§ 211 - Umgestaltung von bestehenden Erweiterungsflächen des Waldfriedhofs für einen kleinen Tierfriedhof Streifleswald (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Hall befasste sich in den Sitzungen vom 24.07.2002, 25.09.2002 und 27.01.2003 (nö) bereits mit der Errichtung eines Tierfriedhofs in Schwäbisch Hall. 

Aus der Mitte des Gemeinderats kam damals der Vorschlag, in Schwäbisch Hall einen Tierfriedhof auf dem Erweiterungsgelände des Waldfriedhofes einzurichten.

Die Verwaltung holte für diese geplante Einrichtung die Stellungnahmen der Kirchen zu diesem Thema ein. Die Stellungnahmen fielen positiv aus. Nach Ansicht der Kirchen sollte bei der Einrichtung eines Tierfriedhofs darauf geachtet werden, dass eine deutliche Abgrenzung zum eigentlichen Waldfriedhof eingehalten wird, so dass die Trauer und die Pietätsgefühle der Menschen nicht gestört werden.

Als Standort, der diese Vorgaben am besten erfüllt, erweist sich die Fläche unmittelbar neben der Zufahrt zum Betriebshof im Norden des Waldfriedhofes. Vom Eingang der Zufahrt an der westlichen Ecke des Parkplatzes am Waldfriedhof sind es ca. 200 m bis zum vorgesehenen kleinen Tierfriedhof. Das entstehende Tierkrematorium ist etwa 500 m entfernt. Die Lage ist im beiliegenden Plan eingezeichnet (Anlage). Von dort aus besteht wenig Sichtkontakt zu den Gräbern im Waldfriedhof. Außerdem ist die Fläche durch Hecken natürlich eingefriedet. Diese sollen bleiben. Der Teilbereich zum offenen Gelände soll eingezäunt werden.

1. Rechtliche Voraussetzungen
Grundsätzlich sind Tierkörper in Tierkörperbeseitigungsanstalten zu beseitigen. Das Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz lässt für „einzelne Körper“ von z. B. Hunden, Katzen und Kaninchen Ausnahmen von dieser Beseitigungspflicht in Tierkörperbeseitigungsanstalten dann zu, wenn sie auf geeigneten und vom Landratsamt hierfür zugelassenen Plätzen oder auf eigenem Gelände (nicht in Wasserschutzgebieten und nicht in unmittelbarer Nähe öffentlicher Wege und Plätze) vergraben werden. Dabei muss eine Bedeckung mit einer mindestens 50 cm starken Erdschicht vorgenommen werden.

Die Friedhofsverwaltung stellte damals beim Landratsamt Schwäbisch Hall, das nach dem baden-württembergischen Ausführungsgesetz zum Tierkörperbeseitigungsgesetz für die Zulassung von „Vergrabungsplätzen“ für Tiere zuständig ist, einen entsprechenden Antrag. Das Landratsamt stimmte mit Bescheid vom 12.12.02 dem Antrag der Stadt zu.

Die Erlaubnis auf Zulassung war mit folgenden Nebenbestimmungen verbunden:

  1. Auf dem Vergrabungsplatz dürfen nur Körper von Hunden, Katzen und anderen  Heimtieren vergraben werden.
  2. Körper von Tieren, die seuchenkrank oder seuchenverdächtig waren, dürfen nicht vergraben werden. Dazu ist von einem Tierarzt bestätigten zu lassen, dass kein Seuchenverdacht vorliegt. Diese Bestätigung ist aufzubewahren.
  3. Die Tierkörper müssen so vergraben werden, dass sie von einer mindestens 50 cm  starken Erdschicht, gemessen vom Rand der Grube an, verdeckt sind.
  4. Angelieferte Tierkörper sind grundsätzlich unverzüglich zu begraben. Eine Vergrabung innerhalb von 3 Tagen nach Anlieferung ist zulässig, wenn gewährleistet ist, dass in dieser Zeit die Tierkörper für Fremde unzugänglich und gekühlt aufbewahrt werden.
  5. Die Tierkörper sind entweder ohne Umhüllung oder nur in einer Umhüllung zu vergraben, die den Verwesungsprozess der Körper nicht beeinträchtigt.
  6. Eine Wiederbelegung einer mit Tierkörper belegten Grube darf frühestens erfolgen:
    a) Bei Hunden und Katzen bei der Anlieferung nach 7 Jahren.
    b) Bei Körpern von Heimtieren wie Hamster, Meerschweinchen, Vögeln wie Wellensittich und Kanarienvögeln nach 3 Jahren.
    Für den Fall, dass beim Öffnen der Grube Reste von Tierkörpern vorgefunden werden, sind diese unschädlich in der Tierkörperbeseitigungsanstalt zu beseitigen, bzw. unverzüglich gemäß den Vorschriften dieser Erlaubnis erneut zu vergraben.
  7. Über die Belegung der Vergrabungsstelle ist ein Nachweis zu führen, aus dem zweifelsfrei hervorgeht, welcher Tierkörper an welche Stelle zu welchem Datum vergraben wurde. Dieser Nachweis ist auf Verlangen dem Veterinäramt zugänglich zu machen.
  8. Räume oder Einrichtungen in denen die Tierkörper übergeben oder vorübergehend gelagert werden, sowie die Gegenstände oder Einrichtungen, die mit den Tierkörpern in Berührung kommen, müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.
    Entsprechendes Reinigung- und Desinfektionszubehör ist vorzuhalten. Reinigung und  Desinfektion sind regelmäßig nach der Benutzung der Einrichtungen oder Gegenständen durchzuführen.
  9. Der Vergrabungsplatz muss stets so sicher eingefriedet sein, dass ihn Hunde, Katzen  oder Wildtiere nicht betreten können.
  10. Das Beweiden des Vergrabungsplatzes, die Verwendung dort wachsender Pflanzen als Tierfutter oder Streu sowie die Lagerung von Viehfutter oder Streu auf diesem Platz ist untersagt.
  11. Abraum von Gruben darf nicht außerhalb des Vergrabungsplatzes gelagert werden.
  12. Sonstige Abfälle sind gemäß den Bestimmungen des Abfallgesetzes der geordneten  Beseitigung zuzuführen.
  13. Bereitstellungsplätze für die Abfälle sind so zu sichern, dass keine Fremdablagerungen  möglich sind. Diese Bereitstellungsplätze sind geordnet zu unterhalten.
  14. Bedienstete des Veterinäramtes sowie von diesen zugezogene Sachverständige sind  berechtigt, nach Unterrichtung des für den Betrieb des Tiervergrabungsplatzes Verantwortlichen, den Vergrabungsplatz und die dortigen Gebäude und Einrichtungen zu betreten. Bei Gefahr im Verzug kann dies auch ohne vorhergehende Unterrichtung erfolgen.
  15. Beim Auftreten von Tierseuchen im Landkreis Schwäbisch Hall ist das Veterinäramt  berechtigt, das Vergraben von Tierkörpern vorübergehend einzuschränken, zu untersagen oder von der Vorlage eines amtstierärztlichen Zeugnisses abhängig zu machen.
  16. Das Veterinäramt behält sich vor, weitere tierseuchenrechtliche Auflagen zu erteilen,  falls ein wichtiger Grund dies erfordert.
  17. Rechte Dritter bleiben von dieser Zulassung unberührt.
  18. Ansprüche gegen den Landkreis Schwäbisch Hall wegen oder im Zusammenhang mit dieser Zulassung ist ausgeschlossen.

Das Betreiben eines Tierfriedhofes ist registierungspflichtig.

Der Waldfriedhof ist gem. § 2 der Friedhofssatzung zur Bestattung bzw. Beisetzung verstorbener Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt gewidmet. Es ist deshalb erforderlich, die für den Tierfriedhof benötigte Teilfläche zu entwidmen oder außer Betrieb zu stellen. Es besteht nach § 4 der Friedhofssatzung die Möglichkeit, einen Friedhofsteil aus wichtigem Grund außer Betrieb zu stellen und damit diesen Teil zu entwidmen. Als wichtiger Grund für die Entwidmung kann der überdimensionale Ausbau der Erweiterungsflächen des Waldfriedhofes herangezogen werden. Nach menschlichem Ermessen werden diese gebauten Grabfelder in absehbarer Zeit nicht gebraucht. Eine Verringerung der Vorratsflächen führt dazu, dass sich die Abschreibungs- und Zinskosten, die auf dem Friedhof lasten, sich verringern, mit weiteren Entgelten aus Tierbestattungen die dafür anfallenden Kosten gedeckt werden und damit das jährliche Defizit im Bereich Friedhofswesen geringer ausfällt. Die größere Erweiterungsfläche des Waldfriedhofs könnte zudem für die Errichtung einer Fotovoltaikanlage genutzt werden.

2. Wirtschaftliche Voraussetzungen
Nach Auskunft des Städtetags Baden-Württemberg werden in unserem Bundesland Tierfriedhöfe größtenteils noch von privater Hand geführt. In Konstanz, Freiburg und Stuttgart werden Tierfriedhöfe als kommunale Einrichtung genannt oder geführt und unterhalten. Es ist keine hoheitliche Aufgabe der Kommune, einen Tierfriedhof zu betreiben. Es macht jedoch Sinn und schafft eine gewisse Nachhaltigkeit, den Tierfriedhof durch die Stadt zu betreiben, weil

a) er auf städtischen Grund und Boden eingerichtet werden kann;
b) er in unmittelbarer Nähe zum Betriebshof liegt ;
c) und damit Personal, Geräte und Logistik zu Verfügung stehen;
d) sich dadurch ein Beitrag zur Verringerung des Defizits im Friedhofswesen einstellt;
e) in absehbarer Zeit ein Tierkrematorium am Waldfriedhof entsteht (voraussichtlicher Betriebsstart soll Dezember 2017 sein);
f) durch Ruhezeiten und Liegezeiten auf mindestens 20 Jahre ausgelegt werden soll.

Es handelt sich hierbei um eine Freiwilligkeitsaufgabe der Stadt. Die Stadt kann eine neue Freiwilligkeitsleistung, die genau so gut die Privatwirtschaft abdecken kann, nur übernehmen, wenn geringe Investitionen anfallen und die Einrichtung einen Deckungsbeitrag für den Eigenbetrieb Friedhöfe erzielt wird.

Spenden sind für diese Einrichtung willkommen.

Im Wirtschaftsplan 2017 sind dafür keine Mittel vorgesehen. Für das Anlegen von neuen Grabfeldern stehen 30.000 € zur Verfügung.

Folgende Anschaffungen sind notwendig:

  • Anlegung eines Abfallbehälters, Kompost
  • Aufstellung einer Hütte oder Pavillons zu einem späteren Zeitpunkt
  • Beschaffung eines Baggerlöffels 50 cm
  • Pflanzungen von Hecken und Sträuchern
  • Bau eines Zaunes mit Toranlage nach Ziff. 9 der Zulassung

Als größere Investition wird die Einfriedung des Tierfriedhofs (Zaun mit Toranlage) gefordert. Die Kosten hierfür werden auf 10.000 € geschätzt. Insgesamt müssen wir mit Investitionen von ca. 21.000 bis 25.000 € für den ersten Bauabschnitt rechnen. Weitere Investitionen für Wegebau, Anlegen von Gräbern etc. sollen auf den ausgewählten Rasengrabfeldern nicht getätigt werden.

3. Konzeption des Tierfriedhofs
Als Grabarten werden anonyme Gräber, Wahl- und Reihengräber sowie eine Blumenwiese zum Verstreuen der Asche zur Verfügung gestellt.
Es sollen folgende Grabgrößen für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen angeboten werden :

kleines Rasenurnengrab

50 x 50 cm

(für Vögel, Meerschweinchen, Kaninchen etc.)

mittelgroßes Urnengrab

50 x 50 cm

(für Katzen, kleine Hunde, etc. 3 bis 10 kg)

großes Erdgrab

50 x 100 cm

(für große Hunde bis 30 Kg)

Die Pflege und Unterhaltung sollen, wie bei anderen Gräbern auch, die Berechtigten durchführen (Nutzungsrecht).

Die Gräber werden von der Stadt hergestellt und verfüllt. Die Anlieferung der Urne oder des toten Tieres und die Pflege der Gräber erfolgt durch die Tierbesitzerin oder den Tierbesitzer. Die Stadt übernimmt die Bestattungen, die Pflege der Gesamtanlage, der Blumenwiese, der Rasengräber und der anonymen Gräber.

Bei der Gestaltung der Gräber werden von Seiten der Stadt zunächst keine Vorschriften erlassen. Die Größe der Grabstätte und die Pflege sowie Unterhaltung sind von Bedeutung.

Für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen sollen Reihen- und Wahlgräber sowie Anonymgräber angeboten werden. Für Bestattungsleistungen werden 60 bis 120 € und für die Nutzung von Gräbern ein Entgelt zwischen 20 € bis 60 € pro Jahr je nach Grabgröße als angemessen angesehen.

Eine genaue Kalkulation lässt sich z. Zt. nicht durchführen, da die Nachfrage an diesen Gräbern völlig ungewiss ist. Die Verwaltung geht davon aus, dass die Nachfrage sich in Grenzen halten wird. Die anonymen Gräber sollten teurer sein, weil während der Liegezeit die Pflege der Flächen von der Stadt übernommen wird.

Ganz ohne „Hausordnung“ geht es nicht.
Die Betriebsleitung würde daher eine sehr weit gefasste Benutzerordnung ausarbeiten und nach Bedarf anpassen. Ebenso würde sie eine Berechnung und Übersicht zu den Entgelten mit dem Wirtschaftsplan 2018 / 2019 dem Gemeinderat vorlegen.

Vergleich mit anderen Tierfriedhöfen bei einer fünfjährigen Nutzungsdauer des Grabes:

Norderstedt

Einzelgrab großes Tier

1.130 €

Berlin

dto.

1.710 €

Olbersdorf, Zittauer Berge

dto.

480 €

Kerpen

dto.

751 €

Stuttgart

dto.

738 €

Rostock

dto.

1.000 €

Münster

ohne Bestattung

420 €

Schwäbisch Hall

Einzelgrab großes Tier mit Grabpflege

620 €

Die Betriebsleitung des Eigenbetriebs Friedhöfe bittet um Zustimmung.

Anlage 1: Übersichtslageplan
Anlage 2: Lageplan

 

Oberbürgermeister Pelgrim stellt fest, dass seitens des Gremiums kein Aussprachewunsch besteht. 

Beschluss:

  1. Die Gemeinderat stimmt grundsätzlich der Errichtung eines Tierfriedhofes Streifleswald zu.
  2. Der Gemeinderat stimmt zu, dass die angedachte Teilfläche des Waldfriedhof für den Tierfriedhof Streifleswald für eine begrenzte Nutzungsdauer von zwanzig Jahren außer Betrieb gestellt wird.
  3. Der Eigenbetrieb Friedhöfe wird beauftragt, den Tierfriedhof einzurichten und zu betreiben.

(einstimmig -29)

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