16301869/meetingminutes/28024919/paragraph

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Die vorliegende Sitzungsvorlage 282/17 ersetzt die Sitzungsvorlage Nr. 107/17 (GR 05.04/ VFA 08.05.17)&nbsp; sowie die Sitzungsvorlage mit der Bezeichnung 1. zu Sitzungsvorlage 107/17 (VFA 18.09 - vertagt).</p>
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Die vorliegende Sitzungsvorlage 282/17 ersetzt die Sitzungsvorlage Nr. 107/17 (GR 05.04/ VFA 08.05.17) sowie die Sitzungsvorlage mit der Bezeichnung 1. zu Sitzungsvorlage 107/17 (VFA 18.09 - vertagt).</p>
 
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<p>
 
Aufgrund der umfangreichen Beteiligungsverh&auml;ltnisse der Stadt Schw&auml;bisch Hall und der Etablierung einer erforderlichen Beteiligungsverwaltung schl&auml;gt die Verwaltung zur Unterst&uuml;tzung, Steuerung und Information des Gemeinderats die Verabschiedung einer Richtlinie f&uuml;r privatrechtliche Beteiligungen vor.</p>
 
Aufgrund der umfangreichen Beteiligungsverh&auml;ltnisse der Stadt Schw&auml;bisch Hall und der Etablierung einer erforderlichen Beteiligungsverwaltung schl&auml;gt die Verwaltung zur Unterst&uuml;tzung, Steuerung und Information des Gemeinderats die Verabschiedung einer Richtlinie f&uuml;r privatrechtliche Beteiligungen vor.</p>
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Die Stadt Schw&auml;bisch Hall nimmt viele ihrer kommunalen Aufgaben durch private Unternehmen wahr. Als Konsequenz daraus wurde die Beteiligungsverwaltung geschaffen, welche im Laufe der Jahre vielf&auml;ltige Kompetenzen erworben und Aufgaben &uuml;bernommen hat, die derzeit noch nicht fixiert sind. Diese Richtlinie soll deshalb auch die Aufgaben der Beteiligungsverwaltung aufzeigen und die Zusammenarbeit mit den weiteren Beteiligten, insbesondere den Gesellschaften, regeln.</p>
 
Die Stadt Schw&auml;bisch Hall nimmt viele ihrer kommunalen Aufgaben durch private Unternehmen wahr. Als Konsequenz daraus wurde die Beteiligungsverwaltung geschaffen, welche im Laufe der Jahre vielf&auml;ltige Kompetenzen erworben und Aufgaben &uuml;bernommen hat, die derzeit noch nicht fixiert sind. Diese Richtlinie soll deshalb auch die Aufgaben der Beteiligungsverwaltung aufzeigen und die Zusammenarbeit mit den weiteren Beteiligten, insbesondere den Gesellschaften, regeln.</p>
 
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Der dieser Sitzungsvorlage beigef&uuml;gte und mit dem Fachbereich Revision und Hauptamt sowie mit den Gesch&auml;ftsf&uuml;hrungen der unmittelbaren Beteiligungsunternehmen abgestimmte Entwurf einer Richtlinie der Stadt Schw&auml;bisch Hall f&uuml;r privatrechtliche Beteiligungen ist in vier Hauptbereiche gegliedert:</p>
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Der dieser Sitzungsvorlage beigef&uuml;gte und mit dem Fachbereich Revision und Hauptverwaltung sowie mit den Gesch&auml;ftsf&uuml;hrungen der unmittelbaren Beteiligungsunternehmen abgestimmte Entwurf einer Richtlinie der Stadt Schw&auml;bisch Hall f&uuml;r privatrechtliche Beteiligungen ist in vier Hauptbereiche gegliedert:</p>
 
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Im <em>Kapitel I.</em> ist der Geltungsbereich der Richtlinie geregelt.</p>
+
Im Kapitel I. ist der Geltungsbereich der Richtlinie geregelt.<br />
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Die Richtlinie soll f&uuml;r alle unmittelbaren und mittelbaren Mehrheitsbeteiligungen der Stadt Schw&auml;bisch Hall und dar&uuml;ber hinaus f&uuml;r unmittelbare und/oder mittelbare Beteiligungen im Umfang von mindestens 25 %, wenn mit anderen Gebietsk&ouml;rperschaften zusammen eine Mehrheitsbeteiligung zustande kommt, gelten.</p>
 
Die Richtlinie soll f&uuml;r alle unmittelbaren und mittelbaren Mehrheitsbeteiligungen der Stadt Schw&auml;bisch Hall und dar&uuml;ber hinaus f&uuml;r unmittelbare und/oder mittelbare Beteiligungen im Umfang von mindestens 25 %, wenn mit anderen Gebietsk&ouml;rperschaften zusammen eine Mehrheitsbeteiligung zustande kommt, gelten.</p>
 
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Im <em>Kapitel II.</em> sind die Aufgaben der st&auml;dtischen Beteiligungsverwaltung fixiert.</p>
+
Im Kapitel II. sind die Aufgaben der st&auml;dtischen Beteiligungsverwaltung fixiert.<br />
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Die Aufgabenbew&auml;ltigung durch die Beteiligungsverwaltung ist organisatorisch im Fachbereich Finanzen der Stadt Schw&auml;bisch Hall eingegliedert.</p>
 
Die Aufgabenbew&auml;ltigung durch die Beteiligungsverwaltung ist organisatorisch im Fachbereich Finanzen der Stadt Schw&auml;bisch Hall eingegliedert.</p>
<p align="justify">
 
Die Beteiligungsverwaltung ist f&uuml;r folgende Aufgaben zust&auml;ndig:</p>
 
 
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<p>
 +
Die Beteiligungsverwaltung ist f&uuml;r folgende Aufgaben zust&auml;ndig:</p>
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1. Controllingaufgaben</p>
 
1. Controllingaufgaben</p>
 
<ul>
 
<ul>
<li align="justify">
+
<li>
Entwicklung von Entscheidungsgrundlagen f&uuml;r die Gestaltung des st&auml;dtischen&nbsp;Beteiligungsportfolios</li>
+
Entwicklung von Entscheidungsgrundlagen f&uuml;r die Gestaltung des st&auml;dtischen Beteiligungsportfolios</li>
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&Uuml;berwachung der Einhaltung kommunalrechtlicher Rahmenbedingungen</li>
 
&Uuml;berwachung der Einhaltung kommunalrechtlicher Rahmenbedingungen</li>
<li align="justify">
+
<li>
 
&Uuml;berwachung und Steuerung der Beteiligungen &uuml;ber den Wirtschaftsplan</li>
 
&Uuml;berwachung und Steuerung der Beteiligungen &uuml;ber den Wirtschaftsplan</li>
<li align="justify">
+
<li>
 
&Uuml;berpr&uuml;fung der Zielerreichung der Beteiligungen &uuml;ber den Jahresabschluss</li>
 
&Uuml;berpr&uuml;fung der Zielerreichung der Beteiligungen &uuml;ber den Jahresabschluss</li>
<li align="justify">
+
<li>
 
Sicherstellung der Einhaltung der Ver&ouml;ffentlichungspflichten aus &sect; 105 Abs. 1 GemO</li>
 
Sicherstellung der Einhaltung der Ver&ouml;ffentlichungspflichten aus &sect; 105 Abs. 1 GemO</li>
<li align="justify">
+
<li>
 
Unterj&auml;hrige &Uuml;berwachung der Beteiligungen &uuml;ber Halbjahresberichte</li>
 
Unterj&auml;hrige &Uuml;berwachung der Beteiligungen &uuml;ber Halbjahresberichte</li>
<li align="justify">
+
<li>
 
Erstellung des Beteiligungsberichtes</li>
 
Erstellung des Beteiligungsberichtes</li>
 
</ul>
 
</ul>
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+
<p align="justify">
 
2. Organisationsaufgaben</p>
 
2. Organisationsaufgaben</p>
 
<ul>
 
<ul>
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+
<li>
 
F&uuml;hrung der Beteiligungsakten</li>
 
F&uuml;hrung der Beteiligungsakten</li>
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+
<li>
 
&Uuml;berwachung von formalen Kriterien</li>
 
&Uuml;berwachung von formalen Kriterien</li>
<li align="justify">
+
<li>
 
Vorbereitung von Gesellschaftsbeschl&uuml;ssen</li>
 
Vorbereitung von Gesellschaftsbeschl&uuml;ssen</li>
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+
<li>
 
Einholung von kommunalrechtlichen Genehmigungen</li>
 
Einholung von kommunalrechtlichen Genehmigungen</li>
<li align="justify">
+
<li>
 
Haushalts- und Finanzplanung</li>
 
Haushalts- und Finanzplanung</li>
 
</ul>
 
</ul>
<p>
+
<p align="justify">
 
3. Mandatsbetreuung</p>
 
3. Mandatsbetreuung</p>
<p align="justify">
 
Im <em>Kapital III. </em>sind die Grunds&auml;tze f&uuml;r privatrechtliche Beteiligungen der Stadt Schw&auml;bisch Hall geregelt.</p>
 
 
<p>
 
<p>
Hierbei werden f&uuml;r alle Beteiligungen geltende Regelungen zum Gesellschaftsvertrag beschrieben und die ebenfalls f&uuml;r alle Beteiligungen geltenden Aufgaben, Rechte und Pflichten der Gesellschaftsorgane bzw. die Regelungen f&uuml;r die Zusammenarbeit der Organe fixiert.</p>
+
Im Kapital III. sind die Grunds&auml;tze f&uuml;r privatrechtliche Beteiligungen der Stadt Schw&auml;bisch Hall geregelt.</p>
 
<p align="justify">
 
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Hierbei werden f&uuml;r alle Beteiligungen geltende Regelungen zum Gesellschaftsvertrag beschrieben und die ebenfalls f&uuml;r alle Beteiligungen geltenden Aufgaben, Rechte und Pflichten der Gesellschaftsorgane bzw. die Regelungen f&uuml;r die Zusammenarbeit der Organe fixiert.</p>
 +
<p>
 
Die Regelungen zeigen die Einflussnahmem&ouml;glichkeiten der Stadt auf die privatrechtlichen Beteiligungen auf. Dar&uuml;ber hinaus werden hier auch die Informationspflichten der Gesch&auml;ftsf&uuml;hrungen gegen&uuml;ber den Mitgliedern des Aufsichtsrates bzw. Gemeinderates im Hinblick auf die M&ouml;glichkeit der Anbahnung von Gesch&auml;ftsbeziehungen mit Aufsichtsrats- oder Gemeinderatsmitgliedern bzw. deren Angeh&ouml;rigen geregelt.</p>
 
Die Regelungen zeigen die Einflussnahmem&ouml;glichkeiten der Stadt auf die privatrechtlichen Beteiligungen auf. Dar&uuml;ber hinaus werden hier auch die Informationspflichten der Gesch&auml;ftsf&uuml;hrungen gegen&uuml;ber den Mitgliedern des Aufsichtsrates bzw. Gemeinderates im Hinblick auf die M&ouml;glichkeit der Anbahnung von Gesch&auml;ftsbeziehungen mit Aufsichtsrats- oder Gemeinderatsmitgliedern bzw. deren Angeh&ouml;rigen geregelt.</p>
<p>
+
<p align="justify">
 
Diese Regelungen sollen sukzessive in die Gesellschaftsvertr&auml;ge der Beteiligungsunternehmen und nach Verabschiedung der Beteiligungsrichtlinie unverz&uuml;glich in die Gesch&auml;ftsordnungen f&uuml;r Aufsichtsr&auml;te sowie Gesch&auml;ftsf&uuml;hrungen der Beteiligungsunternehmen einflie&szlig;en.&nbsp;&nbsp;&nbsp;</p>
 
Diese Regelungen sollen sukzessive in die Gesellschaftsvertr&auml;ge der Beteiligungsunternehmen und nach Verabschiedung der Beteiligungsrichtlinie unverz&uuml;glich in die Gesch&auml;ftsordnungen f&uuml;r Aufsichtsr&auml;te sowie Gesch&auml;ftsf&uuml;hrungen der Beteiligungsunternehmen einflie&szlig;en.&nbsp;&nbsp;&nbsp;</p>
<p align="justify">
 
Im Rahmen der &bdquo;Grunds&auml;tze f&uuml;r Beteiligungen der Stadt Schw&auml;bisch Hall&ldquo; wurde im Kapitel III. 1 &bdquo;Transparenz- und Ethikgrunds&auml;tze&ldquo; auf Antrag der Fraktionen CDU und B&Uuml;NDNIS 90/ DIE GR&Uuml;NEN in Anlehnung an die Regelungen der Gemeindeordnung auch das Thema Befangenheit f&uuml;r Mitglieder des Aufsichtsrats in die Richtlinie f&uuml;r privatrechtliche Beteiligungen und der Hinweis auf anerkannten Regeln f&uuml;r gute Unternehmensf&uuml;hrung (&bdquo;Corporate Governance Kodex&ldquo;) aufgenommen. Der Wortlaut findet sich in der Anlage wieder. Der betreffenden Abschnitt ist nachfolgend als Auszug abgedruckt:&nbsp;</p>
 
<p>
 
<em>III.1 Transparenz- und Ethikgrunds&auml;tze</em></p>
 
 
<p>
 
<p>
<em>Die Beteiligungsunternehmen der Stadt Schw&auml;bisch Hall werden angehalten, Richtlinien betreffend guter Unternehmensf&uuml;hrung f&uuml;r das jeweilige Unternehmen unverz&uuml;glich aufzustellen und im Aufsichtsrat zu beschlie&szlig;en.</em></p>
+
Im Rahmen der &bdquo;Grunds&auml;tze f&uuml;r Beteiligungen der Stadt Schw&auml;bisch Hall&ldquo; wurde im Kapitel III. 1 &bdquo;Transparenz- und Ethikgrunds&auml;tze&ldquo; auf Antrag der Fraktionen CDU und B&Uuml;NDNIS 90/ DIE GR&Uuml;NEN in Anlehnung an die Regelungen der Gemeindeordnung auch das Thema Befangenheit f&uuml;r Mitglieder des Aufsichtsrats in die Richtlinie f&uuml;r privatrechtliche Beteiligungen und der Hinweis auf anerkannten Regeln f&uuml;r gute Unternehmensf&uuml;hrung (&bdquo;Corporate Governance Kodex&ldquo;) aufgenommen. Der Wortlaut findet sich in der Anlage wieder. Der betreffenden Abschnitt ist nachfolgend als Auszug abgedruckt:&nbsp;</p>
 
<p align="justify">
 
<p align="justify">
<em>Unter guter Unternehmensf&uuml;hrung ist die Einhaltung aller Gesetze, Richtlinien, vertraglichen Verpflichtungen und Verhaltensregeln durch ein Unternehmen und seine Mitarbeiter/-innen zu verstehen. Regelungen aus dem Deutschen Corporate Governance Kodex werden betreffend guter Unternehmensf&uuml;hrung entsprechend den Gegebenheiten und Bed&uuml;rfnissen des jeweiligen Beteiligungsunternehmens beachtet.</em></p>
+
<strong>III.1 Transparenz- und Ethikgrunds&auml;tze</strong><br />
 +
Die Beteiligungsunternehmen der Stadt Schw&auml;bisch Hall werden angehalten, Richtlinien betreffend guter Unternehmensf&uuml;hrung f&uuml;r das jeweilige Unternehmen unverz&uuml;glich aufzustellen und im Aufsichtsrat zu beschlie&szlig;en.</p>
 
<p>
 
<p>
<em>Verabschiedete Richtlinien betreffend guter Unternehmensf&uuml;hrung sind der Beteiligungsverwaltung unaufgefordert vorzulegen.</em></p>
+
Unter guter Unternehmensf&uuml;hrung ist die Einhaltung aller Gesetze, Richtlinien, vertraglichen Verpflichtungen und Verhaltensregeln durch ein Unternehmen und seine Mitarbeiter/-innen zu verstehen. Regelungen aus dem Deutschen Corporate Governance Kodex werden betreffend guter Unternehmensf&uuml;hrung entsprechend den Gegebenheiten und Bed&uuml;rfnissen des jeweiligen Beteiligungsunternehmens beachtet.</p>
 
<p align="justify">
 
<p align="justify">
<em>&sect;18 GemO Baden-W&uuml;rttemberg gilt auch f&uuml;r die Aufsichtsratsmitglieder der st&auml;dtischen Beteiligungsunternehmen entsprechend vollumf&auml;nglich. Diese Regelung gilt zudem f&uuml;r Besch&auml;ftigte des Beteiligungsunternehmens mit beratender Stimme im Aufsichtsrat&nbsp; (einschlie&szlig;lich der Gesch&auml;ftsleitung).</em></p>
+
Verabschiedete Richtlinien betreffend guter Unternehmensf&uuml;hrung sind der Beteiligungsverwaltung unaufgefordert vorzulegen.</p>
 
<p>
 
<p>
<em>Aufsichtsr&auml;te oder Besch&auml;ftigte des Beteiligungsunternehmens mit beratender Stimme im Aufsichtsrat d&uuml;rfen weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihr/ihm selbst oder dem oben bezeichneten Personenkreis einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Wer an der Beratung und Entscheidung nicht mitwirken darf, muss die Sitzung verlassen. Befangene im Sinne dieses Absatzes haben ihre Befangenheit gegen&uuml;ber der Aufsichtsratsvorsitzenden/ dem Aufsichtsratsvorsitzenden bzw. deren/dessen Vertretung fr&uuml;hzeitig anzuzeigen.</em></p>
+
&sect;18 GemO Baden-W&uuml;rttemberg gilt auch f&uuml;r die Aufsichtsratsmitglieder der st&auml;dtischen Beteiligungsunternehmen entsprechend vollumf&auml;nglich. Diese Regelung gilt zudem f&uuml;r Besch&auml;ftigte des Beteiligungsunternehmens mit beratender Stimme im Aufsichtsrat&nbsp; (einschlie&szlig;lich der Gesch&auml;ftsleitung).</p>
 
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<p align="justify">
<em>Um die Handlungsf&auml;higkeit der Gesch&auml;ftsf&uuml;hrungen der Beteiligungsunternehmen zu gew&auml;hrleisten, wird Art und wertm&auml;&szlig;iger Umfang der zustimmungspflichtigen Gesch&auml;fte vom Aufsichtsrat des jeweiligen Beteiligungsunternehmens beschlossen und in die Gesch&auml;ftsordnungen der jeweiligen Unternehmen aufgenommen. Diese sind der Beteiligungsverwaltung unverz&uuml;glich unaufgefordert vorzulegen.</em></p>
+
Aufsichtsr&auml;te oder Besch&auml;ftigte des Beteiligungsunternehmens mit beratender Stimme im Aufsichtsrat d&uuml;rfen weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihr/ihm selbst oder dem oben bezeichneten Personenkreis einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Wer an der Beratung und Entscheidung nicht mitwirken darf, muss die Sitzung verlassen. Befangene im Sinne dieses Absatzes haben ihre Befangenheit gegen&uuml;ber der Aufsichtsratsvorsitzenden/ dem Aufsichtsratsvorsitzenden bzw. deren/dessen Vertretung fr&uuml;hzeitig anzuzeigen.</p>
 
<p>
 
<p>
<em>Gesch&auml;fte unterhalb der noch zu beschlie&szlig;enden Wertgrenzen sind nicht Beratungsgegenstand von Aufsichtsratssitzungen und k&ouml;nnen in eigener Zust&auml;ndigkeit der Gesch&auml;ftsf&uuml;hrungen der Beteiligungsunternehmen vollzogen werden.</em></p>
+
Um die Handlungsf&auml;higkeit der Gesch&auml;ftsf&uuml;hrungen der Beteiligungsunternehmen zu gew&auml;hrleisten, wird Art und wertm&auml;&szlig;iger Umfang der zustimmungspflichtigen Gesch&auml;fte vom Aufsichtsrat des jeweiligen Beteiligungsunternehmens beschlossen und in die Gesch&auml;ftsordnungen der jeweiligen Unternehmen aufgenommen. Diese sind der Beteiligungsverwaltung unverz&uuml;glich unaufgefordert vorzulegen.</p>
 
<p align="justify">
 
<p align="justify">
<em>Beschl&uuml;sse, welche unter Nichtbeachtung dieser Vorschriften zustande-kommen, sind rechtswidrig und k&ouml;nnen ggf. die Geltendmachung von Schadenersatzanspr&uuml;chen des Beteiligungsunternehmens zur Folge haben. Die Zust&auml;ndigkeit f&uuml;r die Ermittlung des Schadens und &uuml;ber die Geltendmachung von Schadenersatzanspr&uuml;chen obliegt den gesellschaftsrechtlich jeweils n&auml;chst h&ouml;heren Organen des jeweiligen Beteiligungsunternehmens.&nbsp;</em></p>
+
Gesch&auml;fte unterhalb der noch zu beschlie&szlig;enden Wertgrenzen sind nicht Beratungsgegenstand von Aufsichtsratssitzungen und k&ouml;nnen in eigener Zust&auml;ndigkeit der Gesch&auml;ftsf&uuml;hrungen der Beteiligungsunternehmen vollzogen werden.</p>
 
<p>
 
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<br />
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Beschl&uuml;sse, welche unter Nichtbeachtung dieser Vorschriften zustande-kommen, sind rechtswidrig und k&ouml;nnen ggf. die Geltendmachung von Schadenersatzanspr&uuml;chen des Beteiligungsunternehmens zur Folge haben. Die Zust&auml;ndigkeit f&uuml;r die Ermittlung des Schadens und &uuml;ber die Geltendmachung von Schadenersatzanspr&uuml;chen obliegt den gesellschaftsrechtlich jeweils n&auml;chst h&ouml;heren Organen des jeweiligen Beteiligungsunternehmens.&nbsp;</p>
Die o. g. Erg&auml;nzungen wurden in dem beiliegenden neuen Entwurf der Richtlinie der Stadt Schw&auml;bisch Hall f&uuml;r privatrechtliche Beteiligungen eingearbeitet. Damit wird aus der Sicht der Verwaltung den Antragstellungen der CDU-Fraktion und der Fraktion B&uuml;ndnis 90/Die Gr&uuml;nen weitestgehend entsprochen.</p>
+
 
<p align="justify">
 
<p align="justify">
Dem Antrag der Fraktion B&uuml;ndnis 90/Die Gr&uuml;nen, wonach der vom &sect; 18 GemO betroffener Personenkreis bei Gesch&auml;ftsbeziehungen, welche aufgrund beschr&auml;nkter Ausschreibungen zustandekommen, generell von diesen Gesch&auml;ften ausgeschlossen werden sollen, kann aus der Sicht der Verwaltung aus rechtlichen Gr&uuml;nden nicht entsprochen werden. Dies w&auml;re eine Diskriminierung dieses Personenkreises, was nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes vereinbar w&auml;re.</p>
+
Die o. g. Erg&auml;nzungen wurden in dem beiliegenden neuen Entwurf der Richtlinie der Stadt Schw&auml;bisch Hall f&uuml;r privatrechtliche Beteiligungen eingearbeitet. Damit wird aus der Sicht der Verwaltung den Antragstellungen der CDU-Fraktion und der Fraktion B&uuml;ndnis 90/Die Gr&uuml;nen weitestgehend entsprochen.</p>
 
<p>
 
<p>
Um der besonderen Bedeutung gerecht zu werden, wurde jedoch dem Kapitel III mit den &bdquo;Transparenz- und Ethikgrunds&auml;tzen&ldquo; ein Vorspann (Kapitel III.1) vorangestellt.</p>
+
Dem Antrag der Fraktion B&uuml;ndnis 90/Die Gr&uuml;nen, wonach der vom &sect; 18 GemO betroffener Personenkreis bei Gesch&auml;ftsbeziehungen, welche aufgrund beschr&auml;nkter Ausschreibungen zustandekommen, generell von diesen Gesch&auml;ften ausgeschlossen werden sollen, kann aus der Sicht der Verwaltung aus rechtlichen Gr&uuml;nden nicht entsprochen werden. Dies w&auml;re eine Diskriminierung dieses Personenkreises, was nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes vereinbar w&auml;re.</p>
 
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Um der besonderen Bedeutung gerecht zu werden, wurde jedoch dem Kapitel III mit den &bdquo;Transparenz- und Ethikgrunds&auml;tzen&ldquo; ein Vorspann (Kapitel III.1) vorangestellt.</p>
 +
<p>
 
Nach mehreren Abstimmungsrunden zu den o.g. Antr&auml;gen zwischen Verwaltung und den Vorsitzenden der Fraktionen im Schw&auml;bisch Haller Stadtrat schl&auml;gt die Verwaltung beigef&uuml;gte Richtlinie f&uuml;r privatrechtliche Beteiligungen zur Beschlussfassung vor.</p>
 
Nach mehreren Abstimmungsrunden zu den o.g. Antr&auml;gen zwischen Verwaltung und den Vorsitzenden der Fraktionen im Schw&auml;bisch Haller Stadtrat schl&auml;gt die Verwaltung beigef&uuml;gte Richtlinie f&uuml;r privatrechtliche Beteiligungen zur Beschlussfassung vor.</p>
 
<p align="justify">
 
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Anlage 1: [[Media:107-17_1-AntragCDU.pdf{{!}}Antrag CDU-Fraktion]]</p>
+
Anlage 1: [[Media:107-17_1-AntragCDU.pdf{{!}}Antrag CDU-Fraktion]]<br />
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Anlage 2:&nbsp;[[Media:282-17_Antrag2_B90-Gruene.pdf{{!}}Antrag der Fraktion B&uuml;ndnis 90/Die Gr&uuml;nen vom 03.11.2017]]<br />
 +
Anlage 3: [[Media:282-17_RichtlinieBeteiligungen_Stand26102017.pdf{{!}}Entwurf der Richtlinie der Stadt Schw&auml;bisch Hall f&uuml;r privatrechtliche Beteiligungen, Stand: 26.10.17]]<br />
 +
Anlage 3.1: [[Media:282-17_RichtlinieBeteiligungen_Stand18122017_Anlage1_TV.pdf{{!}}Geltungsbereiche der Richtlinie der Stadt Schw&auml;bisch Hall f&uuml;r privatrechtliche Beteiligungen]]<br />
 +
Anlage 4: [[Media:282-17_Deutscher_Corporate_Goverance_Kodex_2017.pdf{{!}}Deutscher Corporate Governance Kodex Stand 07.02.2017]]<br />
 +
Anlage 5:&nbsp;[[Media:282-17_Praesentation_171103.pdf{{!}}Pr&auml;sentation]]</p>
 
<p align="justify">
 
<p align="justify">
Anlage 2: [[Media:282-17_AntragB&uuml;ndnis90_Gr&uuml;nen.pdf{{!}}Antrag Fraktion B&uuml;ndnis 90/ Die Gr&uuml;nen]]</p>
+
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Anlage 2 (neu):&nbsp;[[Media:282-17_Antrag2_B90-Gruene.pdf{{!}}Antrag der Fraktion B&uuml;ndnis 90/Die Gr&uuml;nen vom 03.11.2017]]</p>
+
<u>Oberb&uuml;rgermeister Pelgrim</u> gibt bekannt, dass am vergangenen Freitag Nachmittag noch ein neuer Antrag der Fraktion B&Uuml;NDNIS 90/ DIE GR&Uuml;NEN eingegangen sei. Dieser liegt als Tischvorlage aus und wird Anlage zum Protokoll. Ein Entwurf einer Richtlinie der Stadt Schw&auml;bisch Hall f&uuml;r privatrechtliche Beteiligungen sei am 05.04.17 in der Gemeinderatssitzung vorgestellt worden. &Uuml;ber diesen wurde zwischenzeitlich mehrfach beraten. Zuletzt erfolgte noch eine &Auml;nderung in Absprache mit den Fraktionsvorsitzenden. Die Sitzungsvorlage habe insofern einen Vorlauf von ca. 5 Monaten.</p>
 
<p align="justify">
 
<p align="justify">
Anlage 3: [[Media:282-17_RichtlinieBeteiligungen_Stand26102017.pdf{{!}}Entwurf der Richtlinie der Stadt Schw&auml;bisch Hall f&uuml;r privatrechtliche Beteiligungen, Stand: 26.10.17]]</p>
+
<u>Fachbereichsleiter Finanzen Gruber</u> stellt auf Basis der als Anlage beiliegenden Pr&auml;sentation die wesentlichen Inhalte der Richtlinie der Stadt Schw&auml;bisch Hall f&uuml;r privatrechtliche Beteiligungen vor. Eine &Uuml;bersicht zu den st&auml;dtischen Beteiligungen wird dem Gemeinderat als Tischvorlage zur Verf&uuml;gung gestellt. Diese wird ebenfalls Anlage zum Protokoll.</p>
 
<p align="justify">
 
<p align="justify">
Anlage 3.1: [[Media:282-17_RichtlinieBeteiligungen_Stand18122017_Anlage1_TV.pdf{{!}}Geltungsbereiche der Richtlinie der Stadt Schw&auml;bisch Hall f&uuml;r privatrechtliche Beteiligungen]]</p>
+
<u>Oberb&uuml;rgermeister Pelgrim</u> fasst nochmals zusammen, dass der Entwurf einer Richtlinie der Stadt Schw&auml;bisch Hall f&uuml;r privatrechtliche Beteiligungen im April 2017 vorgestellt wurde. Anschlie&szlig;end wurden &Auml;nderungsantr&auml;ge seitens der CDU-Fraktion und der Fraktion B&Uuml;NDNIS 90/ DIE GR&Uuml;NEM gestellt. Man habe diese besprochen und die Punkte &bdquo;Befangenheit&ldquo;, &bdquo;Wertgrenzen&ldquo; und &bdquo;gute Unternehmensf&uuml;hrung&ldquo; aufgenommen, welche seitens der CDU-Fraktion angesprochen wurden. Man habe zudem die Antr&auml;ge der Fraktion B&Uuml;NDNIS 90/ DIE GR&Uuml;NEN beantwortet, bei denen man rechtliche Schwierigkeiten sehe. Oberb&uuml;rgermeister Pelgrim f&uuml;hrt aus, dass er davon ausgehe, dass mit dem Antrag vom 03.11.17 der Antrag der Fraktion B&Uuml;NDNIS 90/DIE GR&Uuml;NEN vom 10.09.17 zur&uuml;ckgezogen wurde.</p>
 
<p align="justify">
 
<p align="justify">
Anlage 4: [[Media:282-17_Deutscher_Corporate_Goverance_Kodex_2017.pdf{{!}}Deutscher Corporate Governance Kodex Stand 07.02.2017]]</p>
+
<u>Stadtr&auml;tin Herrmann</u> wirft ein, dass der urspr&uuml;ngliche Antrag modifiziert wurde, da die Bedenken der Verwaltung eingearbeitet wurden.</p>
 
<p align="justify">
 
<p align="justify">
Anlage 5:&nbsp;[[Media:282-17_Praesentation_171103.pdf{{!}}Pr&auml;sentation]]</p>
+
<u>Oberb&uuml;rgermeister Pelgrim</u> erl&auml;utert, dass der Antrag vom 03.11.17 aufgrund der Kurzfristigkeit des Eingangs nicht mehr abschlie&szlig;end gepr&uuml;ft werden konnte. Ziffer 1 des Antrags wurde nach Ansicht von Oberb&uuml;rgermeister Pelgrim ber&uuml;cksichtigt. Die Ziffern 2 und 3 des Antrags halte er nach wie vor f&uuml;r nicht vertretbar. Eine Aufnahme wird seitens der Verwaltung nicht empfohlen. Die Ziffern 4 und 5 seien aus Sicht der Verwaltung in Ordnung.</p>
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+
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<li align="justify">
+
<u>Stadtrat Dr. Graf v. Westerholt</u> f&uuml;hrt aus, dass man sich im Gemeinderat sehr intensiv mit dem st&auml;dtischen Haushalt befasse. Dieser habe ein Volumen von 120 Mio. Euro. Man besch&auml;ftige sich im Gemeinderat jedoch kaum mit den Tochtergesellschaften. Diese machen das dreifache Volumen aus. Es handle sich daher um einen sehr gro&szlig;en Bet&auml;tigungsbereich der Stadt, welchen man &bdquo;mangelhaft im Griff&ldquo; habe. Er m&ouml;chte auf die Kernvorschriften eingehen, welche dem Gemeinderat in der letzten Zeit &bdquo;etwas &Auml;rger&ldquo; bereitet haben. Es gebe nach der Gemeindeordnung eine Regelung, wonach jemand in eigener Sache nicht entscheiden und nicht mitwirken sollte. Bei den st&auml;dtischen Tochtergesellschaften gebe es hierzu keine Regelung. Es gebe in der Hauptsatzung der Stadt Wertgrenzen, welche sehr detailliert gefasst sind. In einer Gesellschaft wie der GWG Grundst&uuml;cks- und Wohnungsbaugesellschaft Schw&auml;bisch Hall mbH, welche rund 100 Mio. &euro; umsetze, gebe es hierzu nichts Rechtsverbindliches. Es gebe bislang keine Gesch&auml;ftsordnung f&uuml;r die Gesch&auml;ftsf&uuml;hrung. Es gebe politische Grunds&auml;tze im Gemeinderat. Es gebe f&uuml;r Privatunternehmen Grunds&auml;tze eines &bdquo;ehrbaren Kaufmannes&ldquo;. Diese w&uuml;rden allerdings nicht gelten. Es sollten bei Interessenkonflikten bestimmte Regelungsabl&auml;ufe geben. Ein Interessenkonflikt stelle f&uuml;r Stadtrat Dr. Graf v. Westerholt einen Fall der Befangenheit dar. Stadtrat Dr. Graf v. Westerholt sieht hier einen Regelungsbedarf. Die Verwaltung habe einen Entwurf f&uuml;r eine Richtlinie vorgelegt. Dies sei eine &bdquo;schwierige Geburt&ldquo; gewesen. Nach verschiedenen Vorfassungen liege nun ein ordentliches Ergebnis vor. Man habe relativ viel aufgenommen. Auf gro&szlig;e B&uuml;rokratie habe man nicht abgezielt. Wenn man dies aber mache, sei dies in Ordnung. Dass man 28 Unternehmen in den Blick nehmen wolle, nachdem man bisher &uuml;berhaupt keines richtig im Blick hatte, sei seiner Ansicht nach sehr ambitioniert. Seiner Fraktion h&auml;tten die 100-%igen Tochtergesellschaften gen&uuml;gt, da man hier auch das &bdquo;Sagen&ldquo; habe. Bei anderen Beteiligen habe man dies nicht in jedem Fall. Zentrale Stelle sei der Fachbereich Finanzen. Dies sei ebenfalls in Ordnung. Die &bdquo;neudeutschen Worte&ldquo; erscheinen jedoch entwicklungsbed&uuml;rftig. &bdquo;Compliance&ldquo; bedeute f&uuml;r ihn die Einhaltung der geltenden Rechtsregeln. Der Gemeinderat habe dies als selbstverst&auml;ndlich angesehen. Die Rechtsregeln seien sehr vielf&auml;ltig. Hier geh&ouml;ren z.B. der Gleichbehandlungsgrundsatz, die Grunds&auml;tze &uuml;ber einen fairen Wettbewerb, der Arbeitsschutz und der Datenschutz dazu. Es wird die Ansicht vertreten, dass man keine &bdquo;Compliance-Richtlinie&ldquo; ben&ouml;tige, wenn man schreibe, dass alle Rechtsregeln zu beachten sind. Ethische Regeln stellen die Regeln des &bdquo;ehrbaren Kaufmanns&ldquo; f&uuml;r eine gute Unternehmensf&uuml;hrung dar. Dies nenne man &bdquo;Corporate Governance&ldquo;. Hier gebe es in einer Richtlinie Anregungen, jedoch keine Rechtsregeln. Jedes Unternehmen k&ouml;nne von diesen Richtlinien abweichen. Diese&bdquo;Corporate-Governance-Regeln werden jedes Jahr &uuml;berarbeitet. Eine Satzung werde jedoch notariell festgelegt. Zu den Rechtsregeln geh&ouml;re, dass jede Gesellschaft eine Satzung habe. Hier sollte jedoch nicht zu viel drinstehen. Zus&auml;tzlich sollte jede Gesellschaft eine Gesch&auml;ftsordnung f&uuml;r den Aufsichtsrat haben. Diese gebe es teilweise. Was es bisher eher weniger gab, sei eine Gesch&auml;ftsordnung f&uuml;r die Gesch&auml;ftsf&uuml;hrung. Diese sei in den Richtlinien nicht erw&auml;hnt. Um Erg&auml;nzung wird gebeten. Jeder Prokurist k&ouml;nne heute tun was er wolle. Die Prokura sei handelsrechtlich unbegrenzt und unbegrenzbar. Intern k&ouml;nne man jedoch eine Gesch&auml;ftsordnung auf den Weg bringen. Er bittet daher auch Gesch&auml;ftsordnungen f&uuml;r die Gesch&auml;ftsf&uuml;hrungen vorzusehen.</p>
Der <strong>Antrag</strong> der Fraktion B&Uuml;NDNIS 90/ DIE GR&Uuml;NEN vom 03.11.2017 wird&nbsp;zur Abstimmung gestellt.<br />
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<p align="justify">
(4 Ja-Stimmen, 11 Nein-Stimmen,1 Enthaltung)<br />
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<u>Fachbereichsleiter Gruber</u> erl&auml;utert, dass Gesch&auml;ftsordnungen f&uuml;r die Gesch&auml;ftsf&uuml;hrungen bereits vorgesehen sind und verweist auf den Wortlaut der gezeigten Pr&auml;sentation. Eine Konkretisierung des Wortlauts in der Richtlinie der Stadt Schw&auml;bisch Hall f&uuml;r privatrechtliche Beteiligungen wird zugesagt.</p>
Der Antrag ist somit <strong>abgelehnt</strong>.<br />
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<p align="justify">
&nbsp;</li>
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<u>Oberb&uuml;rgermeister Pelgrim</u> fasst zusammen, dass das Anliegen der CDU-Fraktion mit den gestellten Antr&auml;gen eingearbeitet wurde. Der Hinweis auf die Gesch&auml;ftsordnungen f&uuml;r die Gesch&auml;ftsf&uuml;hrungen st&auml;dtischer Tochterunternehmen wird aufgenommen.</p>
<li align="justify">
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<p align="justify">
Der Gemeinderat beschlie&szlig;t die Richtlinie der Stadt Schw&auml;bisch Hall f&uuml;r privatrechtliche Beteiligungen in der Fassung vom 26.10.2017.<br />
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<u>Stadtr&auml;tin Herrmann</u> f&uuml;hrt aus, ihre Ausf&uuml;hrungen auf Ziffer III der Richtlinie der Stadt Schw&auml;bisch Hall f&uuml;r privatrechtliche Beteiligungen konzentrieren zu wollen. Hierdurch wolle man verhindern, dass ein Vorgang, wie der Verkauf des Hauses &bdquo;Sonnengarten&ldquo; nicht mehr vorkomme. Es wird vorab anerkannt, dass sich die Verwaltung ihres Erachtens bem&uuml;ht habe, Vorschl&auml;ge aus den Fraktionen aufzugreifen. Trotzdem sei ihre Fraktion mit dem Entwurf nicht zufrieden. Man halte nichts davon, sich allein auf &sect;18 GemO zu konzentrieren und die Festlegung der Wertgrenzen in den Aufsichtsrat zu verschieben. Niemand wisse zum momentanen Zeitpunkt, was herauskommen werde. Es wird als &bdquo;Freibrief&ldquo; angesehen. Hierdurch setze sich der Aufarbeitungsprozess fort, welcher bislang f&uuml;r die &Ouml;ffentlichkeit wenig transparent und wenig nachvollziehbar gewesen sei. So gewinne man ihres Erachtens kein verlorengegangenes Vertrauen zur&uuml;ck. Die Fraktion B&Uuml;NDNIS 90/ DIE GR&Uuml;NEN halte deshalb an ihrem Antrag fest. Man habe diesen nochmals modifiziert, da man einerseits klare und strenge Regeln wolle, auf der anderen Seite man aber auch sehe, dass die Gesch&auml;ftsf&uuml;hrung noch handlungsf&auml;hig bleiben m&uuml;sse. Die Alternative best&uuml;nde darin, die st&auml;dtischen Tochterunternehmen aufzul&ouml;sen, was man so ebenfalls nicht wolle. Der Antrag vom 03.11.17 wird ausf&uuml;hrlich erl&auml;utert. Die Verhinderung eines erneuten Vorgangs wie der Verkauf des Hauses &bdquo;Sonnengarten&ldquo; sei durch den Entwurf der Richtlinie der Stadt Schw&auml;bisch Hall f&uuml;r privatrechtliche Beteiligungen ihres Erachtens nicht abgedeckt. Der Einwand der Verwaltung zu Ziffer 3 des Antrags vom 03.11.17 hinsichtlich der Diskriminierung k&ouml;nne sie nicht gelten lassen. Im Falle eines beschr&auml;nkten Personenkreises seien automatisch viele Personen ausgeschlossen. Das Argument greife aus ihrer Sicht nicht. Es stelle sich jedoch die Frage, ob man derartige Gesch&auml;fte &uuml;berhaupt noch t&auml;tigen sollte. Dies m&uuml;ssten sich die jeweiligen Aufsichtsr&auml;te gut &uuml;berlegen. Abschlie&szlig;end wird allgemein angemerkt, dass man sich nun ein Jahr lang mit dem Verkauf des Hauses &bdquo;Sonnengarten&ldquo; besch&auml;ftige. Kein zweites Thema habe den Gemeinderat derart besch&auml;ftigt und unsere Zeit in Anspruch genommen. Da habe Oberb&uuml;rgermeister Pelgrim dem Gemeinderat unn&ouml;tig ein &bdquo;sch&ouml;nes Ei&ldquo; ins Nest gelegt. Wenn Oberb&uuml;rgermeister Pelgrim sich an bestehende Regeln gehalten h&auml;tte und seine Befangenheit im Aufsichtsrat und im Gemeinderat angezeigt h&auml;tte, w&auml;re der Verkauf ihrer Ansicht nach niemals zustande gekommen. Das Oberb&uuml;rgermeister Pelgrim als &bdquo;alter Hase&ldquo; die Befangenheit nicht gesehen habe, glaube ihm ihrer Ansicht nach kein Mensch. Dieser sei zwanzig Jahre im Amt und Vorsitzender der kommunalpolitischen Vereinigung der SPD. Stadtr&auml;tin Herrmann vertritt die Ansicht, dass Oberb&uuml;rgermeister Pelgrim hierdurch die Gemeindeordnung aus dem &bdquo;Effeff&ldquo; kenne. Ihrer Ansicht nach sei dies Kalk&uuml;l gewesen. Aus diesem Grunde h&auml;tte man sich klarere Wort von der Kommunalaufsicht gew&uuml;nscht. Eine R&uuml;ge w&auml;re ihrer Ansicht nach angemessen gewesen. Ein Unterbleiben sei aus Sicht ihrer Fraktion unverst&auml;ndlich.</p>
(11 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme, 4 Enthaltungen)</li>
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</ol>
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<u>Oberb&uuml;rgermeister Pelgrim</u> erl&auml;utert, dass in formaler Hinsicht zwei Punkte zu kl&auml;ren sind. Die Frist zur rechtzeitigen Stellung des Antrags der Fraktion B&Uuml;NDNIS 90/ DIE GR&Uuml;NEN ist nicht eingehalten. Oberb&uuml;rgermeister Pelgrim betont, dass er den Antrag trotzdem auf die Tagesordnung genommen hat. Sollte niemand aus dem Gemeinderat widersprechen, wird von einem Einverst&auml;ndnis ausgegangen. In der Sache habe man intensivst beraten. Die Grundsatzfrage sei, ob es um die Mitwirkung an Entscheidungen (&sect;&nbsp;18 GemO) oder den Ausschluss von Gesch&auml;ftsbeziehungen gehe. Der Ausschluss von Gesch&auml;ftsbeziehungen wird als rechtlich nicht haltbar und als nicht &bdquo;klug&ldquo; bezeichnet. Dies w&uuml;rde jegliche Form von Gesch&auml;ftsbeziehungen deutlichst erschweren und Mitglieder des Gemeinderats sowie deren Angeh&ouml;rige diskriminieren. Es wird zu Ziffer 2 des Antrags vom 03.11.17 als Beispiel angef&uuml;hrt, dass die GWG Grundst&uuml;cks- und Wohnungsbaugesellschaft Schw&auml;bisch Hall mbH bei der Fa. Nestl Glas + Spiegel einen Spiegel kaufe. Dies stelle eine Gesch&auml;ftsbeziehung zwischen der GWG Grundst&uuml;cks- und Wohnungsbaugesellschaft Schw&auml;bisch Hall mbH und dem Vater von Stadtrat Nestl dar. Dieser Ankauf eines Spiegels w&auml;re nach dem Antrag zustimmungspflichtig im Aufsichtsrat. Auch die Anmietung eines Fahrzeugs beim Autohaus Koch durch die Stadtwerke Schw&auml;bisch Hall GmbH w&auml;re zustimmungspflichtig im dortigen Aufsichtsrat, da der Sohn von Stadtr&auml;tin H&auml;rterich Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer und Mitgesellschafter des Autohauses sei. Die Beispiele lie&szlig;en sich nach Ansicht von Oberb&uuml;rgermeister Pelgrim beliebig ausweiten. Der Vorschlag unter Ziffer 2 des Antrags der Fraktion B&Uuml;NDNIS 90/ DIE GR&Uuml;NEN sei v&ouml;llig unpraktikabel. Aus diesem Grunde sei im Entwurf der Richtlinie der Stadt Schw&auml;bisch Hall f&uuml;r privatrechtliche Beteiligungen ein Erfordernis nach einer Definierung von Wertgrenzen aufgenommen worden. Ein grunds&auml;tzlicher Ausschluss von Gesch&auml;ftsbeziehungen sehe die Gemeindeordnung auch nicht vor. In politischer Hinsicht wird die Aussage getroffen, dass jeder Gemeinderat und deren Angeh&ouml;rige ihre Gesch&auml;fte in und mit der Stadt durchaus mache sollen und man hiervon nicht ablasse m&ouml;chte. In der Systematik wie die Richtlinie ausgelegt sei, sei der Aspekt am Thema vorbei. In &sect; 18 GemO gehe es darum, ob eine Mitwirkung an einer Beratung rechtlich zul&auml;ssig sei oder nicht; es gehe nicht um den Vertrag oder die Rechtsgesch&auml;fte als solches. In gleichem Kontext sei die Ziffer 3 des Antrags der Fraktion B&Uuml;NDNIS 90/ DIE GR&Uuml;NEN vom 03.11.17 zu sehen. Ein Verkauf an Angeh&ouml;rige soll ausgeschlossen werden; ein Kauf von Angeh&ouml;rigen jedoch hingegen nicht.</p>
|paragraph-attribute-keywords=|paragraph-attribute-access=öffentlich|paragraph-template-title=Richtlinie der Stadt Schwäbisch Hall für privatrechtliche Beteiligungen: Vorstellung und Beratung - siehe auch Anträge der Fraktionen CDU und BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN - Vorberatung -|paragraph-template-committee=Verwaltungs- und Finanzausschuss|paragraph-template-start_date=06.11.2017|paragraph-template-backlink=16301869/0/meetingminutes|}}
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<u>Stadtr&auml;tin Herrmann</u> wirft ein, dass man beim Kauf keinen beschr&auml;nkten Kreis habe.</p>
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<u>Oberb&uuml;rgermeister Pelgrim</u> entgegnet, dass man nur den Verk&auml;ufer habe.</p>
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<u>Stadtr&auml;tin Herrmann</u> schl&auml;gt vor, eine Bagatellgrenze einzuf&uuml;hren.</p>
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<p align="justify">
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<u>Oberb&uuml;rgermeister Pelgrim</u> entgegnet, dass er nur zum Antrag Stellung bezogen habe. Es wird die Ansicht vertreten, dass mit den gemeinsam zwischen den Fraktionen festgelegten Grundlagen die richtige Basis gefunden wurde. Man habe das Thema &bdquo;Befangenheit&ldquo;, d.h. die Beteiligung an Beschlussfassungen, aufgenommen. Man habe zudem das Thema &bdquo;Wertgrenzen&ldquo; aufgenommen. Auch habe man das Thema &bdquo;gute Unternehmensf&uuml;hrung&ldquo; mit den Ethikgrunds&auml;tzen aufgenommen. Durch Verbindung dieser drei Dinge komme man zu den richtigen Entscheidungen. Man brauche keine anderen Regelungen, welche hieran vorbeif&uuml;hren, indem man Personen, welche mit Gemeinderatsmitgliedern liiert seien, diskriminiere. Dies erscheine nicht rechtskonform zu sein.</p>
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<u>Stadtr&auml;tin Herrmann</u> wirft ein, dass sie dies gerne pr&uuml;fen lassen wolle.</p>
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<u>Stadtrat Dr. Graf v. Westerholt</u> erl&auml;utert, dass man nicht wolle, dass jemand in eigener Sache ber&auml;t und entscheidet. Dies sei ein Interessenkonflikt. Man wolle jedoch, Handwerker und Unternehmer, freiberuflich T&auml;tige etc. im Gemeinderat, ohne Abschreckungseffekt.</p>
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<u>Stadtrat Kaiser</u> f&uuml;hrt aus, dass gegen eine Verabschiedung der Richtlinie nichts einzuwenden sei, da man f&uuml;r eine Stadt mit 40.000 Einwohnerinnen und Einwohner ein gro&szlig;er &bdquo;Player&ldquo; darstelle. Strukturen zu schaffen halte die SPD-Fraktion f&uuml;r richtig. Dies unterst&uuml;tze man ausdr&uuml;cklich. Es wird angesprochen, dass Fachbereichsleiter Finanzen Gruber in seiner Funktion als Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer der GWG Grundst&uuml;cks- und Wohnungsbaugesellschaft mbH zudem Leiter der Beteiligungsverwaltung sei. Es wird angefragt, ob hier m&ouml;glicherweise ein Interessenkonflikt gesehen wird. Um Kl&auml;rung vor einer Verabschiedung der Richtlinie wird gebeten. Hauptanlass war der Verkauf des Hauses &bdquo;Sonnengarten&ldquo;, welches den Gemeinderat nun bereits 10 Monate besch&auml;ftige. Er gebe allen Vorrednern Recht, dass alle Mitglieder des Gemeinderats wollen, dass sich solch ein Vorgang nicht wiederholen k&ouml;nne. Dies h&auml;tte nach Ansicht von Stadtrat Kaiser bereits heute nicht stattfinden d&uuml;rfen, wenn sich alle Beteiligten an die Regelungen gehalten h&auml;tten. Bisher hatte man bereits eine sehr intensive Diskussion. Der Antrag der Fraktion B&Uuml;NDNIS 90/ DIE GR&Uuml;NEN verwundere ihn deshalb. Hier sei immer schon diskutiert worden, wie weit man &sect; 18 GemO anwenden wolle. Urspr&uuml;nglich sei eine eingeschr&auml;nkte Anwendung vorgesehen worden. In den Gespr&auml;chen der Fraktionsvorsitzenden entschied man sich, dass man den &sect; 18 GemO vollumf&auml;nglich anwenden wolle. Er habe bei den Diskussionen um das Thema &bdquo;Wertgrenzen&ldquo; daf&uuml;r pl&auml;diert, dass man mit Blick auf Immobilien- und Grundst&uuml;cksgesch&auml;fte eine m&ouml;glichst niedrige Wertgrenze habe. In anderen F&auml;llen k&ouml;nne diese seiner Ansicht nach auch h&ouml;her liegen. Aufgrund der unterschiedlichen Bed&uuml;rfnisse in den einzelnen Gesellschaften mache es Sinn, dies in die Gesch&auml;ftsordnungen der jeweiligen Gesellschaft zu integrieren. Dies halte er auch f&uuml;r richtig. Ihm sei wichtig, dass das was in den Aufsichtsr&auml;ten beschlossen wird, im Gemeinderat nochmals zur Diskussion gestellt wird. Um der Fraktion B&Uuml;NDNIS 90/ DIE GR&Uuml;NEN entgegen zu kommen, wird vorgeschlagen, in diese Gesch&auml;ftsordnungen das Vorgehen bei beschr&auml;nkten Ausschreibungen aufzunehmen. Hier k&ouml;nnte man aufnehmen, dass die Gesch&auml;ftsf&uuml;hrung es bekanntgeben m&uuml;sse, wenn sie jemanden anschreiben, der unter den Kreis der befangenen Personen f&auml;llt. Es wird daf&uuml;r pl&auml;diert, den Entwurf der Richtlinie der Stadt Schw&auml;bisch Hall f&uuml;r privatrechtliche Beteiligungen zu verabschieden. Dies halte er f&uuml;r absolut in Ordnung. Man sollte in den Aufsichtsr&auml;ten die Diskussion f&uuml;hren, was in den jeweiligen Gesellschaften Sinn mache. Dort k&ouml;nne man dann auch entscheiden, welche Wertgrenzen mit Blick auf die genannten Beispiele zu regeln w&auml;ren. Da der Antrag der Fraktion B&Uuml;NDNIS 90/ DIE GR&Uuml;NEN sehr kurzfristig kam, habe seine Fraktion dies noch kontrovers diskutiert. Wenn man in den Gesch&auml;ftsordnungen vern&uuml;nftige Regelungen finde, k&ouml;nne man alle Unklarheiten, welche man bisher noch hatte, ausschlie&szlig;en. Er pers&ouml;nlich habe mit den Ziffern 2 und 3 des Antrag der Fraktion B&Uuml;NDNIS 90/ DIE GR&Uuml;NEN Schwierigkeiten. Es d&uuml;rfe sich nicht wiederholen, dass der Aufsichtsrat keine Kenntnis habe, wenn ein derartiges Gesch&auml;ft wie der Verkauf des Hauses &bdquo;Sonnengarten&ldquo; laufe. Dies schlie&szlig;e man mit den jetzigen Regelungen aus. Man k&ouml;nne im Falle von Transparenz Gremiumsmitgliedern nicht verbieten ein Gesch&auml;ft zu machen. Es sollten nur alle hiervon Kenntnis haben. Der Betreffende m&uuml;sse dann seine Befangenheit anzeigen. Die anderen k&ouml;nnen dann entscheiden, ob sie die Person des K&auml;ufers oder der K&auml;uferin f&uuml;r ein Problem halten oder nicht. Dies m&uuml;sse man dem Aufsichtsrat &uuml;berlassen. Ansonsten sei schon die Frage, ob man nicht ungerechtfertigt Menschen ausschlie&szlig;e. Ob diese nicht besser die &bdquo;Finger&ldquo; davon lassen, sei eine ganz andere Frage. Er pl&auml;diere daf&uuml;r, bei der Festlegung in den Vorgespr&auml;chen zu bleiben, sodass sich die Aufsichtsr&auml;te mit diesen Regelungen in den jeweiligen Gesellschaften auseinandersetzen und dort Regelungen finden k&ouml;nnen, die praktikabel und die Handlungsf&auml;higkeit der Gesch&auml;ftsf&uuml;hrungen sicherstellen. Die Gesch&auml;ftsordnungen f&uuml;r die Aufsichtsr&auml;te und die Gesch&auml;ftsf&uuml;hrungen sollten unverz&uuml;glich verabschiedet und im Gemeinderat vorgestellt werden. Hier k&ouml;nnte man dann sagen, wo man u. U. noch Probleme sehe. Dies erscheine ihm der praktikablere Weg zu sein.</p>
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<p align="justify">
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<u>Stadtrat Neidhardt</u> erl&auml;utert, dass vor zwei bis drei Jahren die Mitglieder des Aufsichtsrats der Stadtwerke Schw&auml;bisch Hall GmbH eine Einladung f&uuml;r ein Compliance-Seminar erhalten haben. Die Stadtwerke Schw&auml;bisch Hall GmbH und die GWG Grundst&uuml;cks- und Wohnungsbaugesellschaft Schw&auml;bisch Hall mbH seien beide st&auml;dtische T&ouml;chtergesellschaften. Die Stadtwerke besch&auml;ftigen sich in erster Linie mit Beteiligungen an anderen Unternehmen, d. h. weniger mit privaten Gesch&auml;ftspartnern. Die GWG Grundst&uuml;cks- und Wohnungsbaugesellschaft Schw&auml;bisch Hall mbH habe ihr T&auml;tigkeitsfeld im Verkauf von Immobilien. Dies werde &uuml;blicherweise mit Privatpersonen abgewickelt. Insofern lassen sich die beiden Gesellschaften nach Ansicht von Stadtrat Neidhardt nicht direkt vergleichen. Man habe im Lauf der Debatte gemerkt, dass es angekommen sei, dass Fehler passiert seien und man sich bem&uuml;he diese Fehler in der Zukunft zu vermeiden. Nur bei einer Fraktion m&uuml;sse er zu einem Zitat von Wilhelm Busch greifen:&bdquo;Wovon man besonders schw&auml;rmt, wenn es wieder aufgew&auml;rmt.&ldquo; Dies beziehe sich auf &bdquo;Sauerkraut&ldquo;. Bei der Stellungnahme von Stadtr&auml;tin Herrmann beziehe sich dies eindeutig auf diesen &bdquo;verungl&uuml;ckten&ldquo; Verkauf des Hauses &bdquo;Sonnengarten.</p>
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<p align="justify">
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<u>Stadtr&auml;tin Koch</u> spricht ein Kompliment gegen&uuml;ber Fachbereichsleiter Finanzen Gruber aus und bedankt sich. F&uuml;r sie sei die Richtlinie der Stadt Schw&auml;bisch Hall f&uuml;r privatrechtliche Beteiligungen jedoch soviel Wert wie das Papier auf dem es stehe. Das Regierungspr&auml;sidium Stuttgart habe aufgrund der Befangenheit nach &sect; 18 GemO des Oberb&uuml;rgermeisters den Beschluss &uuml;ber den Verkauf des Hauses &bdquo;Sonnengarten&ldquo; f&uuml;r rechtswidrig erkl&auml;rt. Da am 14.11.2016 der notarielle Kaufvertrag zwischen der GWG Grundst&uuml;cks- und Wohnungsbaugesellschaft Schw&auml;bisch Hall mbH und der Ehefrau des Oberb&uuml;rgermeisters geschlossen worden war, sei ein privatrechtliches Rechtsgesch&auml;ft vollzogen worden. Hierdurch bleibe es wirksam, trotz der sp&auml;ter erkannten Rechtswidrigkeit des Beschlusses. Da Oberb&uuml;rgermeister Pelgrim nach Ansicht von Stadtr&auml;tin Koch wusste, dass der direkte Verkauf an seine Ehefrau erfolge, h&auml;tte dieser an der Abstimmung nicht teilnehmen d&uuml;rfen. Das Innenministerium komme zu dem gleichen Schluss wie das Regierungspr&auml;sidium Stuttgart. Wenn man die Gemeindeordnung lese, sei der Zweck der Befangenheitsvorschriften nicht erst die tats&auml;chliche Interessenkollision. Es solle hingegen der &bdquo;b&ouml;se Schein&ldquo; vermieden werden. Mehr B&uuml;rokratie sei ihres Erachtens kein Garant f&uuml;r die Einhaltung der rechtlichen Regelungen. Das Beispiel Haus &bdquo;Sonnengarten&ldquo; beweise, dass es bereits Vorschriften gegeben habe. Stadtr&auml;tin Koch bedankt sich bei Frau Schick-Pelgrim f&uuml;r die Umschreibung des Namens der Gesellschaft. Hierdurch sei die Sache erst bekannt geworden. Stadtr&auml;tin Koch vertritt die Ansicht, dass ein Wechsel im Posten des Oberb&uuml;rgermeisters stattfinden solle oder die GWG Grundst&uuml;cks- und Wohnungsbaugesellschaft Schw&auml;bisch Hall mbH aufgel&ouml;st werden sollte.</p>
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<p align="justify">
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<u>Stadtrat Schorpp</u> h&auml;lt fest, dass der GWG Grundst&uuml;cks- und Wohnungsbaugesellschaft Schw&auml;bisch Hall mbH kein Schaden entstanden sei. Trotzdem sei es gut, dass man in heutiger Sitzung zu dem Punkt komme, dass etwas, was &bdquo;anr&uuml;chig&ldquo; erscheint, in Zukunft nicht mehr geschehen solle. Stadtrat Schorpp w&uuml;nsche sich eine Nachbesserung hinsichtlich der Definition der Ausf&uuml;hrungen auf S. 15 im vorletzten Absatz der Richtlinie im Hinblick auf die Formulierungen &bdquo;interessenkonfliktfrei&ldquo; und &bdquo;kompetent&ldquo; im Zusammenhang mit der Auswahl der Aufsichtsratsmitglieder. Ihm sei unklar, was damit gemeint sei. Als Beispiel wird Stadtrat Stein als Architekt angef&uuml;hrt. Es wird angefragt, ob dies einen Ausschluss f&uuml;r ihn bedeute. Es wird die Auffassung vertreten, dass gerade Personen mit fachlicher Kompetenz im Aufsichtsrat ben&ouml;tigt werden. Ferner unterst&uuml;tze er die Ziffer 3 des Antrags der Fraktion B&Uuml;NDNIS 90/ DIE GR&Uuml;NEN nicht. Stadtrat Schorpp h&auml;lt es f&uuml;r falsch, Personen auszuschlie&szlig;en, die durchaus f&uuml;r eine Gesellschaft interessant und wichtig sein k&ouml;nnen. Gegen eine &ouml;ffentliche Ausschreibung spreche z. B. auch beim Verkauf des Hauses &bdquo;Sonnengarten&ldquo;, dass ansonsten hunderte Interessenten durch das Pflegeheim gelaufen w&auml;ren. Dies h&auml;tte zu einer Unruhe sowohl bei den Besch&auml;ftigten als auch bei den pflegebed&uuml;rftigen Menschen gef&uuml;hrt. Es gebe insofern sinnvolle Gr&uuml;nde, weshalb man beschr&auml;nkt ausschreibe. In diesem Fall sollten auch Personen, wie die jetzige Erwerberin des Hauses &bdquo;Sonnengarten&ldquo; sich an der Ausschreibung beteiligen d&uuml;rfen. Dies sei f&uuml;r ihn kein Problem. F&uuml;r ihn sei nur das Problem, dass er lange Zeit nicht gewusst habe, dass ein Fehler passiert sei, welcher inzwischen auch bedauert wurde.</p>
 +
<p align="justify">
 +
<u>Oberb&uuml;rgermeister Pelgrim</u> erl&auml;utert, dass die angesprochene Formulierung aus dem Deutschen Corporate Governance Kodex entnommen wurde. Mit der Bezeichnung &bdquo;interessenkonfliktfreie Besetzung&ldquo; sei nicht Stadtrat Stein gemeint. Dies falle unter &bdquo;kompetente Besetzung&ldquo;. Als Beispiel f&uuml;r eine &bdquo;interessenkonfliktfreie Besetzung&ldquo; wird genannt, wenn z. B. der Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer der Fa. R&ouml;wisch Wohnbau als unmittelbarer Wettbewerber auch Mitglied im Gemeinderat w&auml;re. Diesen sollte man aus Sicht von Oberb&uuml;rgermeister Pelgrim nicht im Aufsichtsrat der GWG Grundst&uuml;cks- und Wohnungsbaugesellschaft Schw&auml;bisch Hall mbH platzieren, da hier unmittelbare Gesch&auml;ftsinteressen im Konflikt liegen w&uuml;rden. Die Loyalit&auml;t des Aufsichtsratsmitglieds diene dem Unternehmen und dessen Zweck.</p>
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<p align="justify">
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<u>Stadtrat Dr. Graf v. Westerholt</u> merkt an, dass diese Formulierung bew&auml;hrtem Recht entnommen sei.</p>
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<p align="justify">
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<u>Oberb&uuml;rgermeister Pelgrim</u> pflichtet bei.</p>
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<p align="justify">
 +
<u>Fachbereichsleiter Finanzen Gruber</u> kommt auf die Anfrage von Stadtrat Kaiser zur&uuml;ck. Es wird die Ansicht vertreten, dass kein Interessenkonflikt bzgl. seiner Person vorliege, da die Beteiligung an der GWG Grundst&uuml;cks- und Wohnungsbaugesellschaft Schw&auml;bisch Hall mbH nicht die einzige Beteiligung darstelle. Die Stadt verf&uuml;ge inzwischen &uuml;ber 100 Beteiligungen. Im Geltungsbereich der Beteiligungsrichtlinie liegen 28 Beteiligungen. Einen Interessenkonflikt sehe er deshalb nicht. Es wird als Vorteil angesehen, dass er an Informationen gelange, welche f&uuml;r seine Bet&auml;tigung als Beteiligungsverwalter sinnvoll und wertvoll seien. Als Beispiel wird die Teilnahme an den SHB-Gesch&auml;ftsf&uuml;hrerbesprechungen genannt.</p>
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<p align="justify">
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<u>Stadtrat Dr. Graf v. Westerholt</u> f&uuml;hrt zum Antrag der Fraktion B&uuml;ndnis 90/ DIE GR&Uuml;NEN aus, dass ein Dritter nicht wissen k&ouml;nne, ob eine Befangenheit im Sinne des &sect; 18 GemO vorliege. Der Vorschlag im Antrag, wonach die Gesch&auml;ftsf&uuml;hrung Gesch&auml;ftspartner auf diese Regelung hinzuweisen habe, wird in Frage gestellt.</p>
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<p align="justify">
 +
<u>Oberb&uuml;rgermeister Pelgrim</u> schl&auml;gt vor, den Antrag der Fraktion B&uuml;ndnis 90/ DIE GR&Uuml;NEN in G&auml;nze zur Abstimmung zu stellen. Hierzu erfolgt zustimmende Kenntnisnahme seitens des Gremiums.</p>
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|paragraph-attribute-resolution=Empfehlung an den Gemeinderat|paragraph-attribute-resolution_contents=<p>
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a) Der Antrag der Fraktion B&Uuml;NDNIS 90/ DIE GR&Uuml;NEN vom 3.11.2017 wird zur Abstimmung gestellt.<br />
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(4 Ja-Stimmen, 11 Nein-Stimmen,1 Enthaltung)<br />
 +
Der <strong>Antrag</strong> ist somit <strong>abgelehnt</strong>.</p>
 +
<p>
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b)&nbsp; Der Gemeinderat beschlie&szlig;t die Richtlinie der Stadt Schw&auml;bisch Hall f&uuml;r privatrechtliche Beteiligungen in der Fassung vom 26.10.2017.<br />
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(11 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme, 4 Enthaltungen)</p>
 +
|paragraph-attribute-keywords=GWG, Stadtwerke, Haller Grundstücks- und Erschließungsgesellschaft, Schwäbisch Haller Beteiligungsgesellschaft, Technologiezentrum|paragraph-attribute-access=öffentlich|paragraph-template-title=Richtlinie der Stadt Schwäbisch Hall für privatrechtliche Beteiligungen: Vorstellung und Beratung - siehe auch Anträge der Fraktionen CDU und BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN|paragraph-template-committee=Verwaltungs- und Finanzausschuss|paragraph-template-start_date=06.11.2017|paragraph-template-backlink=16301869/0/meetingminutes|}}
  
 
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[[Category:Index:GWG|Richtlinie der Stadt Schwäbisch Hall für privatrechtliche Beteiligungen: Vorstellung und Beratung - siehe auch Anträge der Fraktionen CDU und BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN (06.11.2017, Verwaltungs- und Finanzausschuss)]]
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[[Category:Index:Stadtwerke|Richtlinie der Stadt Schwäbisch Hall für privatrechtliche Beteiligungen: Vorstellung und Beratung - siehe auch Anträge der Fraktionen CDU und BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN (06.11.2017, Verwaltungs- und Finanzausschuss)]]
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[[Category:Index:Haller Grundstücks- und Erschließungsgesellschaft|Richtlinie der Stadt Schwäbisch Hall für privatrechtliche Beteiligungen: Vorstellung und Beratung - siehe auch Anträge der Fraktionen CDU und BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN (06.11.2017, Verwaltungs- und Finanzausschuss)]]
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[[Category:Index:Schwäbisch Haller Beteiligungsgesellschaft|Richtlinie der Stadt Schwäbisch Hall für privatrechtliche Beteiligungen: Vorstellung und Beratung - siehe auch Anträge der Fraktionen CDU und BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN (06.11.2017, Verwaltungs- und Finanzausschuss)]]
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Aktuelle Version vom 29. Januar 2018, 11:07 Uhr

Sachvortrag:

Die vorliegende Sitzungsvorlage 282/17 ersetzt die Sitzungsvorlage Nr. 107/17 (GR 05.04/ VFA 08.05.17) sowie die Sitzungsvorlage mit der Bezeichnung 1. zu Sitzungsvorlage 107/17 (VFA 18.09 - vertagt).

Aufgrund der umfangreichen Beteiligungsverhältnisse der Stadt Schwäbisch Hall und der Etablierung einer erforderlichen Beteiligungsverwaltung schlägt die Verwaltung zur Unterstützung, Steuerung und Information des Gemeinderats die Verabschiedung einer Richtlinie für privatrechtliche Beteiligungen vor.

Hierin wird Folgendes geregelt:

Die Stadt Schwäbisch Hall nimmt viele ihrer kommunalen Aufgaben durch private Unternehmen wahr. Als Konsequenz daraus wurde die Beteiligungsverwaltung geschaffen, welche im Laufe der Jahre vielfältige Kompetenzen erworben und Aufgaben übernommen hat, die derzeit noch nicht fixiert sind. Diese Richtlinie soll deshalb auch die Aufgaben der Beteiligungsverwaltung aufzeigen und die Zusammenarbeit mit den weiteren Beteiligten, insbesondere den Gesellschaften, regeln.

Der dieser Sitzungsvorlage beigefügte und mit dem Fachbereich Revision und Hauptverwaltung sowie mit den Geschäftsführungen der unmittelbaren Beteiligungsunternehmen abgestimmte Entwurf einer Richtlinie der Stadt Schwäbisch Hall für privatrechtliche Beteiligungen ist in vier Hauptbereiche gegliedert:

Im Kapitel I. ist der Geltungsbereich der Richtlinie geregelt.
Die Richtlinie soll für alle unmittelbaren und mittelbaren Mehrheitsbeteiligungen der Stadt Schwäbisch Hall und darüber hinaus für unmittelbare und/oder mittelbare Beteiligungen im Umfang von mindestens 25 %, wenn mit anderen Gebietskörperschaften zusammen eine Mehrheitsbeteiligung zustande kommt, gelten.

Im Kapitel II. sind die Aufgaben der städtischen Beteiligungsverwaltung fixiert.
Die Aufgabenbewältigung durch die Beteiligungsverwaltung ist organisatorisch im Fachbereich Finanzen der Stadt Schwäbisch Hall eingegliedert.

Die Beteiligungsverwaltung ist für folgende Aufgaben zuständig:

1. Controllingaufgaben

  • Entwicklung von Entscheidungsgrundlagen für die Gestaltung des städtischen Beteiligungsportfolios
  • Überwachung der Einhaltung kommunalrechtlicher Rahmenbedingungen
  • Überwachung und Steuerung der Beteiligungen über den Wirtschaftsplan
  • Überprüfung der Zielerreichung der Beteiligungen über den Jahresabschluss
  • Sicherstellung der Einhaltung der Veröffentlichungspflichten aus § 105 Abs. 1 GemO
  • Unterjährige Überwachung der Beteiligungen über Halbjahresberichte
  • Erstellung des Beteiligungsberichtes

2. Organisationsaufgaben

  • Führung der Beteiligungsakten
  • Überwachung von formalen Kriterien
  • Vorbereitung von Gesellschaftsbeschlüssen
  • Einholung von kommunalrechtlichen Genehmigungen
  • Haushalts- und Finanzplanung

3. Mandatsbetreuung

Im Kapital III. sind die Grundsätze für privatrechtliche Beteiligungen der Stadt Schwäbisch Hall geregelt.

Hierbei werden für alle Beteiligungen geltende Regelungen zum Gesellschaftsvertrag beschrieben und die ebenfalls für alle Beteiligungen geltenden Aufgaben, Rechte und Pflichten der Gesellschaftsorgane bzw. die Regelungen für die Zusammenarbeit der Organe fixiert.

Die Regelungen zeigen die Einflussnahmemöglichkeiten der Stadt auf die privatrechtlichen Beteiligungen auf. Darüber hinaus werden hier auch die Informationspflichten der Geschäftsführungen gegenüber den Mitgliedern des Aufsichtsrates bzw. Gemeinderates im Hinblick auf die Möglichkeit der Anbahnung von Geschäftsbeziehungen mit Aufsichtsrats- oder Gemeinderatsmitgliedern bzw. deren Angehörigen geregelt.

Diese Regelungen sollen sukzessive in die Gesellschaftsverträge der Beteiligungsunternehmen und nach Verabschiedung der Beteiligungsrichtlinie unverzüglich in die Geschäftsordnungen für Aufsichtsräte sowie Geschäftsführungen der Beteiligungsunternehmen einfließen.   

Im Rahmen der „Grundsätze für Beteiligungen der Stadt Schwäbisch Hall“ wurde im Kapitel III. 1 „Transparenz- und Ethikgrundsätze“ auf Antrag der Fraktionen CDU und BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN in Anlehnung an die Regelungen der Gemeindeordnung auch das Thema Befangenheit für Mitglieder des Aufsichtsrats in die Richtlinie für privatrechtliche Beteiligungen und der Hinweis auf anerkannten Regeln für gute Unternehmensführung („Corporate Governance Kodex“) aufgenommen. Der Wortlaut findet sich in der Anlage wieder. Der betreffenden Abschnitt ist nachfolgend als Auszug abgedruckt: 

III.1 Transparenz- und Ethikgrundsätze
Die Beteiligungsunternehmen der Stadt Schwäbisch Hall werden angehalten, Richtlinien betreffend guter Unternehmensführung für das jeweilige Unternehmen unverzüglich aufzustellen und im Aufsichtsrat zu beschließen.

Unter guter Unternehmensführung ist die Einhaltung aller Gesetze, Richtlinien, vertraglichen Verpflichtungen und Verhaltensregeln durch ein Unternehmen und seine Mitarbeiter/-innen zu verstehen. Regelungen aus dem Deutschen Corporate Governance Kodex werden betreffend guter Unternehmensführung entsprechend den Gegebenheiten und Bedürfnissen des jeweiligen Beteiligungsunternehmens beachtet.

Verabschiedete Richtlinien betreffend guter Unternehmensführung sind der Beteiligungsverwaltung unaufgefordert vorzulegen.

§18 GemO Baden-Württemberg gilt auch für die Aufsichtsratsmitglieder der städtischen Beteiligungsunternehmen entsprechend vollumfänglich. Diese Regelung gilt zudem für Beschäftigte des Beteiligungsunternehmens mit beratender Stimme im Aufsichtsrat  (einschließlich der Geschäftsleitung).

Aufsichtsräte oder Beschäftigte des Beteiligungsunternehmens mit beratender Stimme im Aufsichtsrat dürfen weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihr/ihm selbst oder dem oben bezeichneten Personenkreis einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Wer an der Beratung und Entscheidung nicht mitwirken darf, muss die Sitzung verlassen. Befangene im Sinne dieses Absatzes haben ihre Befangenheit gegenüber der Aufsichtsratsvorsitzenden/ dem Aufsichtsratsvorsitzenden bzw. deren/dessen Vertretung frühzeitig anzuzeigen.

Um die Handlungsfähigkeit der Geschäftsführungen der Beteiligungsunternehmen zu gewährleisten, wird Art und wertmäßiger Umfang der zustimmungspflichtigen Geschäfte vom Aufsichtsrat des jeweiligen Beteiligungsunternehmens beschlossen und in die Geschäftsordnungen der jeweiligen Unternehmen aufgenommen. Diese sind der Beteiligungsverwaltung unverzüglich unaufgefordert vorzulegen.

Geschäfte unterhalb der noch zu beschließenden Wertgrenzen sind nicht Beratungsgegenstand von Aufsichtsratssitzungen und können in eigener Zuständigkeit der Geschäftsführungen der Beteiligungsunternehmen vollzogen werden.

Beschlüsse, welche unter Nichtbeachtung dieser Vorschriften zustande-kommen, sind rechtswidrig und können ggf. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen des Beteiligungsunternehmens zur Folge haben. Die Zuständigkeit für die Ermittlung des Schadens und über die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen obliegt den gesellschaftsrechtlich jeweils nächst höheren Organen des jeweiligen Beteiligungsunternehmens. 

Die o. g. Ergänzungen wurden in dem beiliegenden neuen Entwurf der Richtlinie der Stadt Schwäbisch Hall für privatrechtliche Beteiligungen eingearbeitet. Damit wird aus der Sicht der Verwaltung den Antragstellungen der CDU-Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen weitestgehend entsprochen.

Dem Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, wonach der vom § 18 GemO betroffener Personenkreis bei Geschäftsbeziehungen, welche aufgrund beschränkter Ausschreibungen zustandekommen, generell von diesen Geschäften ausgeschlossen werden sollen, kann aus der Sicht der Verwaltung aus rechtlichen Gründen nicht entsprochen werden. Dies wäre eine Diskriminierung dieses Personenkreises, was nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes vereinbar wäre.

Um der besonderen Bedeutung gerecht zu werden, wurde jedoch dem Kapitel III mit den „Transparenz- und Ethikgrundsätzen“ ein Vorspann (Kapitel III.1) vorangestellt.

Nach mehreren Abstimmungsrunden zu den o.g. Anträgen zwischen Verwaltung und den Vorsitzenden der Fraktionen im Schwäbisch Haller Stadtrat schlägt die Verwaltung beigefügte Richtlinie für privatrechtliche Beteiligungen zur Beschlussfassung vor.

Anlage 1: Antrag CDU-Fraktion
Anlage 2: Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 03.11.2017
Anlage 3: Entwurf der Richtlinie der Stadt Schwäbisch Hall für privatrechtliche Beteiligungen, Stand: 26.10.17
Anlage 3.1: Geltungsbereiche der Richtlinie der Stadt Schwäbisch Hall für privatrechtliche Beteiligungen
Anlage 4: Deutscher Corporate Governance Kodex Stand 07.02.2017
Anlage 5: Präsentation

 

Oberbürgermeister Pelgrim gibt bekannt, dass am vergangenen Freitag Nachmittag noch ein neuer Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN eingegangen sei. Dieser liegt als Tischvorlage aus und wird Anlage zum Protokoll. Ein Entwurf einer Richtlinie der Stadt Schwäbisch Hall für privatrechtliche Beteiligungen sei am 05.04.17 in der Gemeinderatssitzung vorgestellt worden. Über diesen wurde zwischenzeitlich mehrfach beraten. Zuletzt erfolgte noch eine Änderung in Absprache mit den Fraktionsvorsitzenden. Die Sitzungsvorlage habe insofern einen Vorlauf von ca. 5 Monaten.

Fachbereichsleiter Finanzen Gruber stellt auf Basis der als Anlage beiliegenden Präsentation die wesentlichen Inhalte der Richtlinie der Stadt Schwäbisch Hall für privatrechtliche Beteiligungen vor. Eine Übersicht zu den städtischen Beteiligungen wird dem Gemeinderat als Tischvorlage zur Verfügung gestellt. Diese wird ebenfalls Anlage zum Protokoll.

Oberbürgermeister Pelgrim fasst nochmals zusammen, dass der Entwurf einer Richtlinie der Stadt Schwäbisch Hall für privatrechtliche Beteiligungen im April 2017 vorgestellt wurde. Anschließend wurden Änderungsanträge seitens der CDU-Fraktion und der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEM gestellt. Man habe diese besprochen und die Punkte „Befangenheit“, „Wertgrenzen“ und „gute Unternehmensführung“ aufgenommen, welche seitens der CDU-Fraktion angesprochen wurden. Man habe zudem die Anträge der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN beantwortet, bei denen man rechtliche Schwierigkeiten sehe. Oberbürgermeister Pelgrim führt aus, dass er davon ausgehe, dass mit dem Antrag vom 03.11.17 der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 10.09.17 zurückgezogen wurde.

Stadträtin Herrmann wirft ein, dass der ursprüngliche Antrag modifiziert wurde, da die Bedenken der Verwaltung eingearbeitet wurden.

Oberbürgermeister Pelgrim erläutert, dass der Antrag vom 03.11.17 aufgrund der Kurzfristigkeit des Eingangs nicht mehr abschließend geprüft werden konnte. Ziffer 1 des Antrags wurde nach Ansicht von Oberbürgermeister Pelgrim berücksichtigt. Die Ziffern 2 und 3 des Antrags halte er nach wie vor für nicht vertretbar. Eine Aufnahme wird seitens der Verwaltung nicht empfohlen. Die Ziffern 4 und 5 seien aus Sicht der Verwaltung in Ordnung.

Stadtrat Dr. Graf v. Westerholt führt aus, dass man sich im Gemeinderat sehr intensiv mit dem städtischen Haushalt befasse. Dieser habe ein Volumen von 120 Mio. Euro. Man beschäftige sich im Gemeinderat jedoch kaum mit den Tochtergesellschaften. Diese machen das dreifache Volumen aus. Es handle sich daher um einen sehr großen Betätigungsbereich der Stadt, welchen man „mangelhaft im Griff“ habe. Er möchte auf die Kernvorschriften eingehen, welche dem Gemeinderat in der letzten Zeit „etwas Ärger“ bereitet haben. Es gebe nach der Gemeindeordnung eine Regelung, wonach jemand in eigener Sache nicht entscheiden und nicht mitwirken sollte. Bei den städtischen Tochtergesellschaften gebe es hierzu keine Regelung. Es gebe in der Hauptsatzung der Stadt Wertgrenzen, welche sehr detailliert gefasst sind. In einer Gesellschaft wie der GWG Grundstücks- und Wohnungsbaugesellschaft Schwäbisch Hall mbH, welche rund 100 Mio. € umsetze, gebe es hierzu nichts Rechtsverbindliches. Es gebe bislang keine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung. Es gebe politische Grundsätze im Gemeinderat. Es gebe für Privatunternehmen Grundsätze eines „ehrbaren Kaufmannes“. Diese würden allerdings nicht gelten. Es sollten bei Interessenkonflikten bestimmte Regelungsabläufe geben. Ein Interessenkonflikt stelle für Stadtrat Dr. Graf v. Westerholt einen Fall der Befangenheit dar. Stadtrat Dr. Graf v. Westerholt sieht hier einen Regelungsbedarf. Die Verwaltung habe einen Entwurf für eine Richtlinie vorgelegt. Dies sei eine „schwierige Geburt“ gewesen. Nach verschiedenen Vorfassungen liege nun ein ordentliches Ergebnis vor. Man habe relativ viel aufgenommen. Auf große Bürokratie habe man nicht abgezielt. Wenn man dies aber mache, sei dies in Ordnung. Dass man 28 Unternehmen in den Blick nehmen wolle, nachdem man bisher überhaupt keines richtig im Blick hatte, sei seiner Ansicht nach sehr ambitioniert. Seiner Fraktion hätten die 100-%igen Tochtergesellschaften genügt, da man hier auch das „Sagen“ habe. Bei anderen Beteiligen habe man dies nicht in jedem Fall. Zentrale Stelle sei der Fachbereich Finanzen. Dies sei ebenfalls in Ordnung. Die „neudeutschen Worte“ erscheinen jedoch entwicklungsbedürftig. „Compliance“ bedeute für ihn die Einhaltung der geltenden Rechtsregeln. Der Gemeinderat habe dies als selbstverständlich angesehen. Die Rechtsregeln seien sehr vielfältig. Hier gehören z.B. der Gleichbehandlungsgrundsatz, die Grundsätze über einen fairen Wettbewerb, der Arbeitsschutz und der Datenschutz dazu. Es wird die Ansicht vertreten, dass man keine „Compliance-Richtlinie“ benötige, wenn man schreibe, dass alle Rechtsregeln zu beachten sind. Ethische Regeln stellen die Regeln des „ehrbaren Kaufmanns“ für eine gute Unternehmensführung dar. Dies nenne man „Corporate Governance“. Hier gebe es in einer Richtlinie Anregungen, jedoch keine Rechtsregeln. Jedes Unternehmen könne von diesen Richtlinien abweichen. Diese„Corporate-Governance-Regeln werden jedes Jahr überarbeitet. Eine Satzung werde jedoch notariell festgelegt. Zu den Rechtsregeln gehöre, dass jede Gesellschaft eine Satzung habe. Hier sollte jedoch nicht zu viel drinstehen. Zusätzlich sollte jede Gesellschaft eine Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat haben. Diese gebe es teilweise. Was es bisher eher weniger gab, sei eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung. Diese sei in den Richtlinien nicht erwähnt. Um Ergänzung wird gebeten. Jeder Prokurist könne heute tun was er wolle. Die Prokura sei handelsrechtlich unbegrenzt und unbegrenzbar. Intern könne man jedoch eine Geschäftsordnung auf den Weg bringen. Er bittet daher auch Geschäftsordnungen für die Geschäftsführungen vorzusehen.

Fachbereichsleiter Gruber erläutert, dass Geschäftsordnungen für die Geschäftsführungen bereits vorgesehen sind und verweist auf den Wortlaut der gezeigten Präsentation. Eine Konkretisierung des Wortlauts in der Richtlinie der Stadt Schwäbisch Hall für privatrechtliche Beteiligungen wird zugesagt.

Oberbürgermeister Pelgrim fasst zusammen, dass das Anliegen der CDU-Fraktion mit den gestellten Anträgen eingearbeitet wurde. Der Hinweis auf die Geschäftsordnungen für die Geschäftsführungen städtischer Tochterunternehmen wird aufgenommen.

Stadträtin Herrmann führt aus, ihre Ausführungen auf Ziffer III der Richtlinie der Stadt Schwäbisch Hall für privatrechtliche Beteiligungen konzentrieren zu wollen. Hierdurch wolle man verhindern, dass ein Vorgang, wie der Verkauf des Hauses „Sonnengarten“ nicht mehr vorkomme. Es wird vorab anerkannt, dass sich die Verwaltung ihres Erachtens bemüht habe, Vorschläge aus den Fraktionen aufzugreifen. Trotzdem sei ihre Fraktion mit dem Entwurf nicht zufrieden. Man halte nichts davon, sich allein auf §18 GemO zu konzentrieren und die Festlegung der Wertgrenzen in den Aufsichtsrat zu verschieben. Niemand wisse zum momentanen Zeitpunkt, was herauskommen werde. Es wird als „Freibrief“ angesehen. Hierdurch setze sich der Aufarbeitungsprozess fort, welcher bislang für die Öffentlichkeit wenig transparent und wenig nachvollziehbar gewesen sei. So gewinne man ihres Erachtens kein verlorengegangenes Vertrauen zurück. Die Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN halte deshalb an ihrem Antrag fest. Man habe diesen nochmals modifiziert, da man einerseits klare und strenge Regeln wolle, auf der anderen Seite man aber auch sehe, dass die Geschäftsführung noch handlungsfähig bleiben müsse. Die Alternative bestünde darin, die städtischen Tochterunternehmen aufzulösen, was man so ebenfalls nicht wolle. Der Antrag vom 03.11.17 wird ausführlich erläutert. Die Verhinderung eines erneuten Vorgangs wie der Verkauf des Hauses „Sonnengarten“ sei durch den Entwurf der Richtlinie der Stadt Schwäbisch Hall für privatrechtliche Beteiligungen ihres Erachtens nicht abgedeckt. Der Einwand der Verwaltung zu Ziffer 3 des Antrags vom 03.11.17 hinsichtlich der Diskriminierung könne sie nicht gelten lassen. Im Falle eines beschränkten Personenkreises seien automatisch viele Personen ausgeschlossen. Das Argument greife aus ihrer Sicht nicht. Es stelle sich jedoch die Frage, ob man derartige Geschäfte überhaupt noch tätigen sollte. Dies müssten sich die jeweiligen Aufsichtsräte gut überlegen. Abschließend wird allgemein angemerkt, dass man sich nun ein Jahr lang mit dem Verkauf des Hauses „Sonnengarten“ beschäftige. Kein zweites Thema habe den Gemeinderat derart beschäftigt und unsere Zeit in Anspruch genommen. Da habe Oberbürgermeister Pelgrim dem Gemeinderat unnötig ein „schönes Ei“ ins Nest gelegt. Wenn Oberbürgermeister Pelgrim sich an bestehende Regeln gehalten hätte und seine Befangenheit im Aufsichtsrat und im Gemeinderat angezeigt hätte, wäre der Verkauf ihrer Ansicht nach niemals zustande gekommen. Das Oberbürgermeister Pelgrim als „alter Hase“ die Befangenheit nicht gesehen habe, glaube ihm ihrer Ansicht nach kein Mensch. Dieser sei zwanzig Jahre im Amt und Vorsitzender der kommunalpolitischen Vereinigung der SPD. Stadträtin Herrmann vertritt die Ansicht, dass Oberbürgermeister Pelgrim hierdurch die Gemeindeordnung aus dem „Effeff“ kenne. Ihrer Ansicht nach sei dies Kalkül gewesen. Aus diesem Grunde hätte man sich klarere Wort von der Kommunalaufsicht gewünscht. Eine Rüge wäre ihrer Ansicht nach angemessen gewesen. Ein Unterbleiben sei aus Sicht ihrer Fraktion unverständlich.

Oberbürgermeister Pelgrim erläutert, dass in formaler Hinsicht zwei Punkte zu klären sind. Die Frist zur rechtzeitigen Stellung des Antrags der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN ist nicht eingehalten. Oberbürgermeister Pelgrim betont, dass er den Antrag trotzdem auf die Tagesordnung genommen hat. Sollte niemand aus dem Gemeinderat widersprechen, wird von einem Einverständnis ausgegangen. In der Sache habe man intensivst beraten. Die Grundsatzfrage sei, ob es um die Mitwirkung an Entscheidungen (§ 18 GemO) oder den Ausschluss von Geschäftsbeziehungen gehe. Der Ausschluss von Geschäftsbeziehungen wird als rechtlich nicht haltbar und als nicht „klug“ bezeichnet. Dies würde jegliche Form von Geschäftsbeziehungen deutlichst erschweren und Mitglieder des Gemeinderats sowie deren Angehörige diskriminieren. Es wird zu Ziffer 2 des Antrags vom 03.11.17 als Beispiel angeführt, dass die GWG Grundstücks- und Wohnungsbaugesellschaft Schwäbisch Hall mbH bei der Fa. Nestl Glas + Spiegel einen Spiegel kaufe. Dies stelle eine Geschäftsbeziehung zwischen der GWG Grundstücks- und Wohnungsbaugesellschaft Schwäbisch Hall mbH und dem Vater von Stadtrat Nestl dar. Dieser Ankauf eines Spiegels wäre nach dem Antrag zustimmungspflichtig im Aufsichtsrat. Auch die Anmietung eines Fahrzeugs beim Autohaus Koch durch die Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH wäre zustimmungspflichtig im dortigen Aufsichtsrat, da der Sohn von Stadträtin Härterich Geschäftsführer und Mitgesellschafter des Autohauses sei. Die Beispiele ließen sich nach Ansicht von Oberbürgermeister Pelgrim beliebig ausweiten. Der Vorschlag unter Ziffer 2 des Antrags der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN sei völlig unpraktikabel. Aus diesem Grunde sei im Entwurf der Richtlinie der Stadt Schwäbisch Hall für privatrechtliche Beteiligungen ein Erfordernis nach einer Definierung von Wertgrenzen aufgenommen worden. Ein grundsätzlicher Ausschluss von Geschäftsbeziehungen sehe die Gemeindeordnung auch nicht vor. In politischer Hinsicht wird die Aussage getroffen, dass jeder Gemeinderat und deren Angehörige ihre Geschäfte in und mit der Stadt durchaus mache sollen und man hiervon nicht ablasse möchte. In der Systematik wie die Richtlinie ausgelegt sei, sei der Aspekt am Thema vorbei. In § 18 GemO gehe es darum, ob eine Mitwirkung an einer Beratung rechtlich zulässig sei oder nicht; es gehe nicht um den Vertrag oder die Rechtsgeschäfte als solches. In gleichem Kontext sei die Ziffer 3 des Antrags der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN vom 03.11.17 zu sehen. Ein Verkauf an Angehörige soll ausgeschlossen werden; ein Kauf von Angehörigen jedoch hingegen nicht.

Stadträtin Herrmann wirft ein, dass man beim Kauf keinen beschränkten Kreis habe.

Oberbürgermeister Pelgrim entgegnet, dass man nur den Verkäufer habe.

Stadträtin Herrmann schlägt vor, eine Bagatellgrenze einzuführen.

Oberbürgermeister Pelgrim entgegnet, dass er nur zum Antrag Stellung bezogen habe. Es wird die Ansicht vertreten, dass mit den gemeinsam zwischen den Fraktionen festgelegten Grundlagen die richtige Basis gefunden wurde. Man habe das Thema „Befangenheit“, d.h. die Beteiligung an Beschlussfassungen, aufgenommen. Man habe zudem das Thema „Wertgrenzen“ aufgenommen. Auch habe man das Thema „gute Unternehmensführung“ mit den Ethikgrundsätzen aufgenommen. Durch Verbindung dieser drei Dinge komme man zu den richtigen Entscheidungen. Man brauche keine anderen Regelungen, welche hieran vorbeiführen, indem man Personen, welche mit Gemeinderatsmitgliedern liiert seien, diskriminiere. Dies erscheine nicht rechtskonform zu sein.

Stadträtin Herrmann wirft ein, dass sie dies gerne prüfen lassen wolle.

Stadtrat Dr. Graf v. Westerholt erläutert, dass man nicht wolle, dass jemand in eigener Sache berät und entscheidet. Dies sei ein Interessenkonflikt. Man wolle jedoch, Handwerker und Unternehmer, freiberuflich Tätige etc. im Gemeinderat, ohne Abschreckungseffekt.

Stadtrat Kaiser führt aus, dass gegen eine Verabschiedung der Richtlinie nichts einzuwenden sei, da man für eine Stadt mit 40.000 Einwohnerinnen und Einwohner ein großer „Player“ darstelle. Strukturen zu schaffen halte die SPD-Fraktion für richtig. Dies unterstütze man ausdrücklich. Es wird angesprochen, dass Fachbereichsleiter Finanzen Gruber in seiner Funktion als Geschäftsführer der GWG Grundstücks- und Wohnungsbaugesellschaft mbH zudem Leiter der Beteiligungsverwaltung sei. Es wird angefragt, ob hier möglicherweise ein Interessenkonflikt gesehen wird. Um Klärung vor einer Verabschiedung der Richtlinie wird gebeten. Hauptanlass war der Verkauf des Hauses „Sonnengarten“, welches den Gemeinderat nun bereits 10 Monate beschäftige. Er gebe allen Vorrednern Recht, dass alle Mitglieder des Gemeinderats wollen, dass sich solch ein Vorgang nicht wiederholen könne. Dies hätte nach Ansicht von Stadtrat Kaiser bereits heute nicht stattfinden dürfen, wenn sich alle Beteiligten an die Regelungen gehalten hätten. Bisher hatte man bereits eine sehr intensive Diskussion. Der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN verwundere ihn deshalb. Hier sei immer schon diskutiert worden, wie weit man § 18 GemO anwenden wolle. Ursprünglich sei eine eingeschränkte Anwendung vorgesehen worden. In den Gesprächen der Fraktionsvorsitzenden entschied man sich, dass man den § 18 GemO vollumfänglich anwenden wolle. Er habe bei den Diskussionen um das Thema „Wertgrenzen“ dafür plädiert, dass man mit Blick auf Immobilien- und Grundstücksgeschäfte eine möglichst niedrige Wertgrenze habe. In anderen Fällen könne diese seiner Ansicht nach auch höher liegen. Aufgrund der unterschiedlichen Bedürfnisse in den einzelnen Gesellschaften mache es Sinn, dies in die Geschäftsordnungen der jeweiligen Gesellschaft zu integrieren. Dies halte er auch für richtig. Ihm sei wichtig, dass das was in den Aufsichtsräten beschlossen wird, im Gemeinderat nochmals zur Diskussion gestellt wird. Um der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN entgegen zu kommen, wird vorgeschlagen, in diese Geschäftsordnungen das Vorgehen bei beschränkten Ausschreibungen aufzunehmen. Hier könnte man aufnehmen, dass die Geschäftsführung es bekanntgeben müsse, wenn sie jemanden anschreiben, der unter den Kreis der befangenen Personen fällt. Es wird dafür plädiert, den Entwurf der Richtlinie der Stadt Schwäbisch Hall für privatrechtliche Beteiligungen zu verabschieden. Dies halte er für absolut in Ordnung. Man sollte in den Aufsichtsräten die Diskussion führen, was in den jeweiligen Gesellschaften Sinn mache. Dort könne man dann auch entscheiden, welche Wertgrenzen mit Blick auf die genannten Beispiele zu regeln wären. Da der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN sehr kurzfristig kam, habe seine Fraktion dies noch kontrovers diskutiert. Wenn man in den Geschäftsordnungen vernünftige Regelungen finde, könne man alle Unklarheiten, welche man bisher noch hatte, ausschließen. Er persönlich habe mit den Ziffern 2 und 3 des Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN Schwierigkeiten. Es dürfe sich nicht wiederholen, dass der Aufsichtsrat keine Kenntnis habe, wenn ein derartiges Geschäft wie der Verkauf des Hauses „Sonnengarten“ laufe. Dies schließe man mit den jetzigen Regelungen aus. Man könne im Falle von Transparenz Gremiumsmitgliedern nicht verbieten ein Geschäft zu machen. Es sollten nur alle hiervon Kenntnis haben. Der Betreffende müsse dann seine Befangenheit anzeigen. Die anderen können dann entscheiden, ob sie die Person des Käufers oder der Käuferin für ein Problem halten oder nicht. Dies müsse man dem Aufsichtsrat überlassen. Ansonsten sei schon die Frage, ob man nicht ungerechtfertigt Menschen ausschließe. Ob diese nicht besser die „Finger“ davon lassen, sei eine ganz andere Frage. Er plädiere dafür, bei der Festlegung in den Vorgesprächen zu bleiben, sodass sich die Aufsichtsräte mit diesen Regelungen in den jeweiligen Gesellschaften auseinandersetzen und dort Regelungen finden können, die praktikabel und die Handlungsfähigkeit der Geschäftsführungen sicherstellen. Die Geschäftsordnungen für die Aufsichtsräte und die Geschäftsführungen sollten unverzüglich verabschiedet und im Gemeinderat vorgestellt werden. Hier könnte man dann sagen, wo man u. U. noch Probleme sehe. Dies erscheine ihm der praktikablere Weg zu sein.

Stadtrat Neidhardt erläutert, dass vor zwei bis drei Jahren die Mitglieder des Aufsichtsrats der Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH eine Einladung für ein Compliance-Seminar erhalten haben. Die Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH und die GWG Grundstücks- und Wohnungsbaugesellschaft Schwäbisch Hall mbH seien beide städtische Töchtergesellschaften. Die Stadtwerke beschäftigen sich in erster Linie mit Beteiligungen an anderen Unternehmen, d. h. weniger mit privaten Geschäftspartnern. Die GWG Grundstücks- und Wohnungsbaugesellschaft Schwäbisch Hall mbH habe ihr Tätigkeitsfeld im Verkauf von Immobilien. Dies werde üblicherweise mit Privatpersonen abgewickelt. Insofern lassen sich die beiden Gesellschaften nach Ansicht von Stadtrat Neidhardt nicht direkt vergleichen. Man habe im Lauf der Debatte gemerkt, dass es angekommen sei, dass Fehler passiert seien und man sich bemühe diese Fehler in der Zukunft zu vermeiden. Nur bei einer Fraktion müsse er zu einem Zitat von Wilhelm Busch greifen:„Wovon man besonders schwärmt, wenn es wieder aufgewärmt.“ Dies beziehe sich auf „Sauerkraut“. Bei der Stellungnahme von Stadträtin Herrmann beziehe sich dies eindeutig auf diesen „verunglückten“ Verkauf des Hauses „Sonnengarten.

Stadträtin Koch spricht ein Kompliment gegenüber Fachbereichsleiter Finanzen Gruber aus und bedankt sich. Für sie sei die Richtlinie der Stadt Schwäbisch Hall für privatrechtliche Beteiligungen jedoch soviel Wert wie das Papier auf dem es stehe. Das Regierungspräsidium Stuttgart habe aufgrund der Befangenheit nach § 18 GemO des Oberbürgermeisters den Beschluss über den Verkauf des Hauses „Sonnengarten“ für rechtswidrig erklärt. Da am 14.11.2016 der notarielle Kaufvertrag zwischen der GWG Grundstücks- und Wohnungsbaugesellschaft Schwäbisch Hall mbH und der Ehefrau des Oberbürgermeisters geschlossen worden war, sei ein privatrechtliches Rechtsgeschäft vollzogen worden. Hierdurch bleibe es wirksam, trotz der später erkannten Rechtswidrigkeit des Beschlusses. Da Oberbürgermeister Pelgrim nach Ansicht von Stadträtin Koch wusste, dass der direkte Verkauf an seine Ehefrau erfolge, hätte dieser an der Abstimmung nicht teilnehmen dürfen. Das Innenministerium komme zu dem gleichen Schluss wie das Regierungspräsidium Stuttgart. Wenn man die Gemeindeordnung lese, sei der Zweck der Befangenheitsvorschriften nicht erst die tatsächliche Interessenkollision. Es solle hingegen der „böse Schein“ vermieden werden. Mehr Bürokratie sei ihres Erachtens kein Garant für die Einhaltung der rechtlichen Regelungen. Das Beispiel Haus „Sonnengarten“ beweise, dass es bereits Vorschriften gegeben habe. Stadträtin Koch bedankt sich bei Frau Schick-Pelgrim für die Umschreibung des Namens der Gesellschaft. Hierdurch sei die Sache erst bekannt geworden. Stadträtin Koch vertritt die Ansicht, dass ein Wechsel im Posten des Oberbürgermeisters stattfinden solle oder die GWG Grundstücks- und Wohnungsbaugesellschaft Schwäbisch Hall mbH aufgelöst werden sollte.

Stadtrat Schorpp hält fest, dass der GWG Grundstücks- und Wohnungsbaugesellschaft Schwäbisch Hall mbH kein Schaden entstanden sei. Trotzdem sei es gut, dass man in heutiger Sitzung zu dem Punkt komme, dass etwas, was „anrüchig“ erscheint, in Zukunft nicht mehr geschehen solle. Stadtrat Schorpp wünsche sich eine Nachbesserung hinsichtlich der Definition der Ausführungen auf S. 15 im vorletzten Absatz der Richtlinie im Hinblick auf die Formulierungen „interessenkonfliktfrei“ und „kompetent“ im Zusammenhang mit der Auswahl der Aufsichtsratsmitglieder. Ihm sei unklar, was damit gemeint sei. Als Beispiel wird Stadtrat Stein als Architekt angeführt. Es wird angefragt, ob dies einen Ausschluss für ihn bedeute. Es wird die Auffassung vertreten, dass gerade Personen mit fachlicher Kompetenz im Aufsichtsrat benötigt werden. Ferner unterstütze er die Ziffer 3 des Antrags der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN nicht. Stadtrat Schorpp hält es für falsch, Personen auszuschließen, die durchaus für eine Gesellschaft interessant und wichtig sein können. Gegen eine öffentliche Ausschreibung spreche z. B. auch beim Verkauf des Hauses „Sonnengarten“, dass ansonsten hunderte Interessenten durch das Pflegeheim gelaufen wären. Dies hätte zu einer Unruhe sowohl bei den Beschäftigten als auch bei den pflegebedürftigen Menschen geführt. Es gebe insofern sinnvolle Gründe, weshalb man beschränkt ausschreibe. In diesem Fall sollten auch Personen, wie die jetzige Erwerberin des Hauses „Sonnengarten“ sich an der Ausschreibung beteiligen dürfen. Dies sei für ihn kein Problem. Für ihn sei nur das Problem, dass er lange Zeit nicht gewusst habe, dass ein Fehler passiert sei, welcher inzwischen auch bedauert wurde.

Oberbürgermeister Pelgrim erläutert, dass die angesprochene Formulierung aus dem Deutschen Corporate Governance Kodex entnommen wurde. Mit der Bezeichnung „interessenkonfliktfreie Besetzung“ sei nicht Stadtrat Stein gemeint. Dies falle unter „kompetente Besetzung“. Als Beispiel für eine „interessenkonfliktfreie Besetzung“ wird genannt, wenn z. B. der Geschäftsführer der Fa. Röwisch Wohnbau als unmittelbarer Wettbewerber auch Mitglied im Gemeinderat wäre. Diesen sollte man aus Sicht von Oberbürgermeister Pelgrim nicht im Aufsichtsrat der GWG Grundstücks- und Wohnungsbaugesellschaft Schwäbisch Hall mbH platzieren, da hier unmittelbare Geschäftsinteressen im Konflikt liegen würden. Die Loyalität des Aufsichtsratsmitglieds diene dem Unternehmen und dessen Zweck.

Stadtrat Dr. Graf v. Westerholt merkt an, dass diese Formulierung bewährtem Recht entnommen sei.

Oberbürgermeister Pelgrim pflichtet bei.

Fachbereichsleiter Finanzen Gruber kommt auf die Anfrage von Stadtrat Kaiser zurück. Es wird die Ansicht vertreten, dass kein Interessenkonflikt bzgl. seiner Person vorliege, da die Beteiligung an der GWG Grundstücks- und Wohnungsbaugesellschaft Schwäbisch Hall mbH nicht die einzige Beteiligung darstelle. Die Stadt verfüge inzwischen über 100 Beteiligungen. Im Geltungsbereich der Beteiligungsrichtlinie liegen 28 Beteiligungen. Einen Interessenkonflikt sehe er deshalb nicht. Es wird als Vorteil angesehen, dass er an Informationen gelange, welche für seine Betätigung als Beteiligungsverwalter sinnvoll und wertvoll seien. Als Beispiel wird die Teilnahme an den SHB-Geschäftsführerbesprechungen genannt.

Stadtrat Dr. Graf v. Westerholt führt zum Antrag der Fraktion Bündnis 90/ DIE GRÜNEN aus, dass ein Dritter nicht wissen könne, ob eine Befangenheit im Sinne des § 18 GemO vorliege. Der Vorschlag im Antrag, wonach die Geschäftsführung Geschäftspartner auf diese Regelung hinzuweisen habe, wird in Frage gestellt.

Oberbürgermeister Pelgrim schlägt vor, den Antrag der Fraktion Bündnis 90/ DIE GRÜNEN in Gänze zur Abstimmung zu stellen. Hierzu erfolgt zustimmende Kenntnisnahme seitens des Gremiums.

Beschluss

- Empfehlung an den Gemeinderat -

a) Der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN vom 3.11.2017 wird zur Abstimmung gestellt.
(4 Ja-Stimmen, 11 Nein-Stimmen,1 Enthaltung)
Der Antrag ist somit abgelehnt.

b)  Der Gemeinderat beschließt die Richtlinie der Stadt Schwäbisch Hall für privatrechtliche Beteiligungen in der Fassung vom 26.10.2017.
(11 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme, 4 Enthaltungen)

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