§ 201 - Geschäftsreiseflugplatz Schwäbisch Hall: a) Änderung der luftfahrtrechtlichen Genehmigung; b) Erhöhung des zulässigen Anfluggewichts (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Im November 2005 hatte die Flugplatz Schwäbisch Hall GmbH beim Regierungspräsidium Stuttgart beantragt, die maximal zulässige Abflugmasse bei Flugzeugen von 20.000 kg auf 35.000 kg zu erhöhen. Im Rahmen der Anhörung zur Änderung der luftfahrtrechtlichen Genehmigung stimmte der Gemeinderat im Mai 2006 einer Erhöhung der zulässigen Abflugmasse von 20.000 kg auf 28.000 kg zu. Die Zustimmung erfolgte unter dem Vorbehalt, dass eine Vereinbarung zwischen der Flugplatz GmbH und der Stadt geschlossen wird zur Beschränkung der Anzahl der Starts für die betroffenen Flugzeugklassen ab 20.000 kg auf 700/Jahr. Im Jahr 2015 lag die Zahl der Flugbewegungen (Starts und Landungen) von Luftfahrzeugen über 20.000 kg bei 242, im Jahr 2016 bei 215 (Quelle: Adolf Würth Airport).

Bereits heute wird der Landeplatz in Einzelfällen von Luftfahrzeugen bis zu 35.000 kg Abflugmasse genutzt, allerdings bedarf es jedes Mal einer Einzelfallentscheidung bzw. einer Ausnahmegenehmigung durch das Regierungspräsidium, die im Regelfall stets erteilt worden ist bzw. wird. Hiermit ist ein hoher Verwaltungsaufwand verbunden, hinzu kommt, dass die Entscheidung über die entsprechende Ausnahme mindestens 3 Tage Zeit benötigt, so dass kurzfristige Anfragen nicht beantwortet werden können.

Der Stadtverwaltung liegt nun eine aktuelle Anfrage der Würth Group zur Erweiterung der Betriebsgenehmigung für den Adolf Würth Airport vor. Hintergrund sind Überlegungen der Würth Aviation, ihre Falcon 900 EX gegen eine Falcon 7X mit größerer Reichweite auszutauschen, die ein maximales Startgewicht von ca. 32.000 kg besitzt.

Aufgrund moderner Technologien wie digitaler Triebwerksteuerung und optimierten Abflugverfahren geht die Betreiberin im Hinblick auf die Lärmemissionen beim Start von einer Verbesserung gegenüber der Vorgängermaschine aus. Nach Angaben des Herstellers liegen die Lärmemissionen der Falcon 7X vor allem innerhalb der ersten 6 km eines Starts deutlich unter denen der Falcon 900EX, anschließend ist eine Lärmabtragung nach unten aufgrund der erreichten Flughöhe weniger signifikant. Eine strikte Einhaltung der lärmoptimierten Abflugverfahren wurde durch die Würth Aviation zugesagt.

Anmerkung: Im Rahmen der Fluglärmuntersuchungen als Grundlage für die geltende Genehmigung des Verkehrslandeplatz Schwäbisch Hall durch die Firma Kurz und Fischer wurden bereits Flugzeuge mit entsprechenden Tonnagen berücksichtigt.

Die Tonnage-Beschränkung auf 28 Tonnen am Adolf-Würth-Airport hatte ihren Ursprung im Bestreben nach Lärmschutz im Umfeld des Airports. Zum Zeitpunkt der Regelung ging man davon aus, dass ein Flugzeug umso lauter sei, je schwerer es ist. Mittlerweile ist diese Regel aufgrund moderner Triebwerkstechnologien und oben beschriebener Abflugverfahren nicht mehr allgemein gültig. Dennoch besteht die Möglichkeit, dass unter eine Tonnage-Erhöhung auch Maschinen fallen, die evtl. nicht mit neuer Technik ausgestattet sind.

Deshalb kam vom Regierungspräsidium der Vorschlag, den Wegfall der Gewichtsbeschränkung an eine Lärmkategorie zu koppeln. Den aktuell höchsten Lärmschutzanforderungen unterliegen Flugzeuge nach Annex 16, Kapitel 4 des Chicagoer Abkommens der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation ICAO. Hierunter fällt u.a. die Falcon 7X. Die Vorgängermaschine Falcon 900EX erfüllt noch den Standard nach Kapitel 3.

Diese Empfehlung wird aufgegriffen und vorgeschlagen, dass die 28-Tonnen Beschränkung aufgehoben wird und sich der Betrieb zukünftig nach den luftfahrtrechtlich relevanten Limitationen richten wird (insbesondere Startbahnlänge, Breite der Rollwege, Hindernisfreiheit, Tragfähigkeit, etc.). Für Flugzeuge mit einem maximalen Abfluggewicht (MTOM) > 28 Tonnen gilt aber die Maßgabe, dass diese nach ICAO Annex 16, Kapitel 4 zugelassen bzw. zertifiziert sein müssen. Diese Auflage würde in der Betriebsgenehmigung verankert und in den einschlägigen Luftfahrtpublikationen veröffentlicht werden.

Somit könnten auch die großen Maschinen abgefertigt werden ohne das Risiko, dass andere, lautere Maschinen überhand nehmen könnten. Die Beschränkung auf 700 Starts pro Jahr von Flugzeugen mit MTOM > 20 Tonnen bleibt davon unberührt und besteht weiterhin. Über die Entwicklung der tatsächlichen Starts in dieser Flugzeugkategorie wird künftig in der Verkehrsbeiratsitzung separat eingegangen.

 

Im Nachgang zu der Vorberatung vom 25.09.2017 ging seitens des Geschäftsführers der Flugplatz Schwäbisch Hall GmbH folgende, ergänzende Stellungnahme ein:

Im Zuge des Wegfalls der aktuellen Tonnagebegrenzung soll neu geregelt werden, dass Flugzeuge über 28 t maximaler Startmasse in Schwäbisch Hall nur dann betrieben werden dürfen, wenn sie den Grenzwerten nach Annex 16, Kapitels 4 des Chicagoer Abkommens der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation ICAO entsprechend zugelassen sind.

Aus der nachfolgenden Graphik lässt sich erkennen, wie sich die Lärmgrenzwerte über die letzten Jahre nach unten entwickelt haben. Kapitel 4-Flugzeuge (z.B. Falcon 7X) müssen bei der Zulassung die Lärmgrenzwerte der Vorgängergeneration, also der Kapitel 3-Flugzeuge (z.B. Falcon 900), in Summe um 10 EPNdB oder mehr unterschreiten. Die Flugzeuge müssen darüber hinaus an jedem Einzelmesspunkt leiser sein als die Kapitel-3-Grenzwerte, und zusätzlich muss an zwei Messpunkten der Wert für Kapitel 3-Flugzeuge um mindestens 2 EPNdB unterschritten werden.

Grafik: Lärmgrenzwerte für Flugzeuge

(Die ICAO verschärft kontinuierlich die Lärmgrenzwerte für Flugzeuge und schafft so internationale Leitlinien)

Kapitel 4-Flugzeuge (z.B. Falcon 7X) müssen bei der Zulassung die Lärmgrenzwerte der Vorgängergeneration, also der Kapitel 3-Flugzeuge (z.B. Falcon 900), in Summe um 10 EPNdB oder mehr unterschreiten. Die Flugzeuge müssen darüber hinaus an jedem Messpunkt leiser sein als die Kapitel-3-Grenzwerte, und zusätzlich muss an zwei Messpunkten der Wert für Kapitel 3-Flugzeuge um mindestens 2 EPNdB unterschritten werden.

Die folgende Graphik stellt die Messpunkte dar, an denen die Schallpegel am Boden gemessen werden.

Grafik: Messpunkte für die Lärmzertifizierung von Flugzeugen

(Die ICAO legt Messpunkte fest, nach denen Flugzeuge entsprechend ihrer Lautstärke zertifiziert werden)

Aus den oben genannten Gründen geht hervor, dass ein Kapitel 4 Flugzeug nicht lauter sein darf als die Vorgängermodelle. Matheshörlebach liegt ca. 2500 m vor dem Aufsetzpunkt auf die Piste 28. Der Anflugmesspunkt liegt also ca. 500 m westlich der Ortschaft. Ein landendes Flugzeug ist also über dem Ort Matheshörlebach noch etwas höher als an dem festgelegten Messpunkt. Der tatsächliche Schallpegel liegt also tendenziell unter dem gemessenen Wert.

Der Messpunkt für den Überflug 6,5 Km nach Beginn des Startlaufs (Piste 28) liegt ca. 500 m westlich der Westumfahrung auf Höhe von Gottwollshausen. Diesen Punkt erreichen die meisten Flugzeuge im Start gar nicht, da sie schon vorher von den Radarlotsen der Deutschen Flugsicherung auf ihren geplanten Kurs geleitet werden.

 

Oberbürgermeister Pelgrim kommt auf die Anfrage aus der Bürgerfragestunde zurück. Man habe in den Vorberatungen Wert darauf gelegt, dass mit der Erhöhung der Tonnage keine zusätzliche Lärmbeeinträchtigung einher geht. Die Erhöhung werde nur für die Flugzeugkategorien Zustimmung finden, welche einen geringeren Lärmpegel verursachen. Dies wurde von Erstem Bürgermeister Klink in einem Gespräch gegenüber dem Regierungspräsidium Stuttgart als Genehmigungsbehörde angesprochen. Dieser Umstand wird in der Sitzungsvorlage mit dem Kapitel 4 des Chicagoer Abkommens der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation ICAO umschrieben. Unter Bezugnahme auf die Rückfrage in der Vorberatung wird auf die nachgereichten Informationen in der aktuellen Sitzungsvorlage verwiesen. Die Veränderung erfolge ausschließlich für die Kapitel 4-Flugzeuge, welche 10 dB weniger an Lärmemissionen verursachen. Dies könne man in der Grafik gut nachvollziehen. Man entspreche vollumfänglich dem Anliegen. Für ihn sei maßgeblich, welche Auswirkungen für die Bewohnerinnen und Bewohner zum tragen kommen. Wenn man in der Beschlussfassung nur spezifische Typen in dieser Kategorie mit geringerer Lärmemission zulasse, als das was bisher der Fall war, habe man eine „Win-Win-Situation“ für alle Beteiligten. Die Übersicht habe man insofern nachgereicht. Von Seiten der Flugplatzexperten sei dargelegt werden, wie sich die Flugkurven und die Lärmemissionskurven im Nahbereich des Flugplatzes entwickeln. Auch hier wurde deutliche, dass die Reduktion der Lärmfracht in einem Umfeld von ca. 10 km zum Flugplatz sichtbar wurde. Hierdurch seien die Fragen aus der Vorberatung aus seiner Sicht vollumfänglich beantwortet, sodass man heute zu einer entsprechenden Beschlussfassung kommen kann.

Stadtrat Stutz bedankt sich für die zur Verfügung gestellte ausführliche Grafik. Es wird angeregt, die Vereinbarung um die vorgestellte „Lärmthematik“ zu ergänzen. Es gehe um eine Stellungnahme an das Regierungspräsidium Stuttgart. Es wird vorgeschlagen, dies zusätzlich in der Vereinbarung zu regeln. Es wird angeregt, einen Ortstermin mit den Ortschaftsräten zu vereinbaren.

Oberbürgermeister Pelgrim erläutert, dass es sich um eine privatrechtliche Vereinbarung handle. Das andere sei eine öffentlich-rechtliche Feststellung. Hier werde im Grunde der Flugplatz eingeschränkt, obwohl es sich um einen öffentlichen Platz handle. Es handle sich daher um ein Entgegenkommen. Man könne dies dem Regierungspräsidium Stuttgart nochmals mitteilen. Dem Regierungspräsidium Stuttgart seien die privatrechtlichen Verträge ebenfalls bekannt. Man werde dies dort nochmals in Erinnerung rufen.

Stadtrat Schorpp führt aus, dass in seiner Fraktion unstrittig der Status Quo des Geschäftsreiseflugplatzes akzeptiert werde. Ihn ärgern jedoch die „Hobbyflieger“, welche auch dieses Jahr die Bevölkerung wieder an den Wochenenden in hohem Maße belästigten. Man könne fast denken, dass bewusst Ortschaften angesteuert werden. Es gehe in heutiger Sitzung nicht zwingend darum. In heutiger Sitzung gehe es um die Geschäftsflugzeuge. Innerhalb der Fraktion sei man sich einig, dass es sinnvoll sei, das Thema des Geschäftsreiseverkehrs weniger an das Gewicht, sondern vielmehr an die Lärm­emission zu koppeln. Wenn es leiser werde, könne man eher mit so etwas leben. Er sei selbst täglich damit konfrontiert. Es sei jedoch erträglich, da es sich auf wenige Flüge am Tag beschränke. Die neue Falcon 7X habe ein deutlich höheres Gewicht. Das Flugzeug müsse deutlich mehr auftanken. Es wird angefragt, ob man hier nicht zwangsläufig zu einer Verlängerung der Start- und Landebahn komme. Er möchte eine Zusicherung, dass es künftig keine Verlängerung geben werde. Hieran knüpfe sich auch seine Zustimmung oder Ablehnung. Es wird befürchtet, dass man hierdurch einer Zunahme des Flugverkehrs Tür und Tor öffne.

Oberbürgermeister Pelgrim erläutert, dass er keine Garantie erteilen könne und wolle. Die Entscheidungen zur Länge der Start- und Landebahn trifft die internationale Luftfahrtbehörde mit Blick auf die Sicherheit von Passagieren und der Umgebung. Sollten von dort Normänderungen kommen, die bei bestehender Auslastung zu einer Verlängerung führen könnten, sei dies außerhalb dessen was man von Seiten der Stadt induzieren könne. Jüngst habe man diese Thematik im Bereich der Lichtanlagen als Notwendigkeit der Steuerung gehabt. Dies sei der Sicherheit am Flugplatz geschuldet. Was man sicherstellen könne sei, dass mit diesem Flugzeugtyp keine Verlängerung der Start- und Landebahn bei Bestand der gegenwärtigen rechtlichen Rahmenbedingungen entsteht. Wenn z.B. das Europäische Parlament im nächsten Jahr etwas anderes entscheiden würde, sei dies eine andere Maßgabe. Was man garantieren könne sei, dass dieser Sachverhalt hier im Gremium wieder zur Abstimmung komme. Dies würde eine Fragestellung von grundsätzlicher Bedeutung darstellen, da das ganze Planfeststellungsverfahren neu gemacht werden müsste. Jegliche Veränderung würde wieder zu einer neuen Beschlussfassung im Gremium führen.

Stadtrat Dr. Graf v. Westerholt fragt an, ob zur bestehenden privatrechtlichen Vereinbarung eine Ergänzung vorgesehen sei, wonach schwerere Flugzeuge die Vorschriften des Kapitels 4 einhalten müssen.

Oberbürgermeister Pelgrim sichert dies zu.

Stadtrat Dr. Graf v. Westerholt fragt ergänzend an, ob analoge Vorschriften auch für Kleinflugzeuge bestehen.

Geschäftsführer Wohlleben verneint die Anfrage.

Stadtrat Dr. Graf v. Westerholt wirft ergänzend ein, dass sich die Anwohnerinnen und Anwohner in allen Ortschaften über den „Krach“ ärgern würden. Es wird angeregt, eine ähnliche Begrenzung für Kleinflugzeuge auf den Weg zu bringen. Die „großen Kracher“ sollten aus dem Verkehr genommen werden.

Oberbürgermeister Pelgrim führt aus, dass man im Einvernehmen mit dem Flugplatzbetreiber auch für die sog. „Privatflieger“ überlegen könne, welche Vereinbarungen hier getroffen werden können um ältere Flugzeuge einzuschränken. Die Ausnahme sollten besondere Flugtage bilden, an welchen man z.B gerade Oldtimer zeigen möchte. Diese Thematik sei jedoch mit dem heutigen Beratungsgegenstand nicht unmittelbar verbunden.

Stadtrat Dr. Graf v. Westerholt erläutert, dass man nicht an der Tonnage sondern an der Lärmemission hänge. Die Lärmemission sollte nach dem heutigen Stand der Technik beurteilt werden.

Stadträtin Herrmann fragt an, ob die Änderung der Genehmigung auch Auswirkungen auf die militärischen Flugzeuge und Hubschrauber habe.

Oberbürgermeister Pelgrim erläutert, dass Hubschrauber hiervon nicht berührt sind. Militärflugzeuge seien seiner Kenntnis nach hiervon ohnehin nicht berührt, da diese mit Sondergenehmigung einfliegen.

Geschäftsführer Adolf Würth Airport Wohlleben pflichtet bei.

Oberbürgermeister Pelgrim verdeutlicht nochmals, dass militärische Flugzeuge nicht privatrechtlichen Vereinbarungen unterworfen werden können.

Stadträtin Niemann fragt zum Verständnis nach, ob Flugzeuge unter 28 Tonnen weiterhin ohne Sondergenehmigung fliegen dürfen. Weiter wird angefragt, ob leisere Flugzeuge keine Sondergenehmigung benötigen. Um Erläuterung wird gebeten.

Oberbürgermeister Pelgrim bejaht die Anfrage. Wenn mit einer Sondergenehmigung der Luftfahrtbehörde das Flugzeug des Außenministers lande und es sich bei dem Flugzeug um eine andere Lärmkategorie handle, dürfe die Maschine landen. Es wird der Vergleich zu einem mittels Einzelgenehmigung zugelassenen Schwertransports auf einer Straße gezogen. Die Entscheidung liege bei der Luftfahrtbehörde. Bezogen auf die Wortmeldung von Stadtrat Stutz wird zusammenfassend eine Aufnahme als Vertragselement zugesichert. 

Beschluss:

  1. Der Gemeinderat stimmt einer Änderung der luftfahrtrechtlichen Genehmigung für den Geschäftsreiseflugplatz Schwäbisch Hall im Hinblick auf die Erhöhung der zulässigen Abflugmasse bei Flugzeugen von 28.000 kg auf 35.000 kg zu, sofern Flugzeuge über 28.000 kg nach ICAO Annex 16, Kapitel 4 zugelassen bzw. zertifiziert sind. Bei den Lärmemissionen sind die bisherigen Grenzwerte einzuhalten.
  2. Die Vereinbarung zur Beschränkung der Anzahl der Starts für die Flugzeugklassen ab 20.000 kg auf 700 pro Jahr bleibt hiervon unberührt.
  3. Die Verwaltung wird autorisiert, eine entsprechende Stellungnahme an das Regierungspräsidium abzugeben.

(22 Ja-Stimmen, 4 Nein-Stimmen, 3 Enthaltungen)

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