§ 2 - Richtlinie der Stadt Schwäbisch Hall für privatrechtliche Beteiligungen: Vorstellung und Beratung - siehe auch Anträge der Fraktionen CDU und BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN - Vorberatung - (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Die vorliegende Sitzungsvorlage 282/17 ersetzt die Sitzungsvorlage Nr. 107/17 (GR 05.04/ VFA 08.05.17)  sowie die Sitzungsvorlage mit der Bezeichnung 1. zu Sitzungsvorlage 107/17 (VFA 18.09 - vertagt).

Aufgrund der umfangreichen Beteiligungsverhältnisse der Stadt Schwäbisch Hall und der Etablierung einer erforderlichen Beteiligungsverwaltung schlägt die Verwaltung zur Unterstützung, Steuerung und Information des Gemeinderats die Verabschiedung einer Richtlinie für privatrechtliche Beteiligungen vor.

Hierin wird Folgendes geregelt:

Die Stadt Schwäbisch Hall nimmt viele ihrer kommunalen Aufgaben durch private Unternehmen wahr. Als Konsequenz daraus wurde die Beteiligungsverwaltung geschaffen, welche im Laufe der Jahre vielfältige Kompetenzen erworben und Aufgaben übernommen hat, die derzeit noch nicht fixiert sind. Diese Richtlinie soll deshalb auch die Aufgaben der Beteiligungsverwaltung aufzeigen und die Zusammenarbeit mit den weiteren Beteiligten, insbesondere den Gesellschaften, regeln.

Der dieser Sitzungsvorlage beigefügte und mit dem Fachbereich Revision und Hauptamt sowie mit den Geschäftsführungen der unmittelbaren Beteiligungsunternehmen abgestimmte Entwurf einer Richtlinie der Stadt Schwäbisch Hall für privatrechtliche Beteiligungen ist in vier Hauptbereiche gegliedert:

Im Kapitel I. ist der Geltungsbereich der Richtlinie geregelt.

Die Richtlinie soll für alle unmittelbaren und mittelbaren Mehrheitsbeteiligungen der Stadt Schwäbisch Hall und darüber hinaus für unmittelbare und/oder mittelbare Beteiligungen im Umfang von mindestens 25 %, wenn mit anderen Gebietskörperschaften zusammen eine Mehrheitsbeteiligung zustande kommt, gelten.

Im Kapitel II. sind die Aufgaben der städtischen Beteiligungsverwaltung fixiert.

Die Aufgabenbewältigung durch die Beteiligungsverwaltung ist organisatorisch im Fachbereich Finanzen der Stadt Schwäbisch Hall eingegliedert.

Die Beteiligungsverwaltung ist für folgende Aufgaben zuständig:

1. Controllingaufgaben

  • Entwicklung von Entscheidungsgrundlagen für die Gestaltung des städtischen Beteiligungsportfolios
  • Überwachung der Einhaltung kommunalrechtlicher Rahmenbedingungen
  • Überwachung und Steuerung der Beteiligungen über den Wirtschaftsplan
  • Überprüfung der Zielerreichung der Beteiligungen über den Jahresabschluss
  • Sicherstellung der Einhaltung der Veröffentlichungspflichten aus § 105 Abs. 1 GemO
  • Unterjährige Überwachung der Beteiligungen über Halbjahresberichte
  • Erstellung des Beteiligungsberichtes

2. Organisationsaufgaben

  • Führung der Beteiligungsakten
  • Überwachung von formalen Kriterien
  • Vorbereitung von Gesellschaftsbeschlüssen
  • Einholung von kommunalrechtlichen Genehmigungen
  • Haushalts- und Finanzplanung

3. Mandatsbetreuung

Im Kapital III. sind die Grundsätze für privatrechtliche Beteiligungen der Stadt Schwäbisch Hall geregelt.

Hierbei werden für alle Beteiligungen geltende Regelungen zum Gesellschaftsvertrag beschrieben und die ebenfalls für alle Beteiligungen geltenden Aufgaben, Rechte und Pflichten der Gesellschaftsorgane bzw. die Regelungen für die Zusammenarbeit der Organe fixiert.

Die Regelungen zeigen die Einflussnahmemöglichkeiten der Stadt auf die privatrechtlichen Beteiligungen auf. Darüber hinaus werden hier auch die Informationspflichten der Geschäftsführungen gegenüber den Mitgliedern des Aufsichtsrates bzw. Gemeinderates im Hinblick auf die Möglichkeit der Anbahnung von Geschäftsbeziehungen mit Aufsichtsrats- oder Gemeinderatsmitgliedern bzw. deren Angehörigen geregelt.

Diese Regelungen sollen sukzessive in die Gesellschaftsverträge der Beteiligungsunternehmen und nach Verabschiedung der Beteiligungsrichtlinie unverzüglich in die Geschäftsordnungen für Aufsichtsräte sowie Geschäftsführungen der Beteiligungsunternehmen einfließen.   

Im Rahmen der „Grundsätze für Beteiligungen der Stadt Schwäbisch Hall“ wurde im Kapitel III. 1 „Transparenz- und Ethikgrundsätze“ auf Antrag der Fraktionen CDU und BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN in Anlehnung an die Regelungen der Gemeindeordnung auch das Thema Befangenheit für Mitglieder des Aufsichtsrats in die Richtlinie für privatrechtliche Beteiligungen und der Hinweis auf anerkannten Regeln für gute Unternehmensführung („Corporate Governance Kodex“) aufgenommen. Der Wortlaut findet sich in der Anlage wieder. Der betreffenden Abschnitt ist nachfolgend als Auszug abgedruckt: 

III.1 Transparenz- und Ethikgrundsätze

Die Beteiligungsunternehmen der Stadt Schwäbisch Hall werden angehalten, Richtlinien betreffend guter Unternehmensführung für das jeweilige Unternehmen unverzüglich aufzustellen und im Aufsichtsrat zu beschließen.

Unter guter Unternehmensführung ist die Einhaltung aller Gesetze, Richtlinien, vertraglichen Verpflichtungen und Verhaltensregeln durch ein Unternehmen und seine Mitarbeiter/-innen zu verstehen. Regelungen aus dem Deutschen Corporate Governance Kodex werden betreffend guter Unternehmensführung entsprechend den Gegebenheiten und Bedürfnissen des jeweiligen Beteiligungsunternehmens beachtet.

Verabschiedete Richtlinien betreffend guter Unternehmensführung sind der Beteiligungsverwaltung unaufgefordert vorzulegen.

§18 GemO Baden-Württemberg gilt auch für die Aufsichtsratsmitglieder der städtischen Beteiligungsunternehmen entsprechend vollumfänglich. Diese Regelung gilt zudem für Beschäftigte des Beteiligungsunternehmens mit beratender Stimme im Aufsichtsrat  (einschließlich der Geschäftsleitung).

Aufsichtsräte oder Beschäftigte des Beteiligungsunternehmens mit beratender Stimme im Aufsichtsrat dürfen weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihr/ihm selbst oder dem oben bezeichneten Personenkreis einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Wer an der Beratung und Entscheidung nicht mitwirken darf, muss die Sitzung verlassen. Befangene im Sinne dieses Absatzes haben ihre Befangenheit gegenüber der Aufsichtsratsvorsitzenden/ dem Aufsichtsratsvorsitzenden bzw. deren/dessen Vertretung frühzeitig anzuzeigen.

Um die Handlungsfähigkeit der Geschäftsführungen der Beteiligungsunternehmen zu gewährleisten, wird Art und wertmäßiger Umfang der zustimmungspflichtigen Geschäfte vom Aufsichtsrat des jeweiligen Beteiligungsunternehmens beschlossen und in die Geschäftsordnungen der jeweiligen Unternehmen aufgenommen. Diese sind der Beteiligungsverwaltung unverzüglich unaufgefordert vorzulegen.

Geschäfte unterhalb der noch zu beschließenden Wertgrenzen sind nicht Beratungsgegenstand von Aufsichtsratssitzungen und können in eigener Zuständigkeit der Geschäftsführungen der Beteiligungsunternehmen vollzogen werden.

Beschlüsse, welche unter Nichtbeachtung dieser Vorschriften zustande-kommen, sind rechtswidrig und können ggf. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen des Beteiligungsunternehmens zur Folge haben. Die Zuständigkeit für die Ermittlung des Schadens und über die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen obliegt den gesellschaftsrechtlich jeweils nächst höheren Organen des jeweiligen Beteiligungsunternehmens. 


Die o. g. Ergänzungen wurden in dem beiliegenden neuen Entwurf der Richtlinie der Stadt Schwäbisch Hall für privatrechtliche Beteiligungen eingearbeitet. Damit wird aus der Sicht der Verwaltung den Antragstellungen der CDU-Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen weitestgehend entsprochen.

Dem Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, wonach der vom § 18 GemO betroffener Personenkreis bei Geschäftsbeziehungen, welche aufgrund beschränkter Ausschreibungen zustandekommen, generell von diesen Geschäften ausgeschlossen werden sollen, kann aus der Sicht der Verwaltung aus rechtlichen Gründen nicht entsprochen werden. Dies wäre eine Diskriminierung dieses Personenkreises, was nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes vereinbar wäre.

Um der besonderen Bedeutung gerecht zu werden, wurde jedoch dem Kapitel III mit den „Transparenz- und Ethikgrundsätzen“ ein Vorspann (Kapitel III.1) vorangestellt.

Nach mehreren Abstimmungsrunden zu den o.g. Anträgen zwischen Verwaltung und den Vorsitzenden der Fraktionen im Schwäbisch Haller Stadtrat schlägt die Verwaltung beigefügte Richtlinie für privatrechtliche Beteiligungen zur Beschlussfassung vor.

Anlage 1: Antrag CDU-Fraktion

Anlage 2: Antrag Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen

Anlage 2 (neu): Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 03.11.2017

Anlage 3: Entwurf der Richtlinie der Stadt Schwäbisch Hall für privatrechtliche Beteiligungen, Stand: 26.10.17

Anlage 3.1: Geltungsbereiche der Richtlinie der Stadt Schwäbisch Hall für privatrechtliche Beteiligungen

Anlage 4: Deutscher Corporate Governance Kodex Stand 07.02.2017

Anlage 5: Präsentation

Beschluss:

  1. Der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN vom 03.11.2017 wird zur Abstimmung gestellt.
    (4 Ja-Stimmen, 11 Nein-Stimmen,1 Enthaltung)
    Der Antrag ist somit abgelehnt.
     
  2. Der Gemeinderat beschließt die Richtlinie der Stadt Schwäbisch Hall für privatrechtliche Beteiligungen in der Fassung vom 26.10.2017.
    (11 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme, 4 Enthaltungen)
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