§ 2 - Sportförderrichtlinien und Sportentgelte ab 2018 (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Im Mai 2015 wurde nach Beratung im Gemeinderat beschlossen, das Institut für kooperative Planung und Sportentwicklung, ikps, mit der Erstellung einer Neukonzeption der Sportförderrichtlinien und Sportentgelte zu beauftragen. Verschiedene Nutzungsentgelte, wie z.B. Hallen-, Rasensport-, Kunstrasensport- und Duschentgelte, Entgelte für Pflegemaßnahmen, Küchennutzungen, Hausmeisterkosten und Betriebskosten waren hierfür ausschlaggebend. Bei der Neuplanung stand die Beteiligung von Sportakteuren, dem Stadtverband für Sport, Vertretungen des Gemeinderats und der Verwaltung mit im Fokus.

Ca. 30 Personen trafen sich jeweils in fünf Workshops. In den Workshops wurden Eckpunkte erarbeitet und diskutiert. Daraus entstanden die Entwürfe neuer Sportförderrichtlinien und Sportentgelte.

Leitlinien einer künftigen Sportförderung sind gezielte Fördertatbestände für Vereine. Hier die Eckpunkte im Einzelnen:

  • Förderung der Jugendarbeit (3-18 J.)
  • Zuschüsse für ehrenamtliche Übungsleiterinnen und Übungsleiter
  • Erwerb von Übungsleiterlizenzen und deren Verlängerungen
  • Personalkostenzuschüsse für hauptamtliches Verwaltungspersonal
  • Förderung Stadtverband für Sport
  • Unentgeltliche Überlassung von notwendigen Freiflächen für den Sport (Verrechnung)
  • Erlass der Miet- und Pachtkosten unter 500 €/Jahr (kein Erbbau)
  • Betriebskostenzuschüsse für vereinseigene oder vom Verein gepachtete Sportanlagen
  • Investitionskostenzuschüsse
  • Zuschüsse zur Anschaffung von Pflege- und Sportgeräten
  • Zuschüsse für Kooperationen zwischen Sportvereinen und Kindertageseinrichtungen
  • Zuschüsse für Kooperationen zwischen Sportvereinen und Schulen
  • Förderung von Fusionen zwischen Haller Sportvereinen
  • Zuschüsse für überregionale sportliche Events in Schwäbisch Hall
  • Zuschüsse für Vereinsjubiläen
  • Ehrung von Sportlerinnen und Sportler

Die bisherige Entgeltrichtlinie beinhaltete verschiedenartige Kostensätze mit zum Teil unterschiedlicher Systematik. Auch hier war das Ziel, eine durchgehende Systematik, bessere Übersichtlichkeit und Klarheit zu erreichen. Gleichartige Angebote (z.B. Rasensportentgelt Stadien und Kunstrasen) wurden zusammengefasst. Künftig sollen alle Belegungen, unabhängig von Übungsbetrieb, Wettkampf oder Freizeit mit Entgelten erhoben werden. Freiveranstaltungen für traditionell wiederkehrende Veranstaltungen ohne Anwesenheit eines Hausmeisters in den Turn- und Festhallen der Stadt (1 x jährlich) können aufgrund der Versammlungsstättenverordnung und den daraus resultierenden rechtlichen Voraussetzungen nicht mehr zugelassen werden.

In der Sitzung am 05.04.2017 nö, SV 104/17, wurde der Gemeinderat von Herrn Dr. Eckl, ikps, über den Verlauf des Verfahrens und über die Entwürfe der geplanten Sportförderrichtlinien und Sportentgelte ab 2018 informiert. Nach dieser Information wurden alle Sportvereine über die geplanten Richtlinien informiert und um Stellungnahme gebeten.

Hingewiesen wurde der Gemeinderat auf eine Änderung, die nach der letzten Beratung in der Workshopgruppe in die Richtlinien aufgenommen wurde. Dabei ging es um die Festsetzung des Rasensportentgeltes für Fußball- und Baseballfeldern von 0,30 € auf 0,60 €/m² und gleichzeitiger weiteren Übernahme der Bewässerungskosten dieser Flächen durch die Stadt. Diese Hinweise unterblieben jedoch beim Anschreiben an alle Vereine. Die Workshopgruppe wurde deshalb nachträglich auf die Änderung aufmerksam gemacht und den Fußballvereinen ein Informationstermin angeboten. Dieser fand am 23.5.2017 statt. Teilgenommen haben alle Fußballvereine in Schwäbisch Hall bis auf die TSG, sowie Vertreter des Stadtverbandes für Sport. Die Ergebnisse dieser Besprechung sind in der unten stehenden Stellungnahme der Verwaltung zum Thema Rasensportentgelt für Fußball-und Baseballrasenfeldern dargestellt.

Die Stellungnahmen der Vereine bezogen sich überwiegend auf folgende Punkte:

1. Fördervoraussetzungen - Antragsberechtigung für eine Sportförderung

a) mindestens 100 Mitglieder
b) Mitgliedsbeitrag von mind. 70 € jährlich für Erwachsene und 35 € für Kinder
c) Mitgliedschaft im WLSB

2. Rasensportentgelt für Fußball- und Baseballrasenfelder

Erhöhung des Rasensportentgeltes von den in der Workshopgruppe geplanten 0,30 € auf 0,60 €, sowie die Anpassungsklausel (Index alle 2 Jahre).

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Fördervoraussetzungen wurden in der Workshopgruppe durch das ikps vorgestellt und besprochen. (s. Ergebnisprotokoll Anlage 2)

zu 1 a) Mindestmitgliederzahl

Aufgrund der Diskussion über die Mindestanzahl von Mitgliedern sowie in Rücksprache mit dem Stadtverband für Sport Schwäbisch Hall e.V. wird dieser Passus in den Sportförderrichtlinien gestrichen.

Zu 1 b) Mindestbeitragssatz

Der zunächst vorgeschlagene Mindestbeitrag in Höhe von 100 €/Mitglied wurde in der Workshopgruppe diskutiert und auf 70 €/Mitglied geändert. Danach waren sich die anwesenden Teilnehmerinnen und Teilnehmer einig, dass die nun vorgesehenen Mindestmitgliedsbeiträge von 70 € vertretbar sind. Eine gewisse Mindesteigenfinanzierung der Vereine sollte zum Erhalt ihrer Leistungsfähigkeit und Unabhängigkeit vorausgesetzt werden.

Zu 1 c) Mitgliedschaft im WLSB

Der Württembergische Landessportbund e.V. (WLSB) ist der Dachverband für Sportvereine und Sportverbände in Württemberg und vertritt die Interessen des Sports in der Gesellschaft und Politik. Er unterstützt und fördert seine Mitglieder, die Vereine und Verbände, auf vielfältige Weise. Hier einige Beispiele:

Der WLSB

  • bietet Unterstützung bei der Entwicklung und Umsetzung eines vielfältigen und qualitativ hochwertigen Sportangebots
  • fördert das Ehrenamt und gesellschaftliches Engagement
  • fördert die Jugend
  • entwickelt den Sport im Land weiter
  • schafft zukunftsfähige Sportkonzepte
  • initiiert Modellprojekte
  • bietet professionelle Unterstützung ehrenamtlichen Engagements
  • bietet Service für Vereine, Fachverbände und Sportkreise
  • setzt die Sportförderung für Sportvereine und -verbände um
  • bietet ein umfangreiches Bildungsangebot für seine Mitgliedsvereine.

Aus Sicht der Verwaltung ist die Mitgliedschaft von Sportvereinen im WLSB – dem Spitzenverband des Sports in Württemberg – zu empfehlen.

Für DLRG und ADAC sowie für leistungsorientierte Vereine, die aus den Förderrichtlinien herausfallen, soll ein „Sondertopf“ eingerichtet werden, aus dem ein Zuschuss beantragt werden kann.

Zu 2. Rasensportentgelt für Fußball- und Baseballrasenfelder

Das Thema Rasenentgelt führte aufgrund der Veränderung gegenüber der Empfehlung im Workshop und der deutlichen Erhöhung von derzeit 0,20 € auf 0,60 €/m² zur Verärgerung unter den betreffenden Vereinen. Deshalb fand, wie oben erwähnt, ein Aussprachetermin statt. Erläutert wurden die Hintergründe, die dem Gemeinderat bereits in der Sitzung am 5.4.2017 mitgeteilt wurden. In den besprochenen Richtlinien war vorgesehen, dass die Vereine die Betriebskosten selbst tragen. Im Aussprachetermin wurde deutlich, dass der im Workshop vorgesehene Vorschlag mit Übernahme aller Betriebskosten durch die Vereine von diesen nicht akzeptiert worden wäre, wenn den Vereinen die zum Teil hohen Bewässerungskosten bekannt bzw. bewusst gewesen wären.

Die Besprechung am 23.05.2017 führte zu folgender gemeinsamen Stellungnahme der Fußballvereine:

  1. Einer Erhöhung des Rasenentgeltes von den geplanten 0,30 € auf 0,60 € kann nicht zugestimmt werden.

  2. Einer Erhöhung von den im Workshop besprochenen 0,30 € auf 0,40 € wird zuge- stimmt. Die Bewässerungskosten trägt weiterhin die Stadt. Die 0,40 € stellen die Ober- grenze inkl. möglicher Steuer dar.

  3. Dafür sollen in den Stadien die Nutzungsentgelte pro Stunde aufgrund der Erhöhung des Rasenentgeltes (pro m²) von 20 auf 25 €/Stunde (für Erwachsene) angesetzt werden. Die Systematik der 50%igen Ermäßigung für die Jugend bleibt erhalten.

  4. Die Vereine bitten um mehr Transparenz bei den Kosten. Die Kosten für die Plätze und die Bewässerungskosten sollen jährlich den Vereinen mitgeteilt werden.

  5. Einer mögliche Übernahme der Pflegeleistungen und dem dafür vorgesehenen Betrag kann erst nach Vorliegen eines Pflegeplanes zugestimmt werden.

  6. Die Anpassung nach dem Preisindex soll von 2 Jahren auf 5 Jahre erhöht werden.

Als Anlage 3 sind die geplanten Sportförderrichtlinien (Mindestmitgliederzahl ist gestrichen) und als Anlage 4 die Entgeltrichtlinien beigefügt. Berücksichtigt wurde dabei die Herabsetzung des Rasenentgeltes für die Fußballfelder und des Baseballfeldes außerhalb der Stadien von 0,60 € auf 0,40 €/m² sowie die Anhebung des Nutzungsentgeltes in den Stadien von 20 auf 25 €/Stunde.

In der Anlage 5 ist eine Übersicht über die voraussichtlichen Sportfördermittel pro Verein dargestellt, soweit sie der Abteilung Schulen und Sport bekannt sind.

Die Anlage 6 zeigt eine Übersicht über die voraussichtliche Kostendeckung ab 2018 basierend auf den Ausgaben 2016 unter Berücksichtigung einer 2 %igen Kostensteigerung. Zugrunde gelegt wurde bei den Rasensportentgelten dabei 0,40 €/m².

Für die Umsetzung der Sportförderrichtlinien sind Ausführungsbestimmungen notwendig. Diese sind in der Anlage 7 beigefügt.

Der Anteil der Gesamtausgaben für die Sporthallen und Sportplätze, der sich auf die Nutzung durch die Vereine bezieht, belief sich 2016 auf ca. 1.275.000 €. Die Einnahmen betrugen ca. 161.000 €. Das entspricht einer Kostendeckung von 12,6 %.

Für 2018 sind auf der Basis der Belegungen von 2016 und den neuen Entgeltrichtlinien Einnahmen in Höhe von ca. 232.000 € zu erwarten. Dies ergibt voraussichtliche Mehreinnahmen in Höhe von 71.000 €. Die Ausgaben werden auf ca. 1.300.000 € geschätzt. Der Kostendeckungsgrad liegt demnach dann bei voraussichtlich ca. 17,8 %.

Die Sportförderung (Auszahlungsbetrag an die Vereine) betrug 2016 275.000 €. Der Haushaltsansatz beinhaltete die Grundförderung, den Jugendzuschuss, den Zuschuss für den Dreikönigslauf, einen Zuschuss für Pokale etc. sowie einen Investitionskostenzuschuss.

Nach den neuen Richtlinien steigt die Förderung auf ca. 387.000 €. In der Summe ergeben die höheren Sportfördermittel (112.000 €) abzüglich der Mehreinnahmen (71.000 €) eine jährliche Mehrausgabe in Höhe von ca. 41.000 €. Die Streichung der Mindestmitgliederzahl bei den Fördervoraussetzungen führt zu einer zusätzlichen Ausgabe von ca. 8.000 € pro Jahr.

Vereine, die die Fördervoraussetzungen bis auf die Mitgliedschaft im WLSB erfüllen (z.B. ADAC, DLRG,…) erhalten auf Antrag einen Kompensationszuschuss.
Für die wegfallenden jährlichen traditionellen Freiveranstaltungen in den Turn- und Sporthallen ohne Hausmeisterbetreuung erhalten die Vereine auf Antrag ebenfalls einen Kompensationszuschuss.

Hierfür werden Mittel in Höhe von 15.000 € / Jahr in den Haushalt eingestellt.

Anlage 1: Stellungnahme der Vereine (nö)
Anlage 2: Ergebnisprotokoll Arbeitssitzung 21.11.2016
Anlage 3: Entwurf Sportförderrichtlinie Neu
Anlage 4: Entwurf Entgeltrichtlinie
Anlage 5: Übersicht über voraussichtliche Sportförderung Neu
Anlage 6: Übersicht über voraussichtliche Kostendeckung
Anlage 7: Ausführungsbestimmungen
Anlage 8: Antrag der SPD-Fraktion vom 17.07.2017
Anlage 9: Antrag Stadtrat Rempp vom 18.07.2017
Anlage 10: E-Mail Hocher vom 25.07.2017

Beschluss:

a)  Der Antrag von Stadtrat Rempp wird als weitestgehender Antrag zur Abstimmung gestellt.
     (5 Ja-Stimmen, 20 Nein-Stimmen, 5 Enthaltungen)
     D.h. der Antrag ist somit abgelehnt.

b)  Der Antrag der SPD-Fraktion wird mit der verbliebenen Frage, ob alle Vereine einen Sockelbetrag von 100 € und für Mitglieder von 3-18 Jahren einen zweckgebundenen Zuschuss von 60 € pro Person erhalten sollen, zur Abstimmung gebracht.
     (25 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen, 3 Enthaltungen)
     D.h. dem Antrag wurde zugestimmt.

c)  Der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, wonach die Festlegung eines Mindestmitgliedsbeitrags als Fördervoraussetzung gänzlich gestrichen werden soll, wird zur Abstimmung gestellt.
     (7 Ja-Stimmen, 21 Nein-Stimmen, 2 Enthaltungen)
     D.h. der Antrag ist somit abgelehnt.

d)  Der Gesamtantrag wird zur Abstimmung gestellt:
1. Zum 01.01.2018 treten die Sportförderrichtlinien und Sportentgeltrichtlinien in der Fassung vom 17.07.2017 in Kraft
2. Den Ausführungsbestimmungen wird zugestimmt. 
    Die zuvor beschlossenen Änderungen sind hierbei zu berücksichtigen
    (26 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme, 3 Enthaltungen)

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