Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH wäre zustimmungspflichtig im dortigen Aufsichtsrat, da der Sohn von Stadträtin Härterich Geschäftsführer und Mitgesellschafter des Autohauses sei. Die Beispiele ließen sich nach Ansicht von Oberbürgermeister Pelgrim beliebig ausweiten. Der Vorschlag unter Ziffer 2 des Antrags der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN sei völlig unpraktikabel. Aus diesem Grunde sei im Entwurf der Richtlinie der Stadt Schwäbisch Hall für privatrechtliche Beteiligungen ein Erfordernis nach einer Definierung von Wertgrenzen aufgenommen worden. Ein grundsätzlicher Ausschluss von Geschäftsbeziehungen sehe die Gemeindeordnung auch nicht vor. In politischer Hinsicht wird die Aussage getroffen, dass jeder Gemeinderat und deren Angehörige ihre Geschäfte in und mit der Stadt durchaus mache sollen und man hiervon nicht ablasse möchte. In der Systematik wie die Richtlinie ausgelegt sei, sei der Aspekt am Thema vorbei. In § 18 GemO gehe es darum, ob eine Mitwirkung an einer Beratung rechtlich zulässig sei oder nicht; es gehe nicht um den Vertrag oder die Rechtsgeschäfte als solches. In gleichem Kontext sei die Ziffer 3 des Antrags der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN vom 03.11.17 zu sehen. Ein Verkauf an Angehörige soll ausgeschlossen werden; ein Kauf von Angehörigen jedoch hingegen nicht.

Stadträtin Herrmann wirft ein, dass man beim Kauf keinen beschränkten Kreis habe.

Oberbürgermeister Pelgrim entgegnet, dass man nur den Verkäufer habe.

Stadträtin Herrmann schlägt vor, eine Bagatellgrenze einzuführen.

Oberbürgermeister Pelgrim entgegnet, dass er nur zum Antrag Stellung bezogen habe. Es wird die Ansicht vertreten, dass mit den gemeinsam zwischen den Fraktionen festgelegten Grundlagen die richtige Basis gefunden wurde. Man habe das Thema „Befangenheit“, d.h. die Beteiligung an Beschlussfassungen, aufgenommen. Man habe zudem das Thema „Wertgrenzen“ aufgenommen. Auch habe man das Thema „gute Unternehmensführung“ mit den Ethikgrundsätzen aufgenommen. Durch Verbindung dieser drei Dinge komme man zu den richtigen Entscheidungen. Man brauche keine anderen Regelungen, welche hieran vorbeiführen, indem man Personen, welche mit Gemeinderatsmitgliedern liiert seien, diskriminiere. Dies erscheine nicht rechtskonform zu sein.

Stadträtin Herrmann wirft ein, dass sie dies gerne prüfen lassen wolle.

Stadtrat Dr. Graf v. Westerholt erläutert, dass man nicht wolle, dass jemand in eigener Sache berät und entscheidet. Dies sei ein Interessenkonflikt. Man wolle jedoch, Handwerker und Unternehmer, freiberuflich Tätige etc. im Gemeinderat, ohne Abschreckungseffekt.

Stadtrat Kaiser führt aus, dass gegen eine Verabschiedung der Richtlinie nichts einzuwenden sei, da man für eine Stadt mit 40.000 Einwohnerinnen und Einwohner ein großer „Player“ darstelle. Strukturen zu schaffen halte die SPD-Fraktion für richtig. Dies unterstütze man ausdrücklich. Es wird angesprochen, dass Fachbereichsleiter Finanzen Gruber in seiner Funktion als Geschäftsführer der GWG Grundstücks- und Wohnungsbaugesellschaft mbH zudem Leiter der Beteiligungsverwaltung sei. Es wird angefragt, ob hier möglicherweise ein Interessenkonflikt gesehen wird. Um Klärung vor einer Verabschiedung der Richtlinie wird gebeten. Hauptanlass war der Verkauf des Hauses „Sonnengarten“, welches den Gemeinderat nun bereits 10 Monate beschäftige. Er gebe allen Vorrednern Recht, dass alle Mitglieder des Gemeinderats wollen, dass sich solch ein Vorgang nicht wiederholen könne. Dies hätte nach Ansicht von Stadtrat Kaiser bereits heute nicht stattfinden dürfen, wenn sich alle Beteiligten an die Regelungen gehalten hätten. Bisher hatte man bereits eine sehr intensive Diskussion. Der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN verwundere ihn deshalb. Hier sei immer schon diskutiert worden, wie weit man § 18 GemO anwenden wolle. Ursprünglich sei eine eingeschränkte Anwendung vorgesehen worden. In den Gesprächen der Fraktionsvorsitzenden entschied man sich, dass man den § 18 GemO vollumfänglich anwenden wolle. Er habe bei den Diskussionen um das Thema „Wertgrenzen“ dafür plädiert, dass man mit Blick auf Immobilien- und Grundstücksgeschäfte eine möglichst niedrige Wertgrenze habe. In anderen Fällen könne diese seiner Ansicht nach auch höher liegen. Aufgrund der unterschiedlichen Bedürfnisse in den einzelnen Gesellschaften mache es Sinn, dies in die Geschäftsordnungen der jeweiligen Gesellschaft zu integrieren. Dies halte er auch für richtig. Ihm sei wichtig, dass das was in den Aufsichtsräten beschlossen wird, im Gemeinderat nochmals zur Diskussion gestellt wird. Um der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN entgegen zu kommen, wird vorgeschlagen, in diese Geschäftsordnungen das Vorgehen bei beschränkten Ausschreibungen aufzunehmen. Hier könnte man aufnehmen, dass die Geschäftsführung es bekanntgeben müsse, wenn sie jemanden anschreiben, der unter den Kreis der befangenen Personen fällt. Es wird dafür plädiert, den Entwurf der Richtlinie der Stadt Schwäbisch Hall für privatrechtliche Beteiligungen zu verabschieden. Dies halte er für absolut in Ordnung. Man sollte in den Aufsichtsräten die Diskussion führen, was in den jeweiligen Gesellschaften Sinn mache. Dort könne man dann auch entscheiden, welche Wertgrenzen mit Blick auf die genannten Beispiele zu regeln wären. Da der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN sehr kurzfristig kam, habe seine Fraktion dies noch kontrovers diskutiert. Wenn man in den Geschäftsordnungen vernünftige Regelungen finde, könne man alle Unklarheiten, welche man bisher noch hatte, ausschließen. Er persönlich habe mit den Ziffern 2 und 3 des Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN Schwierigkeiten. Es dürfe sich nicht wiederholen, dass der Aufsichtsrat keine Kenntnis habe, wenn ein derartiges Geschäft wie der Verkauf des Hauses „Sonnengarten“ laufe. Dies schließe man mit den jetzigen Regelungen aus. Man könne im Falle von Transparenz Gremiumsmitgliedern nicht verbieten ein Geschäft zu machen. Es sollten nur alle hiervon Kenntnis haben. Der Betreffende müsse dann seine Befangenheit anzeigen. Die anderen können dann entscheiden, ob sie die Person des Käufers oder der Käuferin für ein Problem halten oder nicht. Dies müsse man dem Aufsichtsrat überlassen. Ansonsten sei schon die Frage, ob man nicht ungerechtfertigt Menschen ausschließe. Ob diese nicht besser die „Finger“ davon lassen, sei eine ganz andere Frage. Er plädiere dafür, bei der Festlegung in den Vorgesprächen zu bleiben, sodass sich die Aufsichtsräte mit diesen Regelungen in den jeweiligen Gesellschaften auseinandersetzen und dort Regelungen finden können, die praktikabel und die Handlungsfähigkeit der Geschäftsführungen sicherstellen. Die Geschäftsordnungen für die Aufsichtsräte und die Geschäftsführungen sollten unverzüglich verabschiedet und im Gemeinderat vorgestellt werden. Hier könnte man dann sagen, wo man u. U. noch Probleme sehe. Dies erscheine ihm der praktikablere Weg zu sein.

Stadtrat Neidhardt erläutert, dass vor zwei bis drei Jahren die Mitglieder des Aufsichtsrats der Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH eine Einladung für ein Compliance-Seminar erhalten haben. Die Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH und die GWG Grundstücks- und Wohnungsbaugesellschaft Schwäbisch Hall mbH seien beide städtische Töchtergesellschaften. Die Stadtwerke beschäftigen sich in erster Linie mit Beteiligungen an anderen Unternehmen, d. h. weniger mit privaten Geschäftspartnern. Die GWG Grundstücks- und Wohnungsbaugesellschaft Schwäbisch Hall mbH habe ihr Tätigkeitsfeld im Verkauf von Immobilien. Dies werde üblicherweise mit Privatpersonen abgewickelt. Insofern lassen sich die beiden Gesellschaften nach Ansicht von Stadtrat Neidhardt nicht direkt vergleichen. Man habe im Lauf der Debatte gemerkt, dass es angekommen sei, dass Fehler passiert seien und man sich bemühe diese Fehler in der Zukunft zu vermeiden. Nur bei einer Fraktion müsse er zu einem Zitat von Wilhelm Busch greifen:„Wovon man besonders schwärmt, wenn es wieder aufgewärmt.“ Dies beziehe sich auf „Sauerkraut“. Bei der Stellungnahme von Stadträtin Herrmann beziehe sich dies eindeutig auf diesen „verunglückten“ Verkauf des Hauses „Sonnengarten.

Stadträtin Koch spricht ein Kompliment gegenüber Fachbereichsleiter Finanzen Gruber aus und bedankt sich. Für sie sei die Richtlinie der Stadt Schwäbisch Hall für privatrechtliche Beteiligungen jedoch soviel Wert wie das Papier auf dem es stehe. Das Regierungspräsidium Stuttgart habe aufgrund der Befangenheit nach § 18 GemO des Oberbürgermeisters den Beschluss über den Verkauf des Hauses „Sonnengarten“ für rechtswidrig erklärt. Da am 14.11.2016 der notarielle Kaufvertrag zwischen der GWG Grundstücks- und Wohnungsbaugesellschaft Schwäbisch Hall mbH und der Ehefrau des Oberbürgermeisters geschlossen worden war, sei ein privatrechtliches Rechtsgeschäft vollzogen worden. Hierdurch bleibe es wirksam, trotz der später erkannten Rechtswidrigkeit des Beschlusses. Da Oberbürgermeister Pelgrim nach Ansicht von Stadträtin Koch wusste, dass der direkte Verkauf an seine Ehefrau erfolge, hätte dieser an der Abstimmung nicht teilnehmen dürfen. Das Innenministerium komme zu dem gleichen Schluss wie das Regierungspräsidium Stuttgart. Wenn man die Gemeindeordnung lese, sei der Zweck der Befangenheitsvorschriften nicht erst die tatsächliche Interessenkollision. Es solle hingegen der „böse Schein“ vermieden werden. Mehr Bürokratie sei ihres Erachtens kein Garant für die Einhaltung der rechtlichen Regelungen. Das Beispiel Haus „Sonnengarten“ beweise, dass es bereits Vorschriften gegeben habe. Stadträtin Koch bedankt sich bei Frau Schick-Pelgrim für die Umschreibung des Namens der Gesellschaft. Hierdurch sei die Sache erst bekannt geworden. Stadträtin Koch vertritt die Ansicht, dass ein Wechsel im Posten des Oberbürgermeisters stattfinden solle oder die GWG Grundstücks- und Wohnungsbaugesellschaft Schwäbisch Hall mbH aufgelöst werden sollte.

Stadtrat Schorpp hält fest, dass der GWG Grundstücks- und Wohnungsbaugesellschaft Schwäbisch Hall mbH kein Schaden entstanden sei. Trotzdem sei es gut, dass man in heutiger Sitzung zu dem Punkt komme, dass etwas, was „anrüchig“ erscheint, in Zukunft nicht mehr geschehen solle. Stadtrat Schorpp wünsche sich eine Nachbesserung hinsichtlich der Definition der Ausführungen auf S. 15 im vorletzten Absatz der Richtlinie im Hinblick auf die Formulierungen „interessenkonfliktfrei“ und „kompetent“ im Zusammenhang mit der Auswahl der Aufsichtsratsmitglieder. Ihm sei unklar, was damit gemeint sei. Als Beispiel wird Stadtrat Stein als Architekt angeführt. Es wird angefragt, ob dies einen Ausschluss für ihn bedeute. Es wird die Auffassung vertreten, dass gerade Personen mit fachlicher Kompetenz im Aufsichtsrat benötigt werden. Ferner unterstütze er die Ziffer 3 des Antrags der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN nicht. Stadtrat Schorpp hält es für falsch, Personen auszuschließen, die durchaus für eine Gesellschaft interessant und wichtig sein können. Gegen eine öffentliche Ausschreibung spreche z. B. auch beim Verkauf des Hauses „Sonnengarten“, dass ansonsten hunderte Interessenten durch das Pflegeheim gelaufen wären. Dies hätte zu einer Unruhe sowohl bei den Beschäftigten als auch bei den pflegebedürftigen Menschen geführt. Es gebe insofern sinnvolle Gründe, weshalb man beschränkt ausschreibe. In diesem Fall sollten auch Personen, wie die jetzige Erwerberin des Hauses „Sonnengarten“ sich an der Ausschreibung beteiligen dürfen. Dies sei für ihn kein Problem. Für ihn sei nur das Problem, dass er lange Zeit nicht gewusst habe, dass ein Fehler passiert sei, welcher inzwischen auch bedauert wurde.

Oberbürgermeister Pelgrim erläutert, dass die angesprochene Formulierung aus dem Deutschen Corporate Governance Kodex entnommen wurde. Mit der Bezeichnung „interessenkonfliktfreie Besetzung“ sei nicht Stadtrat Stein gemeint. Dies falle unter „kompetente Besetzung“. Als Beispiel für eine „interessenkonfliktfreie Besetzung“ wird genannt, wenn z. B. der Geschäftsführer der Fa. Röwisch Wohnbau als unmittelbarer Wettbewerber auch Mitglied im Gemeinderat wäre. Diesen sollte man aus Sicht von Oberbürgermeister Pelgrim nicht im Aufsichtsrat der GWG Grundstücks- und Wohnungsbaugesellschaft Schwäbisch Hall mbH platzieren, da hier unmittelbare Geschäftsinteressen im Konflikt liegen würden. Die Loyalität des Aufsichtsratsmitglieds diene dem Unternehmen und dessen Zweck.

Stadtrat Dr. Graf v. Westerholt merkt an, dass diese Formulierung bewährtem Recht entnommen sei.

Oberbürgermeister Pelgrim pflichtet bei.

Fachbereichsleiter Finanzen Gruber kommt auf die Anfrage von Stadtrat Kaiser zurück. Es wird die Ansicht vertreten, dass kein Interessenkonflikt bzgl. seiner Person vorliege, da die Beteiligung an der GWG Grundstücks- und Wohnungsbaugesellschaft Schwäbisch Hall mbH nicht die einzige Beteiligung darstelle. Die Stadt verfüge inzwischen über 100 Beteiligungen. Im Geltungsbereich der Beteiligungsrichtlinie liegen 28 Beteiligungen. Einen Interessenkonflikt sehe er deshalb nicht. Es wird als Vorteil angesehen, dass er an Informationen gelange, welche für seine Betätigung als Beteiligungsverwalter sinnvoll und wertvoll seien. Als Beispiel wird die Teilnahme an den SHB-Geschäftsführerbesprechungen genannt.

Stadtrat Dr. Graf v. Westerholt führt zum Antrag der Fraktion Bündnis 90/ DIE GRÜNEN aus, dass ein Dritter nicht wissen könne, ob eine Befangenheit im Sinne des § 18 GemO vorliege. Der Vorschlag im Antrag, wonach die Geschäftsführung Geschäftspartner auf diese Regelung hinzuweisen habe, wird in Frage gestellt.

Oberbürgermeister Pelgrim schlägt vor, den Antrag der Fraktion Bündnis 90/ DIE GRÜNEN in Gänze zur Abstimmung zu stellen. Hierzu erfolgt zustimmende Kenntnisnahme seitens des Gremiums.

Beschluss

- Empfehlung an den Gemeinderat -

a) Der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN vom 3.11.2017 wird zur Abstimmung gestellt.
(4 Ja-Stimmen, 11 Nein-Stimmen,1 Enthaltung)
Der Antrag ist somit abgelehnt.

b)  Der Gemeinderat beschließt die Richtlinie der Stadt Schwäbisch Hall für privatrechtliche Beteiligungen in der Fassung vom 26.10.2017.
(11 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme, 4 Enthaltungen)

Meine Werkzeuge